Fachwissen Abgeltungsteuer

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"Ein wesentlicher und zugleich kniffliger Gegenstand der steuerlichen Veranlagung der Einkunftsart Kapitalvermögen ist der Umgang mit Verlusten sowie eine konforme Beachtung von Übergangsregelungen"

Die Abgeltungsteuer wurde im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 beschlossen, trat am 01.01.2009 in Kraft und wurde erstmals durch das Jahressteuergesetz 2009 nachgebessert.

Hiernach sind Kapitaleinkünfte sowie Gewinne aus Wertpapierveräußerungen und Termingeschäfte von Privatpersonen mit dem Einkommensteuersatz von stets 25,00 Prozent einheitlich zu besteuern.

Die Kreditinstitute wurden durch den Gesetzgeber zum Kapitalsteuerabzug unter Anrechnung von ausländischen Quellensteuern sowie eines eventuellen zusätzlich erforderlichen Einbehalt von Kirchensteuer verpflichtet.


Da die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen mit dem Kapitalertragsteuer Abzug nach dem Willen des Gesetzgeber möglichst final abgeschlossen sein soll, müssen bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuer Abzuges etwaige negative Einkünfte (Verluste) und anrechenbarer Sparerfreibeträge korrekt berücksichtigt werden.

Dieses Ziel wird jedoch nur bedingt erreicht, da beim Veranlagungsverfahren eine Vielzahl von unterschiedlichen Fällen zu berücksichtigen ist.

So ist nach § 32d Abs. 3 EStG eine Pflichtveranlagung in allen Fällen durchzuführen, in denen steuerpflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG nicht dem Kapitalertragsteuer Abzug unterlegen haben, darunter fallen beispielsweise im Ausland zugeflossene Kapitalerträge, Gewinne aus Veräußerung von Kapitallebensversicherungen, Zinsen eines Privatdarlehens oder Erstattungszinsen nach § 233a AO.

Selbiges gilt für Fälle, bei denen entgeltliche Depotüberträge vom Depot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot und/ oder umgekehrt erfolgten, so dass Kapitalertragsteuer Abzug vorgenommen worden ist (BMF-Schreiben v. 14.12.2007 an Deutsche Kreditwirtschaft, Tz. 3 a.).

Eine Veranlagung ist zudem dann durchzuführen, wenn für entstandene steuerpflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG ein Kapitalertragssteuer Abzug erfolgt ist, die Besteuerung jedoch materiell unzutreffend ist.

Dieses kann beispielsweise vorkommen bei Kapitalerträgen auf Gesellschaftskonten und -depots sowie auf Treuhandkonten und -depots. In beiden Fällen ist bei der Berechnung der Abgeltungsteuer eine steuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten (samt Pauschbetrag) ausgeschlossen.

Wahlveranlagung

Privatpersonen können in den nachfolgenden Fällen auch bei einem erfolgtem Kapitalertragsteuer Abzug eine Veranlagung durchführen lassen.

Veranlagung zum Abgeltung Steuersatz

Eine Veranlagung zum besonderen Steuersatz kann nach § 32d Abs. 4 EStG dann erfolgen, wenn dies für den Steuerpflichtigen vorteilhaft ist, beispielsweise bei einem nicht vollständig ausgeschöpften Sparer Pauschbetrag, bei gewünschter und bisher nicht erfolgte Anrechnung von ausländischer Quellensteuern, bei einer unterblieb endender Berücksichtigung eines beim Kapitalertragsteuer Abzug nicht abgezogenen Verlustes oder eines Verlustvortrags i. S. d. § 20 Abs. 6 EStG.

Veranlagung zum individuellen Steuersatz

Eine Veranlagung zum individuellen Steuersatz kann nach § 32d Abs. 4 EStG einheitlich für alle Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen bzw. der zusammen veranlagten Eheleute beantragt werden, wenn es für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Zudem ist auf Antrag eine Veranlagung zum individuellen Steuersatz möglich, wenn der Steuerpflichtige bei Erträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG mindestens 25% Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft hält oder ein mit mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Steuerpflichtiger ist und zugleich für diese beruflich tätig ist.


Einbehalt von Kirchensteuer

Seit dem 01.01.2015 sind alle Kreditinstitute in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. die für einen automatisierten Kirchensteuerabzug erforderlichen Daten zu erfragen.

Sofern das BZSt eine Kirchensteuerpflicht zurück meldet bedeutet dieses für das Kreditinstitut zugleich eine Verpflichtung, für das Folgejahr einen Kirchensteuerabzug vorzunehmen.

Privatpersonen haben jedoch bis zum 30.06. eines Jahres die Möglichkeit beim BZSt einer Datenerhebung von Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit durch Kreditinstitute unter Angabe ihrer Steueridentifikationsnummer mittels via Eintrag eines zeitlich unbegrenzten Sperrvermerkes (via Formblatt „Erklärung zum Sperrvermerk“) zu widersprechen.

In solchen Fällen kann ein Kreditinstitut diese Daten nicht mehr abrufen und folglich auch keinen automatischer Kirchensteuerabzug vornehmen. Zugleich müssen Kirchensteuerpflichtige die Kirchensteuer jedoch über ihre abzugebende Einkommensteuererklärung abführen.

Kapitalertragsteuer bei positiven Kapitalerträgen (Gewinne)

Identität von Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge

Wenn der der Gläubiger und der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle beim Zeitpunkt des Zuflusses identisch sind, ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 EStG kein Kapitalertragsteuer Abzug vorzunehmen.

Dieses gilt nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG.

Bankenprivileg

Kein Kapitalertragsteuer Abzug ist vorzunehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 b EStG ist i.V. m. § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist.

Die Befreiung für Interbankengeschäfte erfasst - bezogen auf Investmentanteile - sowohl Gewinne aus der Veräußerung derselben als auch Ausschüttungen von Investmentvermögen mit Ausnahme darin enthaltener Dividenden und ähnlicher Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG.


Das Bankenprivileg gilt für:

» Kreditinstitute im Sinne des 1 Abs. 1 KWG

» Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 53 KWG

» Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 a KWG

» Inländische Zweigstellen ausländischer Finanzinstitute im Sinne des § 53 b KWG

» Kreditanstalt für Wiederaufbau

» Bausparkassen

» Versicherungsunternehmen mit Erträge aus Kapitalanlagen

» Deutsche Postbank AG

» Deutsche Bundesbank

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Dividenden (Aktien)
  • Gewinnanteile (z.B. GmbH)
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Zinsen aus Teilschuldverschreibungen (z.B. Genussrechte, Wandelanleihen)

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Einnahmen aus stiller Beteiligung

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Erträge aus Lebensversicherungen (Anmerkung: nicht für Kreditinstitute relevant)

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden ausländischen Kapitalerträgen:

  • Dividenden (wenn Aktien bei einer inländischen Zahlstelle verwahrt werden)

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Zinsen aus Geldforderungen (z.B. Bundesschatzbriefe, festverzinsliche Anleihen)

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Stillhalterprämien

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Gewinne aus Veräußerung von Anteilen (z.B. Genussrechte)

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Veräußerung von Zinsscheinen
  • Veräußerung von Forderungen

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Gewinne aus Termingeschäften

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden zufließenden Kapitalerträgen:

  • Gewinne aus Übertragung von Einnahmen

§ 43 Abs. 2 Satz 4 EStG

Ein Steuerabzug ist insbesondere vorzunehmen bei folgenden mit zufließenden Kapitalerträgen:

  • Depotüberträge mit Gläubigerwechsel (gilt als Veräußerungsgeschäft)

§ 43 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 EStG

Von einem Kapitalertragsteuer Abzug kann abgesehen werden, wenn die Kapitalerträge beim Konto-/Depotinhaber zu Betriebseinnahmen führen. Zudem ist im Falle der Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks auch eine Befreiung vom Kapitalertragsteuer Abzug möglich, wenn die Kapitalerträge den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden.   

Seitens eines Kreditinstitutes sind sämtliche Fälle gesondert nachvollziehbar aufzuzeichnen, die durch eine entsprechende Erklärung zu der Abkehr von Steuereinbehalte führen und 10 Jahre aufzubewahren. 

§ 20 Abs. 4a EStG

Für die Bemessung eines Steuerabzugs sind insbesondere folgenden Kapitalmaßnahmen zu berücksichtigen:

  • Anteilstausch (§ 20 Abs. 4a Satz 1 und Satz 2 EStG)
  • Wandel- und Umtauschanleihe (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG)
  • Bezugsrecht (§ 20 Abs. 4a Satz 4 EStG)
  • Spin-Off (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG)

Kapitalertragsteuer bei negativen Kapitalerträgen (Verluste)

§ 20 Abs. 6a Satz 3 EStG

Eine Verrechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen ist im Rahmen der Abgeltungsteuer nur dann erlaubt, wenn es sich bei den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen um dieselbe Einkunftsart handelt. Hiervon unbenommen sind bei einer Transaktion bezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne.

Ein Kreditinstitut muss für seinen Kunden für etwaige Verluste folglich 2 strikt voneinander getrennt zu haltende Verlusttöpfe (d.h. für 2 Einkunftsarten) führen, es handelt sich hierbei um:

  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien
  • Verluste aus sonstigen Veräußerungsgeschäften

Eine beim Kapitalertragsteuer Abzug etwaig als erforderlich vorzunehmende Verlustrechnung führt dazu, dass entweder keine/ weniger Kapitalertragsteuer einbehalten oder eine im Laufe eines Kalenderjahres bereits abgeführte Kapitalertragsteuer (KESt) erstattet wird.

Verlustvortrag

Verluste, die am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeglichen werden, können - getrennt nach beide Verlusttöpfe - auf das Folgejahr übertragen werden.

Verlustbescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 3 bis Satz 5 EStG

Eine Verlustbescheinigung dient dem Fall, dass zum Jahresende bei einem Kreditinstitut entstandene Verluste nicht - jedoch bei einem anderen Kreditinstitut mit einem entstandenen Gewinnen selbiger Einkunftsart - verrechnet werden können und auch nicht  auf das Folgejahr übertragen werden sollen.

Der Kunde des Kreditinstitutes kann bis zum 15.12. eines Kalenderjahres auf einem amtlich vorgeschrieben Vordruck bei seinem Kreditinstitut die Erteilung einer Verlustbescheinigung beantragen, welche bei Ausstellung die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ausweist.

Wird jedoch dem Kunden eine Verlustbescheinigung erteilt, kann der Verlust im Folgejahr nicht mehr beim ausstellenden Kreditinstitut verrechnet werden.   

Besonderheiten bei einer Verlustverrechnung

  • Gemeinschaftskonten/-depots und Einzelkonten/-depots bei Eheleuten erfordern jeweils separate Verlusttöpfe. Eine gemeinsame Verlustverrechnung ist jedoch seit dem 01.01.2010 dann möglich, wenn die Eheleute den Freistellungsauftrag gemeinsam erteilt haben.

  • Treuhandkonten/ depots dürfen nicht mit den Konten des wirtschaftlich Berechtigten verrechnet werden

Abtretung von Ansprüchen auf Auszahlung von Kapitalerträgen

An einen Dritten (Zessionar) abgetretene Ansprüche auf Auszahlung von Kapitalerträgen gelten bei Zufluss als bezogene Einnahmen, die nach dem derzeit geltendem Recht dem Zedenten (Abtretenden) als Einkünfte zuzurechnen sind (vgl. RFH RStB1. 1932, 1023; BFH BStB1. II 1982, 540, 541). Folglich kann die Ausstellung einer Steuerbescheinigung nur auf diese Person erfolgen.

Freistellungsauftrag

Freistellungsaufträge, die einem Kreditinstitut vor dem in Kraft treten der Abgeltungsteuer erteilt wurden, bleiben weiterhin zeitlich unbegrenzt gültig. Allerdings darf der Freistellungsauftrag bei einem Kreditinstitut seit dem 01.01.2009 nicht mehr auf einzelne Kontos und/ oder Depots beschränkt werden. Ein Kreditinstitut muss somit bei der Veranlagung die Kapitalerträge aus der gesamten Geschäftsbeziehung berücksichtigen.  

Minderjährige Kinder

Kapitalertragsteuerlich werden minderjährige Kinder nicht den Eltern zugerechnet. Sobald diese eigene Einkünfte beziehen, werden sie selbst einkommensteuerpflichtig und verfügen über einen eigenen Sparer Freibetrag/ Werbungskosten Pauschbetrag.

Personengesellschaften/ Bruchteils-Gemeinschaften

Personengesellschaften und i. S. d. §§ 741 ff BGB nicht gewerblich tätige Bruchteils- Gemeinschaften, deren Einkünfte den Gesellschaftern zugerechnet werden, stehen weder ein Sparer Freibetrag noch ein Werbungskosten Pauschbetrag zu. Freistellungsauftragberechtigt sind hier allein die Gesellschafter.

Unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften

Soweit Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie nicht rechtsfähige Vereine Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielen, gehören gemäß BMF-Schreiben v. 26.10.1992, BStBI. I. 1992, 693 und BMF-Schreiben v. 18.12.1992, BStB1 1993, 58) die Einkünfte der Körperschaft nach § 8 Abs. 2 KSTG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Somit kann hier kein Sparer Freibetrag und kein Werbungskosten Pauschbetrag angesetzt werden.


§ 44a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

Privatpersonen seht ein bei dem Kapitalertragsteuer Abzug zu berücksichtigender Sparer Pauschbetrag zu. Dessen Höhe setzt sich aus dem ursprünglichen - während der Veranlagung nach dem Zinsabschlagverfahren geltenden - Sparer Freibetrag (Ledige =  750,00 EUR, Eheleute = 1.500,00 EUR) und den Werbungskosten Pauschbetrag(Ledige =  51,00 EUR, Eheleute = 102,00 EUR) zusammen.  

§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG

Ein Abzug von Werbungskosten im Bereich von Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht möglich


Nichtveranlagungsbescheinigung


Wenn ein Antragsteller voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, kann er sich bei dem für ihm zuständigen Finanzamt (= Veranlagungsfinanzamt) eine sogenannte NV Bescheinigung ausstellen.

Die auszahlende Stelle muss eine NV Bescheinigung erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage berücksichtigen. Eine rückwirkende Anwendung ist nur innerhalb des laufenden Veranlagungszeitraums möglich.

§ 44a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EStG

NV Bescheinigungen dürfen maximal für 3 Jahre erteilt und können während dieses Zeitraums vom zuständigen Finanzamt jederzeit widerrufen werden.


§ 45b EStG

Kreditinstitute können beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der vom Kunden einbehaltenen und vom Kreditinstitut abgeführten Kapitalertragsteuer im Rahmen eines Sammelantragsverfahrens beantragen.


Existierende Arten von NV Bescheinigungen

NV1 B

Für natürliche Personen

NV2 B

Für bestimmte steuerbefreite inländische juristische Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen des öffentlichen Rechts

NV3 B

Für steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Einkommen unter dem in § 24 KStG normierten Betrag von 3.835 EUR liegt

 

Anmerkung: Körperschaften öffentlichen Rechts sind nicht vom Kapitalertragsteuer Abzug betroffen. Selbiges gilt für inländische Investmentvermögen, die auch von der Körperschaftssteuer befreit sind.

Steuerersatzbescheinigung

§ 45a Abs. 5 EStG

Eine steuerrechtliche Ersatzbescheinigung darf von einem Kreditinstitut nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach Angaben des Kunden abhanden gekommen oder vernichtet worden ist.

Eine ausgestellte Ersatzbescheinigung ist explizit in der Kopfzeile ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen muss ein Kreditinstitut geeignete Aufzeichnungen führen.

§ 45a Abs. 6 EStG [Berichtigung von Bescheinigungen]

Erkennt ein Kreditinstitut, eine ausgehändigte Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ansonsten fehlerhaft ausgestellt wurde, muss das Kreditinstitut die fehlerhafte Bescheinigung zurück fordern.

Erkennt ein Kreditinstitut, eine ausgehändigte Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder ansonsten fehlerhaft ausgestellt wurde, muss das Kreditinstitut die fehlerhafte Bescheinigung zurück fordern und durch eine korrigierte Bescheinigung ersetzen.

Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung dem Kreditinstitut zurückgegeben, so muss dieses das nach den vorhandenen Unterlagen mutmaßlich für den Empfänger der Bescheinigung zuständige Veranlagungsfinanzamt schriftlich benachrichtigen.


Bescheinigung über ausländische Quellensteuer

Kapitalerträge auf im Ausland erhobene Quellensteuern können nur im selben Veranlagungszeitraums verrechnet werden. Ein Übertrag nicht angerechneter ausländischer Quellensteuern auf das folgende Kalenderjahr ist nicht möglich.

Eine nicht verrechnete ausländische Quellensteuer muss ein Kreditinstitut seinen Kunden auf Antrag bescheinigen, damit diese bei der Veranlagung auf anderweitig angefallener Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden kann (BMF-Schreiben v. 14.12.2007 an Deutsche Kreditwirtschaft, Tz. 2).

Kapitalertragsteuer bei Privatpersonen mit Wohnsitz in Ausland

Bei natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist beim Zufluss von Kapitalerträgen - sofern dem Kreditinstitut die Ausländereigenschaft anhand von geeigneten Unterlagen und Dokumente nachgewiesen wurde - kein Kapitalertragsteuer Abzug vorzunehmen.

Analog hierzu gilt selbiges für Kapitalgesellschaften, die weder Sitz, Betriebsstätte oder Geschäftsleitung in Deutschland haben.

Ein Kreditinstitut darf rechtlich auf eine von einer ausländischen Finanzbehörde ausgestellte Wohnsitzbescheinigung und Ansässigkeitsbescheinigung grundsätzlich vertrauen und davon ausgehen, dass im Inland eine beschränkte Steuerpflicht besteht (BMF-Schreiben vom 14.12.2007 an Deutsche Kreditwirtschaft, Tz. 4a.)

 

Einer Kapitalertragssteuer unterliegen bei im Inland beschränkten Steuerpflicht nur:

Einkünfte i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG, wenn der Schuldner Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG)

Einkünfte i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, wenn der Schuldner Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG)

Einkünfte i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 7a EStG, wenn der Schuldner Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (für Kreditinstitute nicht relevant, §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG)

Einkünfte i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG aus Genussrechten, die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 5 c bb EStG)

Einkünfte i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 8 -12, Satz 2 EStG aus Tafelgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und 11, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2b, 3, 7 und 8; §49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG)

 

KEIN Kapitalertragssteuer Abzug ist vorzunehmen bei allen anderen Einkünften, d.h.

Einkünfte i. S. d. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 - 12 EStG

Erträge aus Anteilen an einem in- und ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 InvStG

Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen i. S. d. § 8 Abs. 6 InvStG

 

Werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 - 4 EStG steuerpflichtige Dividenden oder Gewinnbeteiligungen von depotführendem Kreditinstitut an einen Steuerausländer unter Einbehalt der Kapitalertragsteuer ausgezahlt, so kann eine Erstattung der einbehaltene Kapitalertragsteuer nur im Rahmen eines von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, und zwar entsprechend der vereinbarten Regelungen und Verfahrensweisen, erfolgen.

Selbiges gilt, wenn einem Steuerausländer Kapitalertragsteuer auf Zinserträge zufließen und hierfür ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Ermäßigung oder Erstattung der Kapitalertragssteuer vorsieht (Verfügung der OFD Frankfurt vom 7.11.1994, DStR 1995, 294, Tz. 4).

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