SEPA Vorlagefrist bei Debtorbank

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Die SEPA Lastschrift muss die Bank des Debitors eine vordefinierte Anzahl von Tagen vor dem Fälligkeitstermin erreichen.

Diese Frist wird als Vorlauffrist bei der Bank des Zahlungspflichtigen (Debtorbank) bezeichnet.

Bei den Vorlauffristen für SEPA Lastschriften ist nach der Lastschriftart und dem Lastschrifttyp zu unterscheiden.


Die Dateieinreichung der Lastschrift kann bei der Bank des Zahlungspflichtigen bis zu 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag eingereicht werden, mindestens jedoch 1 TARGET Tag bei B2B Lastschrift bzw. 2 TARGET Tage (bei wiederkehrende Basis Lastschrift) bzw. 5 TARGET Tage (bei Erstmalige Basis Lastschrift) vor dem Fälligkeitstag.

Vorlagefrist Dateieinreichung

Spätester Einreichungstag

»

B2B Lastschriften

Due Date minus 1 TARGET2 Geschäftstage (D-1)

»

»

SEPA CORE Lastschriften Erstlastschrift

SEPA CORE Lastschriften Folgelastschrift

Due Date minus 5 TARGET2 Geschäftstage (D-5)

Due Date minus 2 TARGET2 Geschäftstage (D-2)

»

SEPA COR1 Lastschriften

(Sofern Bank des Debitors und Bank des Kreditors diese Option unterstützen)

Due Date minus 1 TARGET2 Geschäftstage (D-1)

(seit November 2012 möglich)

Das bezogene Kreditinstitut kann innerhalb der Vorlauffrist seinen Kunden (Lastschriftschuldner) kontaktieren und sich die Belastungsbuchung genehmigen lassen. Bankkunden haben auch die Möglichkeit, ihr Konto für SEPA Lastschriften grundsätzlich wie auch speziell (pro Gläubiger und/oder betragsabhängig u. ä.) sperren zu lassen.

SEPA Lastschrift: Vorlagefristen und Rückgabefristen

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Ein Zahlungsempfänger muss die Verpflichtungen aus dem Inkassovertrag mit seinem Kreditinstitut erfüllen. Pflichtverletzungen (z.B. Einreichung von unautorisierten Lastschriften) können zur Auflösung des Vertragsverhältnisses führen, wenn zum Beispiel der Zahlungsempfänger bewusst Pflichtverletzungen oder Betrugsversuche begeht.

Unter den Vorlagefristen sind die letztmöglichen Zeitpunkte zu verstehen, bei denen die Bank des Zahlungsempfängers SEPA Lastschriften bei der Bank des Zahlungspflichtigen einzureichen muss.

 

Von daher müssen die Banken der Zahlungsempfänger unter anderem auch die Clearingzeitfenster der Deutschen Bundesbank (Cut off Zeiten) beachten.

 

Um die Fristeinhaltung sicherzustellen, kann es insofern erforderlich werden, dass die Zahlungsempfänger ihre SEPA Lastschriftdateien der 1. Inkassostelle bereits einen Tag früher zur Verfügung stellen.

 

Eine SEPA Lastschrift darf jedoch nicht früher als 14 Kalendertage an die Bank des Zahlungspflichtigen weitergeleitet werden.

Ergänzung des SEPA Inlandslastschriftabkommens um eine verkürzte Vorlagefrist

Seit November 2012 lässt eine Verfahrensänderung im Regelwerk zur SEPA Basislastschrift zu, künftig neben den weiterhin geltenden Vorlagefristen optional auch eine Lastschrift mit 1 Tag Vorlagefrist europaweit zu nutzen.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat unter Beteiligung der Deutschen Bundesbank entschieden, diese Option in dem Abkommen über die SEPA Inlandslastschrift, welches am 4. November 2013 in Kraft treten soll, anzubieten. Details hierzu sind durch einen Klick auf dem nachfolgenden Hyperlink zu entnehmen: Abkommen SEPA Inlandslastschrift (Deutsche Kreditwirtschaft).

Anmerkungen zur Kreditor Bank

Wenn Lastschriftdaten bei der Bank des Zahlungsempfängers verspätet eingehen, so darf diese mit der Einwilligung des Zahlungsempfängers das Fälligkeitsdatum auf ein anderes Datum hoch setzen, so dass der geforderte Zeitabstand wieder hergestellt ist.

Fällt der im Datensatz angegebene Fälligkeitstag auf keinen Geschäftstag, ist die Bank berechtigt, den folgenden Geschäftstag als Fälligkeitstag im Lastschriftdatensatz anzugeben

Sofern die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden, erfolgt eine Rückweisung der Lastschrift, wenn die Bank des Zahlungsempfängers nicht nach Rücksprache beim Zahlungsempfänger das Datum der Fälligkeit entsprechend anpasst.
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