Fachwissen Compliance - Interessenkonflikte

MiFID verpflichtet Wertpapierdienstleistungs-unternehmen im Bereich von sämtlichen Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienst-leistungen potenzielle Interessenkonflikte zu identifizieren und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu treffen, um im Vorfeld zu vermeiden, dass sich möglicherweise Beeinträchtigungen von Kundeninteressen ergeben können.


Von einer Interessenkonfliktsituation ist - unabhängig davon, ob der Kunde als Privatkunde, professioneller Kunden oder als geeignete Gegenparteien eingestuft wird - immer dann auszugehen, wenn sich diese auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen auswirken kann.

Von Interessenkonflikten betroffene Geschäftsfelder

» Anlageberatung

» Vermögensverwaltung

» Eigenhandel

» Emissionsgeschäft (M&A)

» Unternehmensfinanzierungen

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihre Policy im Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten intern fixieren und deren Grundaussagen gegenüber dem Kunden kommunizieren.

Identifizierung von Quellen, bei denen sich Interessenkonflikte ergeben können

» Sämtlichen Aktivitäten und Interessen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen

» Mitarbeiter (einschließlich Geschäftsleitung)

» Im Bereich der Wertpapierdienstleistungen vertraglich verbundene Vertreter

» Personen einer zu Konzernunternehmen gehörenden Gruppe

» Interessen anderer Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens

Materielle Anreize seitens Dritter stehen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung und einer Wertpapiernebendienstleistung nur dann im Einklang mit der Wahrung von Kundeninteressen, wenn diese Anreize dem Kunden gegenüber transparent gemacht werden und diese Dienstleistung auch im Kundeninteresse ist.

Anforderungen an die Prüfung von Konfliktsituationen

» Erzielung von finanziellen Vorteilen

» Bestehen vom Interesse des Kunden abweichende Interessen

» Bestehen einer Konkurrenzsituation aufgrund gleichartiger Geschäftstätigkeit wie der Kunde

» Bestehen Anreize von Dritten durch Gewährung von Zuwendungen (§ 31d Abs. 2 WpHG)

Die MiFID verpflichtet zur Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber den Privatkunden neben einer Mitteilung von Grundzügen zum Umgang mit Interessenkonflikten vor Geschäftsabschluss auch zur detaillierten Information über das Bestehen einzelner konkreter Interessenkonflikte, sofern hierfür die sonstigen organisatorischen und vertragsgemäßen Vorkehrungen nicht ausreichen. Insiderinformationen sind jedoch nicht offen zu legen.

Organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten

» Konfliktmanagement (Maßnahmen zur Identifikation, Bewältigung oder Vermeidung)

» Vergütung von Mitarbeitern, die einen Interessenkonflikt auslösen könnten soll nicht von
   Unternehmenserlösen oder Prämien abhängig sein

» Verhinderung Einflussnahmen durch Personen auf die Tätigkeit von Mitarbeitern,
   die Wertpapierdienstleistungen und/oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen

» Überwachung von Mitarbeitern, die potenziell widerstreitende Interessen wahrnehmen

» Besonders strenge Regelungen für Finanzanalyse und Finanzanalysen

» Schulungsprogramme für Mitarbeiter

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Erstellung und schriftlichen Niederlegung einer geeigneten Konfliktstrategie verpflichtet, welche das relevante Gefährdungspotenzial des gesamten Unternehmens auf mögliche Interessenkonflikte analysiert und die Einleitung möglicher und zu ergreifender Maßnahmen zur Abwendung des Konflikts beschreibt.

Der hierbei anzuwendende Sorgfaltsmaßstab hat mögliche Interessenskonflikte zu berücksichtigen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kennt oder zumindest nach Treu und Glauben kennen müsste. Die Art, der Inhalt und der Umfang der Darlegungen können je nach Größe und Komplexität der geschäftlichen Tätigkeit variieren, der durchgeführte Analyseprozess muss jedoch für die BaFin nachvollziehbar sein.

Der im Unternehmen zuständige Compliance Beauftragter benötigt von daher gemäß § 15 V WpDVerOV für die Ermittlung des Konfliktpotenzials stets eine aktuelle Auflistung über die angebotenen Wertpapierdienstleistungen, die konfliktträchtig sein können.

Den Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sind die Grundzüge dieser Strategie vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen schriftlich zusammenfassend offen zu legen. Auf Nachfrage muss gegenüber dem Privatkunden die Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten auch ausführlich mitgeteilt werden.

Beispiele , die zu Interessenkonflikten führen (können)

» Absatz von konzerneigenen Finanzinstrumenten/ von selbst emittierten Wertpapieren

» Erhalt Vertriebsfolgeprovisionen von Dritten

» Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter und externe Vermittler

» Interesse des Wertpapierdienstleistungsunternehmens an Eigenhandelsgewinnen

» Verflechtung mit Emittenten von Finanzinstrumenten (Kooperationen, Kreditbeziehung)

» Selbst analysierte Wertpapiere werden dem Kunden zum Erwerb angeboten

» Erlangung von Insiderinformationen

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