Überblick über relevante Meldeinhalte

Identifikation Depotinhabers/ Depot

Identifikation Auftraggeber (sofern nicht mit Depotinhaber identisch)

Identifikation meldepflichtiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Code)

Angabe Handelstag der Geschäftsausführung

Angabe Handelszeitpunkt der Geschäftsausführung

Angabe Geschäftsart (Kauf oder Verkauf aus Sicht meldepflichtiges Unternehmen bzw. Kunde)

Angabe Handelseigenschaft (eigene Rechnung vs. fremde Rechnung in Namen des Kunden)

Identifikation Finanzinstrument (von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegter Code)

Identifikation des zu Grunde liegenden Finanzinstruments (Basiswert beim Derivat)

Art des Finanzinstruments (Klassifizierung)

Fälligkeitstag (bei Schuldverschreibungen oder sonstigen verbrieften Schuldtitel)

Art des Derivats (Klassifizierung)

Put/ Call (Verkaufs- oder Kaufoption)

Ausübungspreis eienr Option oder anderen Finanzinstruments

Zahl der in Kontrakt enthaltenen Derivate/ Wertpapiere

Stückpreis (ohne Provision und Stückzinsen)/ Preis in Währung/ Prozentsatz

Währung der Notierung

Menge/ Nominale (Anzahl der Finanzinstrumente/ Nennwert der Schuldverschreibung)

Art der Mengenangabe (Angabe, ob Anzahl oder Nominalwert)

Identifikation Gegenpartei (einheitlicher Code)

Identifikation Handelsplatz (einheitlicher Code beim Handelsplatz oder Angabe OTC)

Geschäftsreferenznummer (von Wertpierdienstleistungsunternehmen vergebene ID)

Stornohinweis (sofern es sich um eine storniertes Geschäft handelt)

Im § 34 Abs. 3 WpHG ist geregelt, dass die Wertpapierdienstleistungsunternehmen die einschlägigen Meldedaten über für eigene Rechnung und für fremde Rechung abgeschlossene Geschäfte mit Finanzinstrumenten 5 Jahre lang so aufbewahrt werden müssen, dass die gespeicherten Daten jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden können. Im Falle von für fremde Rechung ausgeführten Geschäften sind zusätzlich auch sämtliche Angaben zur Identität des Kunden aufzuzeichnen.

Fachwissen Wertpapiere - MiFID Meldewesen

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Geschäfte (Käufe und Verkäufe) in Wertpapieren und Derivaten der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 9 WpHG melden, sofern das Finanzinstrument an einem geregelten Markt in der EU zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt einer deutschen Börse einbezogen ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft über einen geregelten Markt ausgeführt wurde.


Einzelheiten zur Meldung werden in der Durchführungsverordnung zur MiFID näher geregelt. Ergänzend sind auch die Regelungen in der Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV) zu beachten.

Ein Verzeichnis aller geregelten Märkte wird im Amtsblatt der EU auf der Basis einer in den jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten erstellten Auflistung veröffentlicht und mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Meldepflichtige Unternehmen sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b KWG.

Meldepflichtige Unternehmen

» Alle Kreditinstitute mit Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum

» Betreiber multilateraler Handelssysteme (MTF)

» Finanzdienstleistungsinstitute ohne Erlaubnis zum Eigenhandel, die folgende
   Wertpapierdienstleistungen erbringen:
   - Portfolio- und Vermögensverwalter

   - Anlage- und Abschlussvermittler

 

Keine meldepflichtige Unternehmen

» Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistung nur Eigengeschäfte/ Eigenhandel betreiben

» Bausparkassen

» Kapitalanlagegesellschaften bei Erbringung einer Vermögensverwaltung

Die für die Meldung zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt sich grundsätzlich nach dem Heimatstaatprinzip (Herkunftsmitgliedstaat), d.h. ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland (Hauptverwaltung) meldet an die BaFin. Selbstständige Niederlassungen im EU Ausland melden stets an die dortige Aufsichtsbehörde (z.B. in England an die Financial Services Authority).

Sofern eine unselbstständige Zweigniederlassung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Deutschland ihre Meldedaten an die BaFin sendet, werden diese Daten von der BaFin auch an die zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats weitergeleitet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Aufsichtsbehörden im Besitz sämtlicher für eine effektive Aufsicht erforderlichen Daten sind.

Unterhält ein deutsches Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine unselbstständige Niederlassung im europäischen Ausland, so ist die Meldung zumindest vorrangig an die dortige Aufsichtsbehörde abzugeben. Unselbstständige Niederlassungen in einem nicht EU Ausland werden der Konzernmutter zugerechnet, welche die Meldung an dessen Aufsichtsbehörde vorzunehmen hat.

Ein Austausch der Meldedaten wird auch zwischen den Aufsichtsbehörden dann erforderlich, wenn beispielsweise eine ausländische Aufsichtsbehörde für einen vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen empfangenen Meldesatz die Aufsichtsbehörde des liquidesten Marktes ist.

Meldepflichtige Geschäfte

Transaktionen (Käufe und Verkäufe) mit zum Handel an einem geregelten Markt der EU zugelassene Finanzinstrumente; und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion über

einen geregelten Markt ausgeführt wurde.

Meldepflichtig sind nur die in§ 2 WpHG genannten Finanzinstrumente (vgl. auch MiFID,

Anhang I Abschnitt C):

 

 

Übertragbare Wertpapiere

» Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine

» Optionsscheine, Zertifikate, Investmentfondsanteile

 

 

Geldmarktinstrumente

» Forderungen, die nicht unter den Wertpapierbegriff fallen und üblicherweise auf dem

   Geldmarkt gehandelt werden

 

 

Derivate

 

» als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete und zeitlich verzögert zu erfüllende

   Fest- oder Optionsgeschäfte (Termingeschäfte) mit Bezug auf Basiswerte in Form

   von: Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten,

   Zinssätzen oder anderen Erträgen, Indizes, Derivate

 

» als Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen,

   Klima-  oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere

   volkswirtschaftliche Variablen sofern, sie durch Barausgleich zu erfüllen sind oder auf

   einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen

   werden und sofern sie keine Kassageschäfte sind

 

 

Finanzielle Differenzgeschäfte

 

 

Kreditderivate

 

 

Termingeschäfte (Rechte auf Zeichnung von in den Basiswerten genannten Wertpapiere)

 

Ausnahmen

» Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Wertpapierleihe, Repos)
» Optionen und Optionsscheinausübungen

» Primärmarktgeschäfte mit Finanzinstrumenten (Zuteilung oder Zeichnung von Emissionen)

» Geschäfte mit Fondsanteilen einer Investmentfondsgesellschaft und für die eine

   Rücknahmeverpflichtung durch die Gesellschaft besteht

Die vom meldepflichtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gespeicherten Meldedaten müssen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern an die BaFin in elektronischen Form via Datenfernübertragung spätestens bis Ende des folgenden Bankgeschäftstags versendet werden

Die Meldungen können alternativ auch von einem im Namen des meldepflichtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnden Dritten oder durch den geregelten Markt abgegeben werden.

Relevanter Gesetzestext

§ 9 WpHG Meldepflichten

(1)

Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzuteilen.

 

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr oder auf Einbeziehung in den regulierten Markt oder den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist.

 

Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte.

 

Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumenten.

 

Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten, die weder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen noch in den regulierten Markt einer inländischen Börse einbezogen sind.

(1a)

Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, sofern sie nicht an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung.

 

Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Geschäfte in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei denen eine Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht.

(2)

Die Mitteilung ist der Bundesanstalt im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vor, unter denen eine Speicherung auf einem Datenträger erfolgen kann.

 

Die Mitteilung muss für jedes Geschäft mindestens die Angaben nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 enthalten, soweit die Bundesanstalt im Hinblick auf diese Angaben eine Erklärung nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat.

 

Die Mitteilung muss darüber hinaus enthalten:

 

1. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder des Depots, sofern der Depotinhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist,

 

2. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit dem Depotinhaber identisch ist.

(3)

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für die Zwecke der Artikel 9 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

 

Sie übermittelt Mitteilungen nach Absatz 1 innerhalb der in Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Frist an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem Staat der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für das gemeldete Finanzinstrument im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 befindet oder eine Anforderung einer zuständigen Behörde nach Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorliegt.

 

Satz 2 gilt entsprechend für Mitteilungen einer Zweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an die Bundesanstalt, falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nicht auf eine Übermittlung verzichtet hat. Eine Übermittlung nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, gilt auch dann als an die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat übermittelt, wenn sie im Einvernehmen mit dieser Behörde an eine andere Einrichtung übermittelt wird.

 

Für Inhalt, Form und Frist der Übermittlungen nach den Sätzen 2 bis 4 gilt Artikel 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Für die nicht automatisierte Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet des Meldewesens nach dieser Vorschrift oder vergleichbaren ausländischen Vorschriften gilt Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

 

Zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 erstellt die Bundesanstalt eine Liste der Finanzinstrumente nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und kann unter den dort geregelten Voraussetzungen Referenzdaten von inländischen Börsen anfordern. § 7 bleibt unberührt.

(4)

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,


1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen,

 

2. neben den Angaben nach Absatz 2 zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit dies aufgrund der besonderen Eigenschaften des Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, gerechtfertigt ist und die zusätzlichen Angaben zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind,

 

3. zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen,

 

4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben, zulassen, dass Angaben nach Absatz 2 in einer zusammengefassten Form mitgeteilt werden,

 

5. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5)

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

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