SEPA EU Verordnung 260/2012 Summary

SEPA EU Verordnung Nr. 260/2012 www.hettwer-beratung.de

In dieser Verordnung werden Vorschriften für auf die Währung EUR lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der EU festgelegt, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der EU ansässig ist.


Die SEPA EU Verordnung 260/2012 ist am 31. März 2012 in Kraft getreten.

Wesentliche Eckpunkte sind:

»

Endtermin für nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren zum 1.2.2014 (für Nicht-Euroländer 1.10.2016)

»

Übergangsregelung für das ELV-Verfahren 1.2.2016 (erfordert entsprechende Regelung im Deutschen SEPA Begleitgesetz)

»

Nutzung Kontonummer/ BLZ für nationale Zahlungen von Verbrauchern mit kostenloser Konvertierung in IBAN / BIC durch Bank bis 1.2.2016 möglich (erfordert entsprechende Regelung im Deutschen SEPA Begleitgesetz)

»

Ab 1.2.2014 IBAN-only für nationale Zahlungen (Zeitpunkt hätte durch Regelung im Deutschen SEPA Begleitgesetz auf dem 1.2.2016 verschoben werden können)

»

Ab 1.2.2016 IBAN-only für alle Zahlungen

»

Neben der AGB-Lösung sollen bis zum 1.2.2014 erteilte Einzugsermächtigungen bei Fehlen nationaler gesetzlicher Regelung oder fehlender Kundenvereinbarung auch nach dem Ende der Migrationsfrist ihre Gültigkeit behalten. Gleichzeitig wird die Einzugsermächtigung als Ermächtigung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers zur Ausführung der Lastschrift ausgelegt (gesetzliche Übergangsregelung)

»

Kontosperrung für eingehende Lastschriften bezüglich Betrag, Turnus und Zahlungsempfänger (Kreditor- Identifikation) muss möglich sein.

Die SEPA Migrationsverordnung hat einen Umfang von 18 Artikeln zzgl. eines technischen Anhangs. Die wesentlichste Bedeutung der einzelnen Artikel der EU Verordnung Nr. 260/2012 werden nachfolgend dargestellt:

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Art.

Bezeichnung

Wesentliche Bedeutung

 

01

Subject matter

and scope

 

Gegenstand und

Anwendungs-

bereich

Legt fest, dass die Verordnung für alle auf Euro lautenden Überweisungen und Lastschriften im EWR gilt:

 

»

End to End Ansatz, d.h. betrifft die gesamte Zahlungskette

 

»

Nur Überweisungen und Lastschriften, keine Kartenzahlungen

 

»

Keine Bezugnahme auf SEPA Rulebooks, sondern auf "technical requirements" im Anhang der Verordnung, Definition von Ausnahmen

 

Nicht betroffen sind Zahlungen zwischen Zahlungsdienstleistern auf eigene Rechnung sowie von Zahlungsdienstleistern intern auf eigene Rechnung. Selbiges gilt für Belastungen und Gutschriften aus der Geschäftsverbindung mit Kunden innerhalb desselben Kreditinstituts.

 

02

Definitions

 

Begriffs-

bestimmungen

Begriffsbestimmungen in Anlehnung an die Payments Services Directive

 

03

Reachability

 

Erreichbarkeit

der

Zahlungsdienst-

leister

Verpflichtung der Banken, auch für SEPA Überweisungen erreichbar zu sein (für Lastschriften schon durch VO 924/2009 vorgeschrieben).

 

Ein Zahlungsdienstleister, der für eine auf ein bestimmtes Zahlungskonto lautende Euro Inlandsüberweisung oder Inlandslastschrift oder für beide erreichbar ist, muss im Einklang mit den Bestimmungen der Zahlungsregelung auch für Überweisungen und Lastschriften erreichbar sein, die über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister veranlasst werden.

 

04

Interoperability

 

Gleiche Regeln für

nationale und

grenzüberschreit-

ende Zahlungen

Massenzahlungsverkehrssysteme haben technische Interoperabilität auf Basis internationaler Standards untereinander zu gewährleisten:

 

»

Nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften werden zu gleichen Bestimmungen abgewickelt

 

»

Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften, darf nicht durch technische Hindernisse behindert werden.

 

05

Requirements

for credit transfer

and irect debit

transactions

 

Technische

Anforderungen

an Überweisungen

und Lastschriften

Enthält verbindliche technische Anforderungen zur Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften. Zudem werden Sperrrechte für Lastschriftzahlungen durch Verbraucher eingeführt.

 

»

Vorschlag Umsetzungsdauer für die Ablösung der nationalen Verfahren (Überweisung, Lastschrift) nach Inkrafttreten der Regulierung

 

»

EU Kommission kann die "technical requirements" bei technischem Fortschritt und neueren Marktentwicklungen ändern.

 

 

End-to-End Ansatz

 

»

Elektronische Verarbeitung grundsätzlich über die gesamten Zahlungskette

-       Für grenzüberschreitende Lastschriften nach dem 31.10.2012

-       Für nationale Zahlungen können bis zum 1. Februar 2017 die bisherigen nationalen Interbankenentgelte erhoben werden

 

»

Verzicht auf die Angabe des BIC durch den Zahlungsdienstnutzer IBAN-only

-       Zahlungsdienstleister ergänzt BIC für zwischenbetriebliche Abwicklung für nationale Zahlungen ab 1. Februar 2014 und für grenzüberschreitende Zahlungen ab 1. Februar 2016

 

»

Ermittlung aus dem in der IBAN enthaltenen Identifikator des Zahlungsdienstleisters

-       in Deutschland voraussichtlich aus Feld 8 BIC der Bankleitzahlendatei

-       Für grenzüberschreitende Zahlungen muss noch eine entsprechende Datenbank/Lösung geschaffen werden

 

 

Verbraucherschutzmaßnahmen

 

»

Konto kann für Lastschriften gesperrt werden

• Globalsperre für alle Lastschriften

• Bezüglich Betrag und/oder Periodizität

• Hinsichtlich Zahlungsempfänger (Black oder White List)

 

»

Verifizierung von Lastschriften ohne Rückerstattungsanspruch vor Abbuchung durch Zahlungsdienstleister des Zahlers („No Refund“)

 

06

Endtermine

Setzt den 1. Februar 2014 als verbindliches Enddatum für nationale Lastschriftverfahren und Überweisungsverfahren in Euro fest.

 

»

Nationale Alt-Verfahren sollen zügig auf die SEPA-Verfahren migriert werden

 

»

Auslaufen der nationale Verfahren in den Euro-Ländern zum 1. Februar 2014

 

07

Kontinuitätsregel

für bestehende/

erteilte Einzugs-

ermächtigungen

Unterstützt rechtlich die Änderung der Lastschriftbedingungen und ermöglicht Lastschrifteinreichern die Weiternutzung bestehender Einzugsermächtigungen als SEPA-Basislastschrift-Mandat nach dem 1. Februar 2014.

 

»

Einzugsermächtigungen bleiben über den 01.02.14 hinaus gültig

 

»

Einzugsermächtigungen gelten auch als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Lastschriften

 

»

Bedingungsloses Erstattungsrecht und Recht auf Erstattung mit rück-wirkender Valuta – sofern im Altverfahren vorgesehen – bleiben erhalten

 

»

Greift nur, sofern keine entsprechende nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen existieren (in Deutschland AGB Änderung vom 09.07.12)

 

08

Interchange

fees for direct

debit transactions

 

Verbot

standardmäßiger

Interbanken-

entgelte pro

Lastschrift

Untersagt transaktionsbezogene Interbankenentgelte für den Hinweg im Lastschriftbereich (sogenannte Multilateral Interchange Fee, MIF). Für grundsätzlich zulässige kostenbasierte Rücklastschriftentgelte im Interbankenbereich wird ein gesetzlicher Rahmen definiert.

 

 

Die bei einigen EU Mitgliedstaaten erhobenen transaktionsbezogene Interbankengelder werden bei Lastschriften auf nationaler Ebene gem. Verordnung VO 924/2009 bis zum 01.11.2012 zugelassen, danach können nur noch angemessene Rücklastschriftentgelte (R-Transaktionen) unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden.

 

 

Interbankenentgelte für Lastschriften

Für Lastschriften finden weder multilaterale Interbankenentgelte pro Lastschrift noch andere vereinbarte Vergütungen mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung eine Anwendung.

 

Für Lastschriften, die ein Zahlungsdienstleister nicht ordnungsgemäß ausführen kann, weil der Zahlungsauftrag zurückgewiesen, verweigert, zurückgegeben oder rücküberwiesen wird, (R-Transaktionen) kann ein multilaterales Interbankenentgelt erhoben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

»

die Vereinbarung dient dem Zweck, die Kosten effizient der Partei zuzuweisen, die die R-Transaktion veranlasst hat, wobei den Transaktionskosten und den Zielen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen ist

 

»

die Gebühren werden strikt kostenbasiert berechnet

 

»

die Höhe der Gebühren darf die tatsächlichen Kosten für die Abwicklung einer R-Transaktion durch den kostengünstigsten vergleichbaren Zahlungsdienstleister, der im Hinblick auf Transaktionsvolumen und Art der Dienste eine repräsentative Partei der multilateralen Vereinbarung ist, nicht überschreiten

 

»

kommen Gebühren zur Anwendung, so erheben die Zahlungsdienstleister von ihren Zahlungsdienstnutzern keine zusätzlichen Gebühren und Kosten, die bereits durch diese Interbankenentgelte abgedeckt sind

 

»

zum Kollektivvertrag darf keine gangbare und wirtschaftlich tragbare Alternative bestehen, die eine Abwicklung von R-Transaktionen mit gleicher oder höherer Effizienz und zu gleichen oder niedrigeren Kosten für den Verbraucher ermöglicht.

 

09

Payments accessibility

 

Erreichbarkeit von

Konten/ von

Zahlungen

Verbietet Zahlern und Zahlungsempfängern im Zusammenhang mit Überweisungen und Lastschriften die Diskriminierung von Zahlungskonten im EWR.

 

»

Diskriminierungsfreier, von der Nationalität unabhängiger Zugang zu Zahlungsdiensten

 

»

Zahler dürfen nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat ein Konto geführt werden muss, auf welches er eine Überweisung vornimmt

 

»

Zahlungsempfänger, die Überweisungen erwarten oder Lastschriften einziehen, dürfen nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto des Zahlers geführt werden muss

 

10

Competent authorities

 

Zuständige

Behörden zur

Überwachung der

Einhaltung

Verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Benennung von zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Verordnung durch die Zahlungsdienstleister überwachen

 

»

Festlegung einer zuständigen öffentlichen Institution, die die Einhaltung der Verordnung überwachen soll

 

 

Im Rahmen des deutschen Begleitgesetzes wurde die BaFin als zuständige Behörde benannt. Sie kann unmittelbar gegenüber Zahlungsdienstleistern und Nicht-Verbrauchern Akte (z. B. Strafen) im Zusammenhang mit der Migrationsverordnung erlassen. Die zivilrechtlich geprägten Vorschriften der Verordnung werden somit Gegenstand nationalen Kreditaufsichtsrechts.

 

11

Sanctions

 

Strafen bei

Verstößen

»

Zuständige Behörde kann gegenüber Marktteilnehmern bei Nichteinhaltung der Verordnung Sanktionen verhängen

 

»

Verlangt von den Mitgliedstaaten, der Kommission die Einzelheiten von Strafregelungen gegenüber Zahlungsdienstleistern mitzuteilen

 

 

Der zuständigen Behörde (BaFin) wird die vollständige Palette der heute bereits existierenden Sanktions- und Zwangsmittel zur Verfügung gestellt, um gegen Verstöße gegen die Migrationsverordnung vorzugehen. Diese reicht von der schriftlichen Abmahnung über Bußgelder bis hin zum Entzug der Banklizenz. Beim Einsatz dieser Sanktionsinstrumente ist die BaFin an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden

 

12

Out of court

complaint and

redress

procedures

 

Einrichtungen für

außergerichtliche

Beschwerde- und

Rechtsbehelfs-

verfahren

Verpflichtet die Mitgliedstaaten, außergerichtliche Rechtsbehelfsgremien zur Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten einzusetzen

»

Außergerichtliche Schlichtungsverfahren sollen genutzt werden, Rückgriff auf Schlichtungsstellen und die Ombudsleute

 

Grundsätzlich existierte bereits vor SEPA bei der Deutschen Bundesbank eine für deutsche Kreditinstitute zuständige Schlichtungsstelle.

13

und

14

Exercise of delegated powers

Revocation of the delegation

Objections to delegated acts

 

Verabschiedung

von delegierten

Rechtsakten

Räumen der Kommission das Recht ein, die technischen Anforderungen der Verordnung kurzfristig im Wege der delegierten Rechtsakte zu ändern.

»

Die Artikel regeln das Zusammenspiel von EU Kommission und EU Mitgliedstaaten bei der Anpassung und Aktualisierung des Verordnungstextes und des Anhangs zu den „technical requirements“

»

Kommission kann so genannte "delegierte Rechtsakte"(inhaltliche Änderungen) auch ohne Zustimmung der Mitgliedsstaaten erlassen

»

Regelung Widerspruchsmöglichkeiten für Mitgliedstaaten und dringliche Fälle

15

Revisionsklausel

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EZB und der EBA bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht, falls notwendig, Änderungsvorschläge bei.

16

Transitional provisions

 

Übergangs-

Bestimmungen

(Befristete Ausnahme

Optionen)

Gewährt den Mitgliedstaaten das Recht, längere Übergangsfristen zuzulassen für:

»

die Weiternutzung der bisherigen nationalen Kundenkennungen durch Verbraucher bis zum 1. Februar 2016 und deren Konvertierung durch deren Zahlungsdienstleister

»

die Herstellung der Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern in Nicht-Euro-Ländern bis zum 31. Oktober 2016,

»

die Herstellung der Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern in Nicht-Euro-Ländern bis zum 31. Oktober 2016,

»

(Alt-) Zahlungsinstrumente mit einem Marktanteil von weniger als 10% (=Nischenprodukte) bis zum 1. Februar 2016,

»

Mittels Zahlungskarte an einer Verkaufstelle ausgelöste Lastschriften (z. B. Elektronisches Lastschriftverfahren , ELV) bis zum 1. Februar 2016,

»

die Einreichung von Sammelaufträgen von Kunden in abweichenden Formaten (z.B. DTA) bis 1. Februar 2016 und deren Konvertierung durch deren Zahlungsdienstleister,

»

die Nutzung von IBAN-only im Inland bis spätestens 1. Februar 2016

Fazit: Zunächst sind nur die Euroländer von der Regulierung betroffen

Nicht Euroländer haben ihre Verfahren nach einer Übergangszeit auf SEPA umzustellen.

17

Änderungen

der Verordnung

(EG) Nr. 924/2009

Es werden Änderungen an der EU-Preisverordnung vorgenommen bei:

»

betragsunabhängiges Preisgleichstellungsgebot für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen (Wegfall der Betragsgrenze 50.000 Euro),

»

Zulässigkeit von kostenbasierten Zusatzentgelten bei fehlender Angabe von IBAN (und bis 1. Februar 2016 ggf. BIC) bei grenzüberschreitenden Zahlungen,

»

Aufhebung der zahlungsbilanzstatistischen Meldepflichten für Kundenzahlungen ab 50.000 Euro durch Zahlungsdienstleister.

18

Amendment of

Regulation

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union:

»

 

Die Preisverordnung VO 924/2009 wird entsprechend angepasst und mit dieser Verordnung in Einklang gebracht

 

Technischer

Anhang

Regelt die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften:

»

zur Nutzung IBAN

»

zur Nutzung BIC

»

zur Nutzung ISO 20022 XML Standard

»

Zum straight-through-processing (STP)

Abgrenzung der SEPA EU Verordnung

EU Verordnung gilt nicht für:

»

Zahlungsvorgänge zwischen Zahlungsdienstleistern, die auf eigene Rechnung getätigt werden

»

Überweisungen, die über die Großbetragszahlungssysteme TARGET2 und EBA Euro1 getätigt werden

»

Kartenzahlungen am POS (Point of Sale), am Geldausgabeautomaten oder per Kreditkarte

»

Geldkarte Zahlungen (sog. E-Geldzahlungen)

»

Finanztransfers gemäß Definition in Artikel 4 Nummer 13 der EU Richtlinie 2007/64/EG

SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 - SEPA EU Verordnung 260/2012 -

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