Fachwissen Wertpapiere - Nachhandelstransparenz

Post-Trade Transparency

Die europäische Richtlinie Markets in Financial Instruments Directive verlangt bei Geschäften in Aktien, die für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden außerbörslich abgeschlossen werden, nach Geschäftsabschluss gegenüber den anderen Marktteilnehmern die Sicherstellung, dass die MiFID Vorschriften zur Nachhandelstransparenz eingehalten werden.

Hierbei sind auch die Anforderungen des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) zu berücksichtigen.


Die Transparenzveröffentlichung soll insbesondere Angaben zur Aktiengattung, zum Kurs, zum Volumen (Stückzahl), zum Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) und zum Ausführungsort des zu Grunde liegenden Geschäftes enthalten.

Anforderungen an Angaben für Nachhandelstransparenzveröffentlichung

» Geschäftsdaten

» Handelstag der Geschäftsausführung (8-stelliger numerischer Code; JJJJMMTT, ISO 8601)

» Handelszeit der Geschäftsausführung (6-stelliger numerischer Code; HHMMSS, ISO 8601)

» Identifikation des Finanzinstrumentes (ISIN; 12-stelliger alphanumerischer Code, ISO 6166)

» Stückpreis ohne Provisionen (Zahl in Cent mit notwendigen Anzahl an Nachkommastellen)

» Notierte Währung (3-stelliger alphabetischer Code; EUR für Euro, ISO 4217)

» Anzahl der Aktien

» Mengenangabe in Stück

» Identifikation des Handelsplatzes

Anmerkung: Jedes Geschäft muss einmalig einzeln; zeit- und preisgleiche Geschäfte in derselben Gattung können jedoch zusammengefasst angezeigt werden.

Nach § 31 WpHG i.V.m. Art. 29 Abs. 5 DVO sind diese Daten in Echtzeit, ausnahmsweise jedoch spätestens innerhalb von 3 Minuten nach Abschluss des Geschäftes zu veröffentlich.

Die 3-Minuten Frist ist eines der entscheidenden Merkmale der Nachhandelstransparenzpflicht, da die Marktteilnehmer über außerbörslich getätigte Aktiengeschäfte so zeitnah wie möglich informiert werden sollen.

Selbst beim Telefonhandel muss sichergestellt werden, dass durch eine rasche Aufnahme aller relevanten Daten des Geschäftsabschlusses in das Handelssystem die Frist zur unverzögerten Transparenz eingehalten wird.

Insofern erweist es sich bei der Erfassung von außerbörsliche Aktiengeschäften als hilfreich, wenn durch ein technische Unterstützung bestimmte Felder [Handelstag, Handelszeit, Währungsangabe EUR (bei Bedarf überschreibbar), Mengenangabeart, Handelsplatz = OTC] bereits systemseitig vorbelegt werden.

Der Veröffentlichungsverpflichtung kann ein Kreditinstitut auch durch Inanspruchnahme von Drittanbieterleistungen (beispielsweise via XETRA Anwendung der Deutschen Börse AG oder über Systeme wie Reuters, Thomson oder Bloomberg) nachkommen.

Sofern die zeitliche Differenz bei der Geschäftserfassung von 3 Minuten überschritten wird, sind für die betreffenden Transaktionen die Abweichungsgründe (z.B. verspätete Erfassung des Geschäftes) zu identifizieren und dem Compliance Beauftragten zu melden. Die daraufhin einzuleitenden Maßnahmen haben eine zukünftige Vermeidung nicht gesetzeskonformer Veröffentlichungen von Nachhandelstransparenzinformationen zum Ziel.

Hinweis: Wird ein außerbörsliches Aktiengeschäft außerhalb der üblichen Geschäftszeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und auch außerhalb der üblichen Handelszeit des wichtigsten Marktes abgeschlossen, wird eine Transparenzveröffentlichung erst am nächsten Geschäftstag erforderlich, allerdings bevor der wichtigste Markt am nächsten Geschäftstag erneut öffnet bzw. ein die Handelszeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erneut beginnt. Maßgeblich ist hier, welcher der beiden Zeitpunkte früher liegt.

Jedes Geschäft soll nur einmal transparent gemacht werden, müssen sich die beiden Vertragsparteien des außerbörslichen Aktiengeschäftes bilateral (ggf. vertraglich) abstimmen, wer für die Transparenzveröffentlichung verantwortlich ist.

 

Sollte eine der beiden Vertragsparteien beispielsweise wegen einem Sitz im Nicht-EU Ausland nicht transparenzpflichtig sein, so ist die andere in jedem Fall transparenzpflichtig.

 

Grundsätzlich trägt der Transparenzpflichtige die Verantwortung für die regelkonforme Transparenzveröffentlichung, die in börslichen Systemen, Drittsystemen oder eigenen Banksystemen (eigene Website) erfolgen kann und muss auch Vorkehrungen für Notfälle treffen.

 

Der Transparenzpflichtige kann wählen, welches Transparenzmedium genutzt werden soll, muss sich aber nicht zwingend für ein einziges Medium entscheiden. Wichtig ist, dass ein Geschäftsabschluss jeweils nur über ein System transparent gemacht wird.

Verzögerte Transparenzpflichten

Von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden werden aktuelle Listen mit sämtlichen zugelassenen Finanzinstrumenten geführt und diesbezüglich Schwellenwerte festgelegt, die zumindest bei umfangreicheren Geschäften eine zeitversetzte Veröffentlichung erlauben.

Die zulässige Verzögerungsfrist für die Transparenzveröffentlichung wird nach dem Kriterium der Liquidität der jeweiligen Aktiengattung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt.

Hierbei fallen die Aktien anhand einer jährlichen Berechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes auf Basis aller in der EU ausgeführten Order (Transaktionen) des vorhergehenden Kalenderjahres in bestimmte Liquiditätsklassen.

Einige Vorschriften knüpfen zudem an die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes an, deren Zuordnung i.d.R. davon abhängt, wo die jeweilige Aktiengattung erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde. Im Falle einer gleichzeitigen Erstzulassung in mehreren Mitgliedstaaten gilt der Markt mit dem höchsten Umsatz in dieser Aktie als wichtigster Markt.

Hinweis: Eigenhandelsgeschäfte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit einem Kunden oder einer geeigneten Gegenpartei können bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte verzögert veröffentlicht werden Die zulässigen Schwellenwerte jeder Gattung lassen sich anhand der durchschnittlichen Tagesumsätze zuordnen. Diese Regelung soll einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches eine Risikoposition eingeht, zum Schutz dienen.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden veröffentlichen die relevanten Informationen jährlich am 1. Geschäftstag im März, die generell ab dem 1. April für einen Zeitraum von 12 Monaten gelten. Abweichend hiervon können die Berechnungen – sofern erforderlich - auch unterjährig angepasst werden.

Eigenhandelsgeschäfte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit einem Kunden oder einer geeigneten Gegenpartei können bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte verzögert veröffentlicht werden Die zulässigen Schwellenwerte jeder Gattung lassen sich anhand der durchschnittlichen Tagesumsätze zuordnen. Diese Regelung soll einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches eine Risikoposition eingeht, zum Schutz dienen.

Hinweis:

Auch neu emittierte Aktien (IPO) unterliegen einer Nachhandelstransparenzpflicht. Die Zuordnung zu einer Liquiditätsklasse erfolgt auf der Basis von Schätzungen (unter Zuhilfenahme von Zahlen für vergleichbare Aktien) zunächst für den Zeitraum von 6 Wochen.

Die Berechnung des durchschnittlichen Tagesumsatzes auf Basis von tatsächlich verfügbaren Handelsdaten erfolgt bereits 4 Handelswochen nach der Zuteilung der gezeichneten Aktien (Erstemission), so dass sich ggf. daraus eine Modifizierung der Zuordnung zu der Liquiditätsklasse (Neueinstufung) ergibt, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde dann nach Ablauf der 6 Woche (nach Handelsaufnahme) veröffentlicht wird.

Aufbewahrungspflichten

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen relevante Daten über Geschäfte mit Finanzinstrumenten sowie alle zur eindeutigen Identifizierung der betroffen Geschäftsparteien benötigten Angaben aufzeichnen und - ganz gleich ob sie für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt wurden - 5 Jahre lang aufbewahren.

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