SEPA Inkassovertrag zwischen Bank und Zahlungsempfänger (SEPA Lastschrifteinreicher)

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Der Zahlungsempfänger (Gläubiger der SEPA Lastschrift) schließt mit seiner Bank einen SEPA Inkassovertrag, der die Grundlage für die Einreichung von SEPA Lastschriften bildet.

Der SEPA Inkassovertrag regelt die Rechte und Pflichten der beiden beteiligten Vertragspartner.


SEPA Leistungsumfang der Bank des Gläubigers wird festgelegt, insbesondere:

» Festlegung SEPA Formate, mit denen der Gläubiger die SEPA Lastschrift einreichen kann

» Festlegung, ob und wie ein Storno vor der Verrechnung möglich ist

» Ob und wie SEPA Rückweisungen (Refusal) avisiert werden

» Festlegung SEPA cut off times der SEPA Lastschrift Einreichungszeiten

Die Teilnehmer am SEPA Verfahren müssen sicherstellen, dass die Bestimmungen so wirksam sind, dass die Teilnehmer ihren Verpflichtungen aus dem SEPA Verfahren nachkommen können.

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Mit einer SEPA Lastschrift Inkassovereinbarung verpflichtet sich der Bankkunde, sofern nichts anderes vereinbart wird, SEPA Lastschriften nur dann zum Lastschrifteinzug einzureichen, wenn ihm hierzu eine schriftliche Ermächtigung des Zahlungspflichtigen (= SEPA Mandat) vorliegt. Der Bankkunde muss auf Verlangen seinem Kreditinstitut das SEPA Mandat in Kopie vorlegen können.

SEPA Mandat und SEPA Zahlungsverfahren im 4 Ecken-Modell

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Vertragliche Beziehung bei der Ausführung einer SEPA Lastschrift

Dem SEPA Verfahren unterliegenden vertraglichen Beziehungen, an die alle Teilnehmer durch unterschiedliche Vereinbarungen (z.B. SEPA Beitrittsvereinbarung, SEPA Inkassovereinbarung, SEPA Mandat) gebunden sind.

SEPA Akteure sind durch vertragliche Wechselbeziehungen miteinander verbunden:

Beziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungspflichtigem hinsichtlich der Festlegung wann eine SEPA Zahlung zu leisten ist, resultiert auf einen vereinbarten und gegenseitig unterschriebenen SEPA Mandat.

 

Anmerkung:

Während die erforderlichen Datenelemente für das SEPA Mandat durch das SEPA Verfahren festgelegt sind, ist die zugrunde liegende Vertragsbeziehung dagegen nicht Gegenstand des SEPA Verfahren.

Die Beziehung zwischen Bank des Zahlungspflichtigen und Zahlungspflichtigem bezüglich der zu erbringenden SEPA Lastschriftleistung und der damit zusammenhängenden Bedingungen.

 

Anmerkung:

Die Bestimmungen für diese Beziehung unterliegen nicht direkt dem SEPA Verfahren, decken aber wenigstens die relevanten Elemente für die Ausführung einer SEPA Lastschrift gemäß dem SEPA Verfahren ab.

Beziehung zwischen Bank des Zahlungsempfängers und Zahlungsempfänger hinsichtlich der zu erbringenden SEPA Lastschriftleistung und den damit zusammenhängenden Bedingungen.

 

Anmerkung:

Die Bestimmungen für diese Beziehung unterliegen nicht direkt dem SEPA Verfahren, decken aber wenigstens die relevanten Elemente für die Ausführung einer SEPA Lastschrift gemäß dem Verfahren ab.

Beziehung zwischen Bank des Zahlungsempfängers und Bank des Zahlungspflichtigen und dem gewählten CSM hinsichtlich der Bedingungen der erbrachten Dienstleistungen.

 

Anmerkung:

Die Bestimmungen für diese Beziehungen unterliegen nicht dem SEPA Verfahren, decken aber wenigstens die relevanten Elemente für die Ausführung einer SEPA Lastschrift ab. Die Prinzipien für die Verwendung solcher CSM in Bezug auf SEPA Zahlungsinstrumente sind im PE-ACH/ CSM Framework festgehalten.

Vereinbarungen zum SEPA Lastschriftverkehr

Vertragsverhältnis zwischen Bank und Zahlungsempfänger


Erforderliche Anpassung der SEPA Inkassovereinbarung/ SEPA Inkassobedingungen

Einschränkung der Vereinbarung zum Einzugsermächtigungslastschriftverfahren auf ELV

[siehe Artikel 16 Absatz 4 EU Verordnung Nr. 260/2012 und SEPA Begleitgesetz]

Streichung der Vereinbarung des Lastschriftverfahren Abbuchungsauftrag wegen Abschaffung des Verfahrens [siehe Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2EU Verordnung Nr. 260/2012  ]

SEPA Basis-Lastschrift: BIC ab 2/2014 optional bei SEPA Inlandszahlungen und ab 2/2016 bei grenzüberschreitenden SEPA Zahlungen

SEPA Firmen-Lastschrift: BIC ab 2/2014 optional bei SEPA Inlandszahlungen und ab 2/2016 bei grenzüberschreitenden SEPA Zahlungen

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