Fachwissen Geldwäscheprävention

Unter Geldwäsche versteht man den Prozess, bei dem illegal erlangtes Geld in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird, um die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern.

Es handelt sich um eine Methode, mit der kriminelle Aktivitäten wie Korruption, Drogenhandel, Menschenhandel, Terrorismusfinanzierung oder andere illegale Geschäfte finanziert werden können.


Rechtliche Rahmenbedingungen
Die organisierte Kriminalität bedient sich ständig neuer Methoden, die schmutzigen Gelder in den Finanzkreislauf einzuschleusen. Das macht es für Sie als Mitarbeitende eines Zahlungsinstitutes natürlich auch nicht einfacher, Anhaltspunkte für einen Geldwäscheverdacht zu erkennen. Aber nicht nur die Methoden und Techniken der Geldwäsche werden ständig weiterentwickelt, sondern dementsprechend auch die Geldwäschebekämpfung.

Straftatbestand Geldwäsche

Die Geldwäsche ist ein Straftatbestand, der in Deutschland im Jahr 1992 in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen wurde. Um den Tatbestand der Geldwäsche zu erfüllen, muss eine andere Straftat als Grundlage vorliegen.

 

Ursprünglich war der Begriff der Geldwäsche auf das Verdecken von Erlösen aus Drogenstraftaten beschränkt. Im Laufe der Zeit wurden die rechtlichen Bestimmungen erweitert, sodass nun sämtliche Erlöse aus Straftaten darunterfallen.

 

Für den Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB können eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden.

 

Ein besonders schwerer Fall liegt typischerweise vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder Mitglied einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche zusammengeschlossen hat.

 

Sofern der Täter den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes (GwG) unterliegt und die Tat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen wurde, gilt eine verschärfte Mindeststrafe von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Leichtfertiges Nichterkennen
Auch Personen, die in Kenntnis der illegalen Herkunft Vermögenswerte annehmen, können strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Gemäß § 261 Abs. 6 StGB wird bestraft, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt.

Somit können auch Mitarbeitende eines Kreditinstituts zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie leichtfertig nicht erkennen, dass es sich um Geldwäsche handelt.

Dieser leichtfertige Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden.


Straffreiheit

Um straffrei zu bleiben, ist es erforderlich, einen Verdacht zu melden oder eine Verdachtsmeldung zu veranlassen gemäß § 261 Abs. 8 StGB. Als einzelner Beschäftigter bedeutet dies, dass man eine Verdachtsmeldung an die dafür zuständige interne Stelle abgeben muss.

 

Die externe Verdachtsmeldung wird vom Geldwäschebeauftragten oder der Geldwäschebeauftragten vorgenommen. Die Verdachtsmeldung muss jedoch erfolgen, bevor die Straftat entdeckt wird. Es ist wichtig, dass Verdachtsmomente rechtzeitig gemeldet werden, um mögliche Geldwäscheaktivitäten zu untersuchen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Durch eine frühzeitige Verdachtsmeldung kann die Strafverfolgung unterstützt und die weitere Ausbreitung von Geldwäsche verhindert werden.

Straftat Terrorismusfinanzierung

Die Terrorismusfinanzierung muss wirksam bekämpft werden, indem den internationalen terroristischen Organisationen ihre Finanzmittel entzogen werden. Ziel ist es, den Missbrauch des Finanzsystems zu verhindern.

 

Unter Terrorismusfinanzierung versteht man sowohl die Bereitstellung als auch die Sammlung finanzieller Mittel, wenn bekannt ist, dass sie für terroristische Straftaten gemäß den §§ 129a, 129b StGB verwendet werden sollen oder dazu beitragen sollen.

 

Gemäß § 89a StGB ist es strafbar, Deutschland zu verlassen, um sich an schweren Gewalttaten im Ausland zu beteiligen, sich zu diesem Zweck ausbilden zu lassen oder selbst andere auszubilden.

 

Im Gegensatz zur Geldwäschebekämpfung zielt die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung darauf ab, bestimmte Straftaten bereits vor ihrer Begehung zu verhindern. Es ist von großer Bedeutung, zu erkennen und zu verhindern, dass Vermögensgegenstände gesammelt und für die Finanzierung des Terrorismus verwendet werden. Effektive Maßnahmen zur Terrorismusfinanzierungsbekämpfung sind entscheidend, um die Bewegungsfreiheit terroristischer Organisationen einzuschränken und potenzielle terroristische Anschläge zu verhindern.

Bei Finanztransaktionen gelten Kreditinstitute (sowie im Konzernverbund stehende Tochterunternehmen oder im Sinne § 10a KWG nachgeordnete Kreditinstitute), Finanzdienstleistungsunternehmen (insb. Finanztransferdienstleister, Finanzportfolioverwalter, Wertpapierhäuser, Wechselstuben), Finanzunternehmen (insb. Anlageberater, Beteiligungsgesellschafften, Leasinggesellschaften, Versicherungen) aber auch andere Firmen (insb. Autohändler, Immobilienmakler, Juweliere, Spielkasinos) oder Personen (Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Versicherungsvermittler) als von kriminellen Organisationen (= Vereinigung mit dem Ziel der Begehung von Straftaten) potentiell genutzte Schaltzentralen, um die aus Verbrechen illegal erwirtschaftetes Vermögen verschleiert in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Diese Institute, Unternehmen/ Firmen und Personenwerden von daher gesetzlich zur Prävention von Geldwäsche und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Vertraglich können die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten (insbesondere die Kontroll- und Prüfungsrechte) auch auf geeignete Dritte übertragen werden, wobei die rechtliche Verantwortung bei dem Auslagernden verbleibt. Da Finanztransaktionen jedoch überwiegend über Kreditinstitute abgewickelt werden, betreffen die gesetzlichen Vorgaben vorrangig diese.

Mit dem am 29.12.2011 in Kraft getretenen „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ wurde das bisherige deutsche Recht an die internationalen Standards angepasst. Damit einhergehend wurde auch die Abgabenordung (AO), das Geldwäschegesetz (GwG), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geändert. Im Zuge dessen wurden zudem die Meldepflichten konkretisiert und die bisherigen Bußgeldtatbestände erweitert.

Unter Geldwäsche ist ein Prozess zu verstehen, in dem kriminell erwirtschaftete Gelder - z.B. kaschiert durch falsche Rechnungsstellungen, Immobilienfinanzierungen oder sonstiges - in den Finanzkreislauf eingeschleust und dann einer legal aussehenden Aktivität so zugeführt werden, dass unerkannt bleiben soll, dass es sich bei der ursprünglichen Herkunft eigentlich um kriminelle Gelder gehandelt hat.

Als eine Vortat von Geldwäsche gilt Korruption. Unter Korruption wird das „Gefällig machen“ von politisch einflussreichen Persönlichkeiten verstanden, um auf politische oder wirtschaftliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Im Übrigen gilt in Deutschland auch eine Steuerhinterziehung als eine kriminelle Vortat der Geldwäsche, sofern diese bandenmäßig begangen wird (siehe § 370 AO).

Regelungen in Bezug auf den Umgang mit Geldwäsche, Verschleierungen von unrechtmäßige Vermögenswerten sind auch ein Bestandteil des Strafgesetzbuches (siehe § 261 StGB).

Mit Strafe werden sogenannte Vortaten [z.B. Mord, schwerer Bandendiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme, Drogendelikte nach dem Betäubungsmittelgesetz/ Rauschgifthandel, Waffenhandel, Menschenhandel, Zuhälterei, Zwangsproduktion, Schutzgelderpressung, Waffenhandel, Schmuggel, (Versicherungs-) Betrug, Fälschung von Geld und Scheckkarten, Urkundenfälschung, Bestechlichkeit und Bestechung, Untreue, Unterschlagung, Insiderhandel, Kursmanipulation, unerlaubtes Glückspiel, Einschleusen von Ausländern, Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung etc.] bedroht.

Die aus geeigneten Vortaten erworbenen Vermögensgegenstände können unterschiedlichster Art sein, vielfach handelt es sich hier aber um Bargeld und Wertpapiere oder auch um Immobilien und Firmenbeteiligungen. Als vergleichsweise häufig auftretende geldwäscherelevante Handlungen gelten z.B.

  • Geldeinzahlung auf Bankkonten unter falschem Namen oder auf fremde Sammel- und Fremdgeldkonten
  • Umtausch von Geld in Devisen oder Wertpapiere
  • Zahlungen via Strohmänner

Das Geldwäschegesetz verpflichtet die Finanzdienstleistungsunternehmen, genauer deren Mitarbeiter ihre Kunden bei bestimmten Geschäftsvorfällen den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, diese Informationen aufzuzeichnen und mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

Die Pflicht zur Identifizierung umfasst auch mehrere Finanztransaktionen, sofern diese zusammen einen Betrag von 15.000,00 EUR oder mehr ausmachen und zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den „künstlich aufgesplitterten“ Transaktionen eine Verbindung besteht (sog. Smurfing).

Derartige Prüfungsmöglichkeiten haben die Finanzdienstleistungsinstitute durch organisatorische Maßnahmen und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften anzuwendende Kontrollverfahren sicherzustellen. Bei Verdacht auf Geldwäsche muss eine schriftliche Anzeige erstattet werden. Verdachtsvorgänge sind beim Geldwäschebeauftragten ebenfalls für die Dauer von 6 Jahren aufzubewahren.

Grundsätzliche Aufgaben von Geldwäschebeauftragten

  • Prüfung bankinterner Verdachtsanzeigen inkl. Entscheidung, ob die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird.
  • Entwicklung und Aktualisierung interner Verfahren und Kontrollen
  • Schulung von Mitarbeitern
  • Erstellung und Aktualisierung interner Arbeitsanweisung mit Anhaltspunkten, wie die Mitarbeiter Geldwäschevorgänge erkennen können
  • Überwachung auffälliger Geschäftsbeziehungen
  • Überwachung der Einhaltung von GwG-Vorgaben

Konkrete Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten bei einem Kreditinstitut

Tägliche Kontrollen

» Monitoring auffälliger Kunden über Anwendung Siron AML (einschließlich Smurfing)

» Bareinzahlungen ab 15 TEUR (Listen, Identifizierungsbögen, Einzahlungsbelege)

Periodische Kontrollen

» Meldeliste Embargo/ Zahlungstransaktionen an bzw. von nicht kooperierende Länder (FATF)

   samt Dokumentation der Ergebnisse pro nicht kooperierendes Land

» Umsätze über bekannte Sammelkonten (monatliche Stichproben)

Jährliche Kontrollen

» Identifizierungspflichtige Transaktionen mir Sorten, Reiseschecks und Edelmetallen

» Identifizierungspflichtige Transaktionen im Wertpapier- und Depotgeschäft

» Kontobewegungen ausländischer Kunden

» Konten mit abweichend wirtschaftlich Berechtigten

» Kontrolle Legitimation im Rahmen von Privatgirokontoeröffnungen

» Kontrolle Nachttresoreinzahler

» Kontrolle Kreditkartengeschäft auf geldwäscherelevante Sachverhalte

» Kontrolle Erfassung von abweichend wirtschaftlich Berechtigten bei Spendenkonten

Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung von Zuverlässigkeitsbeurteilungen bei Mitarbeitern unter Beachtung des Leitfadens zur Bekämpfung von Geldwäsche

» Durchführung der Beurteilung bei Neueinstellungen durch Personallabteilung

» Durchführung der Beurteilung bei Mitarbeitern, die mit baren und unbaren

   Finanztransaktionen zu tun haben, alle 2 Jahre durch deren Vorgesetzten

Gefährdungsanalyse

» Research via parametrisierter Anwendung, z.B. Siron AML (Risikomanagement)

» Research via Befragung von Vertriebsbereichen

» Namensabgleich von Kunden gegen die von Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellten

   Personenlisten (technische Auswertung)

» Information der Mitarbeiter über die Ergebnisse von Gefährdungsanalysen

Verdachtsanzeigen bei Auffälligkeiten

» Kontenscreening

» Einleitung Ermittlungsverfahren bei Staatsanwaltschaft

Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 24c KWG (Kontenabrufsystem)

» Systemtechnische Erfassung von Legitimationsdaten (inkl. Nationalität, Geburtsort)

Kontrolle/ Sicherstellung der einer Durchführung von regelmäßigen Mitarbeiterschulungen

Die Vorgehensweise, die die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung regelt, basiert insbesondere auf folgende Gesetze und Verordnungen:

Geldwäschegesetz (GwG)

Im "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" (Geldwäschegesetz - GwG) sind die genauen Verhaltensweisen und weiteren Pflichten für Mitarbeitende eines Zahlungsinstituts im Falle eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geregelt. Das GwG wurde erstmals im Jahr 1993 in Kraft gesetzt.

 

Aufgrund der Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht und gewonnener Erfahrungen in der Geldwäscheprävention war eine mehrfache Überarbeitung des Gesetzes erforderlich.

 

Zuletzt wurde das Geldwäschegesetz im Jahr 2017 aufgrund der 4. EU-Geldwäscherichtlinie komplett neu gefasst. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie vom 30. Mai 2018 führte erneut zu Anpassungen im GwG, die am 1. Januar 2020 in Kraft traten.

 

Weitere umfangreiche Änderungen des GwG erfolgten aufgrund des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) zum 1. August 2021.

 

Diese Änderungen und Anpassungen im GwG spiegeln den fortlaufenden Prozess der Verbesserung der Geldwäscheprävention wider und ermöglichen eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 

Als Mitarbeitende eines Zahlungsinstituts ist es wichtig, sich über die aktuellen Bestimmungen des GwG auf dem Laufenden zu halten und diese entsprechend in der Praxis umzusetzen.

Gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) gehören zu den Verpflichteten neben den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten auch verschiedene andere Berufsgruppen und Unternehmen. Dazu zählen E-Geld-Institute, Versicherungsunternehmen, Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Immobilienmakler und Güterhändler.

 

Seit dem 1. Januar 2020 gelten auch Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sowie Kryptowährungsbörsen und Wallets als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Dies bedeutet, dass sie bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung nachkommen müssen.

 

Die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten zeigt die fortlaufende Anpassung des Geldwäschegesetzes an neue Entwicklungen und Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Technologien und Finanzinstrumenten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass potenzielle Kanäle für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschlossen werden und die Präventionsmaßnahmen auf eine breitere Palette von Branchen und Berufsgruppen ausgedehnt werden.

Das Geldwäschegesetz regelt in § 2 GwG eine generelle Identifizierungspflicht für alle Finanztransaktionen ab 15.000 Euro. Für einzelne Finanztransaktionen, deren Gesamtbetrag 15.000 Euro übersteigt, besteht ebenfalls eine Identifizierungspflicht, wenn Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen den einzelnen Transaktionen vorliegen.

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) bestehen (zusätzlich zu der Legitimationsprüfung bei der Kontoeröffnung nach § 154 AO) für Kreditinstitute diverse Verpflichtungen, die bei der Eröffnung und Führung von Kundenkonten, bei der Durchführung barer (dem Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel ist elektronisches Geld im Sinne von § 1 Abs. 14 KWG), bei unbaren Finanztransaktionen oder aber auch bei der Vergabe von Krediten beachtet werden müssen.

Die wichtigsten Eckpunkte zum Geldwäschegesetz

Stichwort

Erläuterungen

Definition Geldwäsche

Einführung illegal erworbener Vermögensgegenstände in den legalen Finanzkreislauf unter Verschleierung ihres Ursprungs. Dieser Tatbestand ist nach § 261 StGB strafbar.

Definition Finanztransaktion

Jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bewirkt

Definition Identifizierung/ Legitimation

Identifizieren ist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (§ 8 GwG, & 154 AO, Identifizierungsverfahren gemäß BaFin):

 

Das Feststellen des Namens aufgrund eines Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, des Geburtsorts, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift (soweit darin enthalten).

 

Das Feststellen von Art, Nummer und ausstellender Behörde des amtlichen Dokumentes sowie das Datum der Ausstellung.

 

Zusätzlich zur Legitimation hat die Prüfung der Unterschrift zu erfolgen.

 

Eine Legitimation kann auch über das Post Ident Verfahren erfolgen.

Geltungsbereich Geldwäsche

Alle bar und unbaren Finanztransaktionen:

» Eröffnung von Konten und Depots

» Vergabe von Schließfächern

» Tätigkeit von Tochterunternehmen

» Produkte von Partnern

Strafmaßnahmen

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften stellt für Kreditinstitute eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden kann.

 

Mitteilung über die Erstattung einer Verdachtsanzeige nach GwG an den Auftraggeber einer Finanztransaktion oder auch einem anderen gegenüber wird ebenfalls mit einer Bußgeld bestraft.

 

Bereits eine leichtfertige (grob fahrlässige) Nichtvornahme einer Anzeige kann im Verdachtsfall zu einer Bestrafung nach § 261 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) führen.

Anmerkung zur Aufzeichnungspflicht nach § 8 Geldwäschegesetz (GwG)

Die Fragestellung ob bei der Erfüllung der Dokumentationspflicht nach § 8 GwG das Einscannen eines Dokuments der Erstellung einer Kopie gleichgestellt werden kann, wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Rundschreiben beantwortet. Hiernach erfüllt das Einscannen eines zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Dokuments die Pflicht zur Aufzeichnung der in dem Dokument enthaltenen Angaben. Für die Aufbewahrung eingescannter Dokumente und Unterlagen müssen der BaFin nach zudem angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen und beaufsichtigt alle Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde nimmt ihre Funktionen und Tätigkeiten nur im öffentlichen Interesse war. Als Aufsichtsbehörde fungiert sie folglich auch über die Einhaltung von Geldwäsche.

Gesetz über das Kreditwesen (KWG)

§ 24c KWG regelt den automatisierten Abruf von Kontoinformationen

Am 01.04.2003 ist mit dem § 24c KWG die rechtliche Grundlage für einen automatisieren elektronischen Abruf von Kontoinformationen (Auskunftsverfahren) von den Verpflichteten (Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Kapitalanlagegesellschaften ) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Kraft getreten.

 

Automatisierter Abruf Konto-/Depotinformationen (§ 24c KWG, §§ 93 Abs. 7, 8; 93b AO)

Nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit können Finanzbehörden und andere Behörden oder Gerichte auf Konteninformationen nach § 24c KWG zugreifen, ohne dass ein konkreter Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige etwas verschweigt.

 

Die einzige Voraussetzung für den originären Datenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist neben der Maßgeblichkeit für die Steuerfestsetzung oder Erhebung, dass ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen keinen Erfolg verspricht oder nicht zum Ziel geführt hat.

 

Die Anfrage für andere Behörden bzw. Gerichte nach § 93 Abs. 8 AO ist möglich, wenn ein anderes Gesetz an die Begriffe des Einkommensteuerrechts anknüpft und eigene Ermittlungen erfolglos geblieben sind oder nicht zum Ziel geführt haben.

 

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die Stammdaten ihrer Kunden nach § 24c KWG zu speichern und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für automatisierte Zugriffe zur Verfügung zu stellen. Ein Zugriff durch die Finanzverwaltung auf diese Daten ist  möglich, ohne dass Bank oder Kontoinhaber dies erfahren.

An dem Zugriffverfahren der BaFin auf Kontoinformationen bei Kreditinstituten können zudem weitere Abfragestellen teilnehmen, soweit für das technische Abrufverfahren nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften auf § 24c KWG verwiesen wird. Beispielsweise ist Finanzamt gemäß § 93b Abgabenordnung (AO) berechtigt, in den Fallen des § 93 Abs. 7 und 8 Abgabenordnung bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 24c Abs. 1 des KWG zu führenden Dateien abzurufen.

Die Verpflichteten müssen gemäß § 24c KWG - auch im Hinblick auf § 154 AO - folgende Kontoinformationen für den selektiven Abruf durch die Abfragestelle vorhalten:

» Stammdaten Konto und Depot: Kontonummer, Tag der Errichtung, Tag der Auflösung

» Identifikation zugehörige(r) Kontoinhaber: Name (Nachname, alle Vornamen, Geburtsdatum)

» Identifikation Verfugungsberechtigte: Name (Nachname, alle Vornamen, Geburtsdatum)

» Identifikation von wirtschaftlich Berechtigte(n): Name (Nachname, mindestens ein Vorname
   und soweit vorhanden die Anschrift)

§ 25a KWG legt die besonderen organisatorischen Pflichten von Kreditinstituten fest

§ 25b definiert die besonderen organisatorischen Pflichten im Zahlungsverkehr

Der § 25 b KWG wurde - aufgrund einer Empfehlung der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des Geldwäschebekämpfungsgesetzes vom 8. August 2002 mit dem Ziel einer Verbesserung der Transparenz im internationalen Zahlungsverkehr eingeführt und erfordert bei der Abwicklung von aus- und eingehender Überweisungen in einen oder auch aus einem Land außerhalb der EU bestimmte organisatorische Pflichten.

Von den Kreditinstituten sind nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) folgende Maßnahmen zu treffen:

Für Überweisungsaufträge an Staaten außerhalb der EU gelten:

» Aufzeichnung Namen, Kontonummer und Anschrift des Auftraggebers

» Vollständige und unveränderte Weiterleitung der Daten an nachfolgende Kreditinstitute

» Nutzung SWIFT Auftrag MT103/ MT103+ [Single Customer Credit Transfer]

» Aufbewahrung/ Archivierung der Datensätze entsprechend der gesetzlichen Regelungen

» Ein zwischengeschaltete Kreditinstitut muss den Namen und die Kontonummer des

   Auftraggebers an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterleiten

» Erkennung von unvollständigen Datensätzen (insb. Name/ Kontonummer Auftraggeber)

» Nach Möglichkeit eine Vervollständigung unvollständiger Datensätze unter Einbeziehung des

   vom Kunden beauftragten Kreditinstituts.

Anmerkung: Neben den aktuellen Daten sind historische Daten drei Jahre vorzuhalten, wobei die Änderungen von Kontoinformationen täglich für den Abruf bereitzustellen sind.

Grundsätzliches Ablaufverfahren für die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens

1. Bedarfsträger benötigt Anhalts Daten

2. Berechtigten Abfragestelle versendet vorgegebene Anhalts Daten an Betreiber

3. Betreiber stellt jeweils diejenigen Kontodaten als Abfrageergebnis zusammen,
   welche die in der Abfrage angegebenen Kriterien erfüllen

4. Betreiber sendet die Abfrageergebnisse an die Abfragestelle

5. Abfragestelle sammelt die Abfrageergebnisse aller Betreiber

6. Abfragestelle protokolliert die Abfrageergebnisse

7. Abfragestelle stellt das Anfrageergebnis aller Betreiber zusammen

8. Abfragestelle leitet das Anfrageergebnis an den Bedarfsträger weiter

Für das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG sind konkrete Schnittstellenspezifikation vorgegeben, die im Rahmen der an das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz vom 13.08.2008 notwendigen Anpassungen im Einzelnen mit dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik, dem Bundeszentralamt für Steuern, den Verbänden der Kreditwirtschaft und den von den Kreditinstituten mit der Bereitstellung der Daten beauftragten Rechenzentren mit einer Gültigkeit ab dem 15.12.2009 abgestimmt wurden.

Des Weiteren sind von den Verpflichteten ergänzende Anforderungen der BaFin zum Mengengerüst und zu den Antwortzeiten zu berücksichtigen.

EU-Finanzsanktionsverordnungen

Seitens der EU wurden in Bezug auf Geldwäschepräventionen diverse Verordnungen verhängt, die die Kreditinstitute zur Prüfung auf Inhalte eines Zahlungsauftrages verpflichten.

Kontrolle von Terrorlisten und OFAC

» Prüfung durch das Kreditinstitut des Begünstigten bei Zahlungen aus dem Ausland, ob der

   Zahlungsempfänger einer Finanzsanktionsverordnung unterliegt.

» Prüfung durch das Erst beauftragte Kreditinstitut bei Zahlungen ins Ausland, ob der

   Zahlungsempfänger einer Finanzsanktionsverordnung unterliegt.

» Prüfen, ob das an einem Zahlungsauftrag beteiligte Kreditinstitut zu einem der sogenannten

   „nicht kooperierenden Ländern“ gehört.

Anmerkungen:

1. Die einer Finanztransaktion unterliegenden Organisationen und Personen werden über Rundschreiben der Deutschen Bundesbank mittels sogenannten „Terrorlisten“ bekannt gegeben.

2. Die OFAC Datei ist eine relevante Datenbasis, gegen die eine Prüfung zu erfolgen hat.

3. Die Liste von nicht kooperierenden Ländern wird durch die FATF festgelegt und über Rundschreiben der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

4. Weitere sanktionsrelevante Bestände wegen eines Embargos sind in Bundesanzeiger Datei, in US-Sanktionslisten sowie in der EU-Datei enthalten

FATF - Financial Actions Task Force on Money Laundering

FATF ist eine in Paris ansässige Vereinigung von Ländern und Organisationen zur Bekämpfung von Geldwäsche, die als weltweit führender Standardsetzer Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erarbeitet.

Die Vorgehensweise, eine Bewertung der einzelnen Länder sowie die Definition von nicht- kooperierenden Ländern erfolgt über eine internationale Abstimmung. Die Umsetzung derartiger Vorgaben erfolgte über das Geldwäschegesetz in das nationale deutsche Recht.

Die Länder, die die vorgegebenen Richtlinien nicht einhalten und bei der Geldwäschebekämpfung entsprechende rechtliche oder tatsächliche Lücken haben, werden von der FATF in einer regelmäßig aktualisiert veröffentlichten „schwarzen Liste“ als nicht „nicht-kooperativ“ eingestuft.

Exkurs: Die Rolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht bei der Geldwäscheprävention

Die BaFin veröffentlicht an die von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Versicherungen strengstens zu beachtende Verlautbarungen und Richtlinien zum Thema Geldwäsche und übt über diese Unternehmen eine geldwäscherechtliche Fachaufsicht mit dem Ziel aus, einen Missbrauch des Finanzsystems durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden.

Geldwäsche-/terrorismusbekämpfungsrelevante Gesetzgebungen

Historie

2011

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG)


2008

Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (GwBekErgG)


2005

Richtlinie 2005/60/EG des europäischen Parlaments und des europäischen Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung


2002

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (GwBekG)


2001

Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute bei der Feststellung der Identität der Kunden (Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht)


2001

Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG)


1994

Verbrechensbekämpfungsgesetz


1993

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)


1992

Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)


1991

Richtlinie 91/308/EWE des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche


sowie

§ 31b AO (Einschränkung des Bankgeheimnisses)


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