SEPA Prüfungspflichten bei Debtorbank

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Kreditinstitute müssen ihren Kunden bei SEPA Basis Lastschriften die Möglichkeit geben, eine Weisung erteilen zu können, um sich gegen bestimmte Lastschriftbelastungen schützen (Einschränkung, Sperre) zu können oder diese auch explizit zu autorisieren.

Nach der aktuellen Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass diese Pflicht nur gegenüber Verbrauchern gilt und für diese auch kostenlos angeboten werden muss.

Für Unternehmer kann diese Möglichkeit ebenfalls angeboten werden, dann voraussichtlich jedoch nur gegen Entgelt


Macht der Verbraucher hiervon gebraucht, werden seiner Bank bestimmte Prüfpflichten auferlegt. Doch sowohl die Nutzung der Black List wie auch der White List, kann für den Verbraucher zur einer ungewollten Nichteinlösung von Lastschriften – wie nachfolgend exemplarisch beschrieben führen:

Black List

Umsetzungsansatz/ Mögliche Auswirkungen für den Kunden

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Sperren bestimmter Zahlungsempfänger gegen Lastschrifteinzug

Für eine eindeutige Sperre wird die Mitteilung der Gläubigeridentifikationsnummer benötigt. Eine Sperre über den Namen kann zu ungewollter Nichteinlösung von Lastschriften führen.

 

Anmerkung:

Die drei individuellen Stellen der Gläubiger ID (ZZZ) sind bei der Prüfung irrelevant, da die Sperre sich die Personenidentität bezieht.

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Sperren aller Zahlungsempfänger aus bestimmten Ländern gegen Lastschrifteinzug

Sowohl die IBAN als auch die Gläubiger ID enthalten ein Länderkennzeichen, die für eine Sperre als ein eindeutiges Merkmal verwendet werden können. Allerdings geben diese Merkmal keinen Aufschluss darüber, wo der Zahlungsempfänger tatsächlich seinen Hauptfirmensitz hat.

 

Sofern der Zahlungsempfänger ein internationaler Konzern ist, könnte dieser den Lastschrifteinzug flexibel – je nach Liquiditätsbedarf aus einem beliebigen Land in Europa steuern. Eine entsprechende Sperre beim Zahlungspflichtigen kann zu ungewollten Nichteinlösungen von Lastschriften führen.

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Sperren bestimmter Zahlungsempfänger ab einem bestimmten Lastschriftbetrag gegen Lastschrifteinzug.

Die Hinterlegung einer Betragsobergrenze ist für eine Bank eine prinzipiell lösbare technische Anforderung.

 

Eine seitens des Bankkunden zu eng gewählte Betragsobergrenze könnte zu einer Nichteinlösung von Lastschriften führen, wenn beispielsweise aufgrund einer erhöhten Nebenkostenabrechnung von einem Vermieter einmalig ein Lastschrifteinzug eingezogen werden soll, dessen Betrag über die festgelegte Betragsobergrenze liegt.

 

Kunde begrenzt bei einem bestimmten Zahlungsempfänger die Einlösung innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf max. 1 Belastung

Die Hinterlegung einer maximalen Anzahl von Lastschriftbelastungen innerhalb einer bestimmten Periode ist für eine Bank eine prinzipiell lösbare technische Anforderung.

 

Eine Verzögerung (technische Störungen etc.) beim Zahlungsempfänger kann zu einer Verschiebung des Lastschrifteinzugs in die Folgeperiode führen. Obwohl es sich hier nicht um eine klassische Doppelbelastung handelt, führt diese Einschränkung eines Bankkunden zu einer ungewollten Nichteinlösung von Lastschriften.

White List

Umsetzungsansatz/ Mögliche Auswirkungen für den Kunden

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Nur bestimmte Zahlungsempfänger dürfen Lastschriften einziehen

Die Hinterlegung von bestimmten Zahlungsempfängern, die den Bankkunden mit Lastschriften belasten dürfen, ist für eine Bank eine prinzipiell lösbare technische Anforderung.

 

Als Problem könnten sich unweigerlich auftuende zeitliche Verzögerungen bei der Aktualisierung der White List erweisen, die entweder durch einen hohen Arbeitsaufwand bei einer Bank geschuldet sind oder der Bankkunde kommt erst verspätet der erforderlichen Anzeigen an seiner Bank nach. Beide Fälle führen zu ungewollten Nichteinlösungen von Lastschriften.

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Lastschriften sollen nur aus einem bestimmten Land eingelöst werden

Die Hinterlegung von bestimmten Länderkennzeichen und Prüfung gegen die IBAN und/oder Gläubiger ID Systematik ist für eine Bank eine prinzipiell lösbare technische Anforderung. Allerdings geben diese Merkmal keinen Aufschluss darüber, wo der Zahlungsempfänger tatsächlich seinen Hauptfirmensitz hat.

 

Sofern Zahlungsempfänger ein internationaler Konzern ist, könnte dieser den Lastschrifteinzug flexibel – je nach Liquiditätsbedarf aus einem beliebigen Land in Europa steuern. Eine entsprechende Einschränkung beim Zahlungspflichtigen kann zu ungewollten Nichteinlösungen von Lastschriften führen.

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Kunde erlaubt bestimmten Zahlungsempfängern den Lastschrifteinzug bis zu einen bestimmten Lastschriftbetrag

Die Hinterlegung einer Betragsobergrenze ist für eine Bank eine prinzipiell lösbare technische Anforderung.

 

Eine seitens des Bankkunden zu eng gewählte Betragsobergrenze könnte zu einer Nichteinlösung von Lastschriften führen, wenn beispielsweise aufgrund einer erhöhten Nebenkostenabrechnung von einem Vermieter einmalig ein Lastschrifteinzug eingezogen werden soll, dessen Betrag über die festgelegte Betragsobergrenze liegt.

 

Kunde erlaubt bestimmten Zahlungsempfängern den Lastschrifteinzug innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf max. 1 Belastung

Die Hinterlegung einer maximalen Anzahl von Lastschriftbelastungen innerhalb einer bestimmten Periode ist für eine Bank eine prinzipiell lösbare technische Anforderung.

 

Eine Verzögerung (technische Störungen etc.) beim Zahlungsempfänger kann zu einer Verschiebung des Lastschrifteinzugs in die Folgeperiode führen. Obwohl es sich hier nicht um eine klassische Doppelbelastung handelt, führt diese Einschränkung eines Bankkunden zu einer ungewollten Nichteinlösung von Lastschriften.

 

Kunde erlaubt grundsätzlich allen Zahlungsempfängern den Lastschrifteinzug nur bis zu einen maximalen Lastschriftbetrag

Die Hinterlegung einer Betragsobergrenze ist für eine Bank eine prinzipiell lösbare technische Anforderung.

 

Sofern für derartige generelle Weisungen ein zu eng gewählter Betragskorridor gewählt wird, für dieses zu ungewollten Nichteinlösungen von Lastschriften. Für den Kunden dürfte es schwer sein, eine sinnvolle Betragsobergrenze zu definieren, da im Alltagsleben ständig mit unregelmäßigen Bedarfsdeckungen (z.B. Urlaubsreise, Möbelkauf) zu rechnen ist.

Ein Kreditinstitut wird in bestimmten Fällen seinen Kunden benachrichtigen, wenn der Einzug einer SEPA Basis Lastschrift wegen einer Einschränkung / Sperre nicht ausgeführt wurde:

Einschätzung Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung einer SEPA Basis Lastschrift

Totalsperre

» Eher keine Benachrichtigungspflicht

Black List (Teilsperre)

» Eher keine Benachrichtigungspflicht

White List (Teilsperre)

» Benachrichtigungspflicht besteht

Begrenzung auf Betrag, Periode oder beides

» Eher keine Benachrichtigungspflicht

Auszug Sperr- und Begrenzungsanweisung (Artikel 5 II d SEPA Verordnung)

Der Bankkunde kann seinem Kreditinstitut gesondert die Weisung erteilen, » Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen.

 

» Falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.

 

» sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.

Der Bankkunde kann seinem Kreditinstitut gesondert die Weisung erteilen,

»

Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen.

»

Falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.

»

sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.

Ergänzende Informationen zur rechtlichen Wirkung einer Sperr- und Begrenzungsanweisung gegenüber existierenden Mandaten sind näher im Kapitel SEPA FAQ beschrieben.

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Hettwer UnternehmensBeratung GmbH – Expertenprofil Klaus Georg Hettwer (Geschäftsführer): Beratungskompetenz, Fachliche Kompetenz, Methodische Kompetenz, Soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz; Sonderthemen: SEPA, EMIR, TARGET2, MiFID, T2S

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