SEPA Mandat Änderung – SEPA Mandat ergänzen

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Sofern sich die Voraussetzungen für ein in der Vergangenheit erteiltes SEPA Mandat ändern, muss diese Änderung zwischen den Zahlungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen erneut schriftlich vereinbart werden.

Grundsätzlich können alle Daten eines SEPA Mandats geändert werden, ohne dass im rechtlichen Sinne ein neues SEPA Mandat erteilt bzw. eingeholt werden muss.

Beide Vertragspartner dürfen zudem begründbare und damit notwendige SEPA Mandatsänderungen nicht ablehnen.

Änderungen von SEPA Mandatsdaten ohne Vereinbarung und Unterzeichnung eines neuen SEPA Mandats sind z.B. möglich bei Namensänderung wegen Heirat (da sich hier Person nicht ändert), Änderung der Kontoverbindung bei derselben Bank, Änderung der SEPA Mandatsreferenz durch den Zahlungsempfänger.


Eine Änderung des SEPA Mandat sollte jedoch in Schrift- bzw. Textform erfolgen, da der Zahlungsempfänger ansonsten den Nachweis für ein gültiges SEPA Mandat nur schwer erbringen kann.

Die Änderungen des Mandats sind im XML SPA Datensatz lediglich in der in SEPA Rulebooks vereinbarten erforderlichen Art und Weise mitzuteilen. Geänderte SEPA Mandatsdaten sind von daher mit der SEPA Lastschriftdatei (einmalig bei ersten SEPA Lastschrift nach der Mandat Änderung) zu transportieren. Bei einer Änderung der Kontoverbindung des Zahlungspflichtigen bei derselben Bank wird beispielsweise mit der SEPA Lastschrifteinreichung die alte und die neue Kontoverbindung (IBAN) mit transportiert.

Wenn sich allerdings die Person des Zahlungspflichtigen oder des Zahlungsempfängers ändert, muss der Zahlungspflichtige zwingend ein neues SEPA Mandat unterzeichnen. Selbiges gilt auch, wenn eine Änderung der Kontoverbindung des Zahlungspflichtigen gleichzeitig mit einem Bankwechsel einhergeht, da der Zahlungspflichtige in dem SEPA Mandat zusätzlich auch seine neue Bank anweisen muss, die SEPA Lastschrift(en) vom Lastschriftgläubiger einzulösen.

Sofern sich die BIC des Zahlungspflichtigen geändert hat, muss die SEPA Lastschrift (SEPA SDD) als erstmalige SEPA Lastschrift eingereicht werden (d.h. bei einer SEPA Basis-Lastschrift CORE fünf TARGET Geschäftstage vor dem SEPA Fälligkeittermin, damit die neue Bank des Zahlungspflichtigen auch alle notwendigen Vorabprüfungen vornehmen kann).

Vom Zahlungsempfänger initiierte SEPA Mandat Änderungen sind:

SEPA Mandat ID

Angabe: alte und neue SEPA Mandatsreferenz

Namensbezeichnung

Angabe: alter und neuer Gläubigername

SEPA Gläubiger ID

Angabe: alte und neue SEPA Gläubiger Identifikationsnummer

Bei einer Firmenlastschrift (B2B) ist zudem zu beachten, dass der Zahlungspflichtige seine Bank über die Mandatsänderung separat informieren muss, da diese vor der Einlösung von B2B Lastschriften überprüfen muss, ob ein entsprechend gültiges Mandat existiert.

Grundsätzlich sollten von daher gläubigerinitiierte Änderungen eines SEPA Mandat insbesondere bei SEPA Firmen-Lastschriften B2B dem Kunden rechtzeitig vorab avisiert werden, damit der Zahlungspflichtige seiner Bank den SEPA Mandat Änderungsauftrag erteilen kann.

Vom Zahlungspflichtigen initiierte SEPA Mandat Änderungen sind:

Neue Kontoverbindung bei der derselben Bank (IBAN)

Angabe: alte & neue IBAN des Zahlungspflichtigen

Neue Kontoverbindung bei einer anderen Bank (IBAN und BIC)

Bankverbindungsänderung muss bei der neuen Bank als erstmalige Lastschrift (SEPA FRST) eingereicht werden

Bei einer Änderung von IBAN und BIC muss der nächste auszuführende SEPA Lastschrifteinzug wie eine SEPA Erstlastschrift behandelt werden. Dies bedeutet, dass hier die SEPA Vorlagefrist anzuwenden ist, die für eine SEPA Erstlastschrift CORE vorgesehen ist (D-5). Wenn nur die IBAN geändert wird, wird die nächste SEPA Lastschrift CORE wie eine Folgelastschrift mit der entsprechenden SEPA Vorlagefrist (D-2) behandelt.

Werden aus bankinternen organisatorischen Gründen, die durch das Kreditinstitut des Zahlers begründet sind, die IBAN und/oder BIC geändert wird, wird kein neues SEPA Mandat benötigt

Die neuen SEPA Bankverbindungen sollten in diesem Fall als eine technische Änderung in die SEPA Mandatsverwaltung eingefügt werden, denn diese Informationen müssen beim nächsten SEPA Lastschrifteinzug unter Angabe der neuen und alten IBAN des Zahlers im SEPA Datensatz mitgegeben werden.

Eine SEPA Mandatsänderung bedarf zum Zwecke eines Nachweises der Schriftform und gilt zum zwischen dem Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfänger vereinbarten Termin. Wenn dieser Zeitpunkt in der Änderung des SEPA Mandat nicht explizit angegeben ist, gilt das Datum des Posteingangs beim Zahlungsempfänger.

Die 36 Monate Frist wird durch eine Änderung des SEPA Mandat nicht unterbrochen, denn das Datum spielt für die Erteilung des SEPA Mandat keine Rolle. Entscheidend für den SEPA Mandat Ablauf ist hingegen der Zeitraum vom SEPA Fälligkeitstermin (SEPA Due Date) zum SEPA Fälligkeitstermin der aufeinander folgenden SEPA Lastschriften, und zwar beginnend mit dem SEPA Fälligkeitsdatum der SEPA Erstlastschrift und dann erneut mit dem SEPA Fälligkeitsdatum jeder weiteren SEPA Lastschrift.

Die Erteilung einer SEPA Mandatsänderung (z.B. Kontoverbindung) mit einer SEPA Gültigkeit in zwei Monaten kann zeitlich vor eine Änderung eines Mandats mit einer SEPA Gültigkeit in einem Monat (z.B. Änderung der Anschrift) erteilt werden, denn für eine SEPA Lastschrift ist immer die SEPA Mandatsversion relevant, die zum jeweiligen SEPA Fälligkeitstermin gültig ist.

Sofern ein SEPA Mandat gesperrt wird, werden eingehende SEPA Lastschriften beim Eingang oder am Buchungstag abgewiesen. Sofern ein Creditor gesperrt wird, werden unabhängig vom konkreten Mandat alle SEPA Lastschriften dieses Creditor nicht eingelöst bzw. zurückgegeben.

Bei Änderungen von SEPA Mandat Daten reicht es aus juristischer Sicht aus, wenn die entsprechenden Informationen (alte und neue Daten) im SEPA Datensatz beim ersten Einzug nach der SEPA Mandatsänderung angegeben werden. Bei einer BIC Änderung des Zahlers (und somit Änderung der Bank des Zahlers) ist die Info über die Daten der bisherigen Bank nicht an die neue Bank zu senden.

In der so genannten „Amendment Information“ der SEPA Zahlungsverkehrsdatei, die ein Zahlungsempfänger seiner Bank zur Verfügung stellt, ist dann das Feld Original Debtor Agent laut DFÜ Abkommen, Anhang 3 zur Wahrung des Datenschutzes mit „SMNDA“ zu belegen.

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