Deutsches SEPA Begleitgesetz

SEPA Begleitgesetz SEPA Recht www.hettwer-beratung.de

Die SEPA Verordnung sieht die Ausgestaltung einzelner Regelungen durch die nationalen Gesetzgeber vor.

Dazu gehören insbesondere die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörden, Schiedsverfahren und Strafen sowie optionale, vom nationalen Gesetzgeber umzusetzende Regelungen (z.B. Sonderfristen).

Mit dem SEPA Begleitgesetz werden durch nationale Regelungen noch ausfüllungsbedürftige Normen der SEPA Verordnung ergänzt.

Zudem kann damit von Einzelnen in der Verordnung enthaltenen optionalen Übergangsbestimmungen Gebrauch gemacht werden.


Über die Ausgestaltung musste bis Februar 2013 eine Meldung an die EU Kommission erfolgen.

Das Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA Begleitgesetz) ist am 9. April 2013 in Kraft getreten und konkretisiert die Optionen und Zuständigkeiten aus der SEPA Verordnung.

Die Bundesregierung konnte bei den Verhandlungen auf EU Ebene erreichen, dass die Deutsche Kreditwirtschaft für die Privatkunden übergangsweise Verfahren mit automatischer Umwandlung von Kontonummer und Bankleitzahl in eine SEPA Nummer-Konvention anbieten darf. Des Weiteren gelten - entgegen der ursprünglichen EU Absicht – bereits erteilte Lastschriftermächtigungen bei der Einhaltung von bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen weiter.

Im nationalen SEPA Begleitgesetz wird der Februar 2016 als das Enddatum für den Übergang des nationalen Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) des Handels festgelegt. Erst ab diesem Datum müssen derartige Lastschrifteinzüge mit IBAN und im XML Datenformat (ISO 20022) abgewickelt werden.

SEPA Begleitgesetz - Eckpunkte im deutschen Umsetzungsgesetz

EU Verordnung 260/2012 räumt den SEPA Mitgliedstaaten Optionen ein, in Deutschland

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Migration Einzugsermächtigungen / Umstellung IBAN/BIC (XML) vor dem 01.02.2014 möglich

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Sanktionen, vermutlich differenziert nach Schwere des Vergehens (Grundlage: Bußgeldvorschriften gem. § 56 Abs. 3 KWG)

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Konvertierung Basic Bank Account Number (IBAN ohne Länderkennzeichen und Prüfziffer) für Verbraucher (Privatkunden) bis 2/2016 zulässig

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Ausnahmen:

 

 

- ELV bis 2/2016 zulässig

 

 

- Von ISO20022-Nachrichten abweichendes Kundeneinreichungsformat bis  

  2/2016 zulässig

 

 

- BIC-Abfrage bei Inlandszahlungen bis 2/2016 zulässig

Darüber hinaus wird den deutschen Zahlungsdienstleistern die Ausgestaltung von kostenlosen Konvertierungsdiensten für Verbraucher ebenfalls bis zum 1. Februar 2016 eingeräumt, um Verbrauchern zu ermöglichen, Kontonummer und Bankleitzahl weiter nutzen zu können.

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Ferner werden neue Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen Regelungen der SEPA Verordnung in deutsche Gesetze (KWG und ZAG) eingefügt.

SEPA Begleitgesetz - Wesentlichsten Maßnahmen

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird im Kreditwesengesetz (KWG) und dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der in der EU Verordnung Nr. 260/2012 und Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch den Zahlungsdienstleister bestimmt.

 

Die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung (Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellende Berichte (PrüfbV) und die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV) werden entsprechend angepasst.

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Die Bußgeldtatbestände des KWG werden um die Tatbestände der EU Verordnung Nr. 260/2012 und Nr. 924/2009 erweitert.

 

Verstöße gegen Industriestandards, wie z.B. SEPA Regelwerke sind nicht von diesen Bußgeldvorschriften betroffen.

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Das Schlichtungsverfahren nach § 14 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wird um aus der EU Verordnung Nr. 260/2012 erwachsende Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihrem Zahlungsdienstleistern ergänzt.

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Aufgrund des in Deutschland weit verbreiteten kartenbasierten Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) soll die weitere Nutzbarkeit des ELV übergangsweise (bis zum 1. Februar 2016) durch befristete Regelungen im ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) sichergestellt werden.

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Den Zahlungsdienstleistern wird für eine Interimszeit (bis Februar 2016) durch befristet Regelungen im ZAG gestattet, Verbrauchern kostenlos Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen zur Verfügung zu stellen die es ihnen ermöglichen, ihre bisherige Kontokennung weiter zu nutzen.

SEPA Begleitgesetz - Gebrauch von Ausnahmen in Deuschland

Fristverlängerung für das deutsche Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016

 

 

Zahlungsdienstleister können von Verbrauchern Inlandszahlungen mit den alten nationalen Kontoidentifikatoren (Kontonummer und Bankleitzahl) bis zum 1. Februar 2016 annehmen

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Kostenlose und sichere Konvertierung in IBAN und BIC durch Zahlungsdienstleister

 

 

Voraussetzung ist die Offenlegung institutsindividueller Besonderheiten bei der IBAN-Berechnung durch die Zahlungsdienstleister Veröffentlichung einer Übersicht der IBAN-Regeln in Verbindung mit einer erweiterten Bankleitzahlendatei.

SEPA Begleitgesetz - Inhalt

Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung (§ 7a Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)

[siehe hierzu EU Verordnung Nr. 260/2012, Artikel 4 (4)]

(1)

Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) sind bei der Bundesanstalt zu stellen, wenn der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.

(2)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten muss.

 

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute zu hören.

 

Konvertierungsdienstleistungen (§ 7b Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)

[siehe hierzu EU Verordnung Nr. 260/2012, Artikel 16 (1)]

Ein Zahlungsdienstleister darf bis zum 1. Februar 2016 einem Zahlungsdienstnutzer, der Verbraucher ist, nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen anbieten. Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen sind Dienstleistungen, durch die Zahlungsdienstnutzer nach Satz 1 weiterhin die inländische Kontokennung BBAN statt des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Identifikators für Zahlungskonten verwenden können.

 

Konvertierungsdienstleistungen dürfen nur unter der Bedingung erbracht werden, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die inländische Kontokennung BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird.

 

Ein Zahlungsdienstleister darf vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit der Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen Entgelte oder sonstige Entgelte erheben.

 

Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung

(§ 7c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)

[siehe hierzu EU Verordnung Nr. 260/2012, Artikel 16 (4)]

(1)

Die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden bis zum 1. Februar 2016 für Zahlungen ausgesetzt, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen (Elektronisches Lastschriftverfahren).

(2)

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur technischen Durchführung des Elektronischen Lastschriftverfahrens erlassen, soweit dies für die Zwecke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.

 

Das Bundesministerium der Finanzen kann insbesondere die Kennzeichnung des vom Zahlungsempfänger an den Zahlungsdienstleister im Elektronischen Lastschriftverfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen.

 

Zuständige Behörden

[siehe hierzu EU Verordnung Nr. 260/2012, Artikel 10]

Als zuständige Behörde für Überwachung der Einhaltung der in der SEPA Verordnung vorgesehenen Pflichten wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Kreditwesengesetz (§ 25b KWG) und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bestimmt

 

Sanktionen

[siehe hierzu EU Verordnung Nr. 260/2012, Artikel 11

Bußgeldtatbestände des KWG und ZAG werden um die Tatbestände der SEPA-Verordnung erweitert

 

§ 56 Absätze 4a und 4b Kreditwesengesetz

§§ 21a und 21b Prüfungsberichtsverordnung

§ 18 Absatz 1 Satz 3 und § 22 Absatz 1 Sätze 3 und 5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

§§ 16a und 16b Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

 

Benennung von Ombudsmannstellen

[siehe hierzu EU Verordnung Nr. 260/2012, Artikel 12

Bestehende Ombudsmannsysteme können angewendet werden (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 Unterlassungsklagengesetz)

 

Weitere Festlegungen

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Anpassung der Anforderungen an die Jahresabschlussprüfungen in KWG und ZAG

 

Ergänzung der Prüfungsberichtsverordnung für Kreditinstitute und Zahlungsinstitute um Regelungen aus der SEPA-Verordnung und der EU-Preisverordnung

 

Ergänzung des Schlichtungsverfahrens um SEPA-Streitigkeiten (§ 14 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG))

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