Abkommen SEPA Inlandslastschrift

SEPA Abkommen Inlandslastschrift www.hettwer-beratung.de

Das Abkommen über die SEPA Inlandslastschrift gilt seit dem 2. November 2009, wurde zuletzt mit Wirkung zum 9. Juli 2012 geändert und erfasst alle Lastschriften, die nach den Regelwerken des European Payments Council (EPC) innerhalb von in Deutschland geführten Konten abgewickelt werden.

Folgende Problemstellung durch SEPA erforderte eine Ergänzung des Abkommens über die SEPA Inlandslastschrift:


Während die deutsche DTA Einzugsermächtigungslastschrift bei Sicht fällig ist, gilt bei der SEPA Basislastschrift eine Vorlagefrist von 5 (bei Erstlastschrift) beziehungsweise 2 (bei Folgelastschrift) Bankgeschäftstagen.

Für viele deutsche Unternehmen sind diese Fristvorgaben mit ihrem Geschäftsmodell nur schwierig oder sogar gar nicht vereinbar, da diese auch einen späteren Liquiditätszufluss mit sich bringen. Von daher haben sich deutsche Wirtschafts- und Sozialverbände für eine Ergänzung des Abkommens über die SEPA Inlandslastschrift, welches das das Ziel einer verkürzten Vorlagefrist für SEPA Basislastschriften verfolgt, stark gemacht

Seit November 2012 lässt eine Verfahrensänderung im EPC Regelwerk zur SEPA Basislastschrift zu, künftig neben den weiterhin geltenden Vorlagefristen optional auch eine Lastschrift mit 1 Tag Vorlagefrist europaweit zu nutzen.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat unter Beteiligung der Deutschen Bundesbank vereinbart, diese Option in dem Abkommen über die SEPA Inlandslastschrift“ mit Wirkung zum 4. November 2013 zu berücksichtigen.
Die Spezifikation der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens wurden entsprechend ergänzt. Lastschrifteinreicher, die die verkürzte Vorlagefrist nutzen wollen, müssen die entsprechenden SEPA Lastschrifteinzüge mit „COR1“ kennzeichnen.
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Von der Frist binnen eines Monats der Wirksamkeit dieser Änderungen widersprechen zu können, hat kein Kreditinstitut Gebrauch gemacht.

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