Fachwissen EMIR - Portfolioabgleich

Die regulatorischen Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 EMIR sehen einen periodischen Portfolioabgleich zur Feststellung von möglichen Abweichungen vor. Im Art. 13 EU Verordnung Nr. 149/2013 i. V. m. Erwägungsgrund 28 werden die abzugleichenden Felder pro Transaktion konkretisiert. Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt für die Durchführung des Portfolioabgleichs können die jeweiligen Kontrahenten hingegen bilateral individuell vereinbaren.


Der Portfolioabgleichprozess bedarf prinzipiell bereits vor Abschluss des ersten Kontraktes mit OTC Derivaten einer schriftlichen Vereinbarung über die abgestimmte Verfahrens- und Vorgehensweise.

In den Portfolioabgleich werden alle mit dem jeweiligen Kontrahenten nicht geclearten Kontrakte mit OTC Derivaten mit den geltenden Bedingungen (Abgleichstichtage, Abgleichverfahren) einschließlich einer Bewertung einbezogen.

Beim Portfolioabgleich zu beachtende wesentliche Punkte

Ermittlung Abgleichfrequenz

Einhaltung festgelegter Abgleichtage

Datenübermittlung

Datenvergleich (sofern erforderlich inkl. Klärung von Differenzen)

Für eine finanzielle Gegenpartei und für eine nicht finanzielle Gegenpartei oberhalb der Clearing Schwelle bestimmt sich die Abgleichfrequenz in Abhängigkeit der Anzahl ausstehende Derivatekontrakte wie folgt:

Anzahl

Abgleichfrequenz

1

bis

50

Vierteljährlich

51

bis

499

Wöchentlich

 

ab

500

Täglich

Die Ermittlung der Abgleichfrequenz ist nach Art. 11 Abs. 2 EMIR auch bei nicht finanziellen Gegenparteien unterhalb der Clearing Schwelle erforderlich. In Abhängigkeit der ausstehenden Derivatekontrakte mit den jeweiligen Kontrahenten ergibt sich diese wie folgt:

Anzahl

Abgleichfrequenz

1

bis

100

Jährlich

 

ab

101

Vierteljährlich

Sofern ein Kontrahent eine nicht finanzielle Gegenpartei unterhalb der Clearing Schwelle ist, sind nur die Abgleichintervalle dieses Kontrahenten anwendbar.

Dieser ist zudem weder zur täglichen Bewertung der Positionen noch zur Einlieferung von Bewertungen in den Portfolioabgleich verpflichtet. Bringt eine finanzielle oder eine nicht finanzielle Gegenpartei oberhalb der Clearing Schwelle in den Portfolioabgleich dennoch Bewertungen ein, ist die nicht finanzielle Gegenpartei unterhalb der Clearing Schwelle nicht zur Prüfung verpflichtet.

Der konkrete Abgleichtag ergibt sich zunächst erstmal aus der Abgleichperiode und den vertraglich festgelegten Abgleichtag. Die Ermittlung der Folgeperiode bestimmt sich nach der höchsten Kontraktanzahl innerhalb des Zeitraums der Vorperiode fortlaufend und kann zu einer Veränderung der bisherigen Abgleichfrequenz führen.

Inhaltlicher Abgleich von Portfoliodaten (Minimalanforderungen)

Vertragspartnerbezeichnung

Geschäftsreferenznummer/ Unique Trade Identifier (analog zur Transaktionsregistermeldung)

Produkttyp

Abschlussdatum (Datum der Wirksamkeit)

Enddatum (Datum der Fälligkeit)

Zahlungstermine

Abwicklungstermine

Kontraktnennwert (Nominalbetrag, Angabe der Währung)

Basiswert des Geschäfts

Position der Gegenparteien

Geschäftstagekonvention

Marktwert des Geschäfts zum Ermittlungsstichtag

ggf. Zinssätze des Derivatekontraktes

Um einen (unnötigen) Streit zu vermeiden, können zulässige Abweichungen zwischen den Portfoliodaten vertraglich als Toleranzwerte festgelegt werden, die den EMIR Anhang ergänzen. Es kann zudem vereinbart werden, dass das Verstreichen einer Fristsetzung ohne Erhebung eines Einwandes als Einverständnis zu werten ist.

Zu Beachten ist, dass einhergehend mit dem Abschluss einer Vereinbarung zum Portfolioabgleich auch der Abschluss der Vereinbarung EMIR Anhang zum DRV notwendig ist.

Aufzeichnungen zu geschlossenen Derivatekontrakte sind nach Art. 9 Abs. 2 EMIR noch mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Kontraktes aufzubewahren. Hierzu zählen auch die für den Portfolioabgleich erhaltenen Daten.

Überblick: Grundsätzlicher Portfolioabgleichprozess

1. Vertragsabschluss

 

» EMIR Anhang zum DRV

 

» Abgleichstichtage, Abgleichverfahren

2. Abgleichfrequenz

 

» Ermittlung

 

» Überwachung der Einhaltung von festgelegten Abgleichtage

3. Portfolioabgleich

 

» Datenübermittlung

 

» Vergleich der Daten (Eigene vs. Kontrahent)

 

» Klärung von Differenzen/ ggf. Streitbeilegung im Folgeprozess

Ist keiner der beiden Kontrahenten an eine Abgleichplattform angebunden bzw. wird der Abgleich auch nicht auf einen Dritten delegiert, müssen die beiden Vertragspartnern bilateral vereinbaren, wer der Portfoliodatenübermittler ist und den vorgesehenen Übertragsweg via E-Mail (E-Mail Adresse), Telefax (Faxnummer) oder Brief (Postanschrift/ Ansprechpartner) eindeutig und konkret bestimmen.

Exkurs: Abgleichplattform TriResolve von TriOptima AB

Die Software TriResolve kann für einen Portfolioabgleich von Vollmitgliedern sowie von Mitgliedern des TriResolve Portals Quickport genutzt werden.

Die Nutzer des TriResolve Portals Quickport haben die Möglichkeit mittels einer Upload Funktion für den Abgleichprozess dem Kontrahenten die relevanten Geschäftsdaten zu übermitteln.

Bei einer Anbindung als Vollmitglied stehen einem Kontrahenten neben der Upload Funktion auch diverse Analysemöglichkeiten zur Verfügung; beispielsweise für Identifizierung von Abgleichdifferenzen, für Kommunikation zur Differenzenklärung oder für Streitbeilegung.

Bei festgestellten Bestandsdifferenzen und/ oder Bewertungsdifferenzen ist die Kommunikation über die Web-Oberfläche von TriResolve zur Klärung und Behebung von Differenzen nur dann möglich, sofern beide Kontrahenten Vollmitglieder sind. Hierbei können beide Kontrahenten die zu Grunde liegenden Geschäfte sehen und deren Zuordnung bestätigen sowie entsprechende Reports für die Archivierung von Abgleichergebnissen herunterladen.

Im EMIR Anhang für den Portfolioabgleich ist TriOptima AB bei einer Vollmitgliedschaft als ein beauftragter Dritter zu benennen. In dieser Rolle übernimmt TriOptima AB keine Haftung für die Richtigkeit der angebotenen Portfolioabgleichdienstleistung. Somit obliegt die Verantwortung für die Vornahme eines EMIR konformen Postfolioabgleichs dem TriResolve Vollmitglied selbst. Folglich kann davon auch ausgegangen werden, dass bei Nutzung von TriResolve als Vollmitglied kein Auslagerungstatbestand nach § 25 b KWG vorliegt.

Übermittlungswege

Vereinbarung im EMIR Anhang Nr. 8 Abs. 4 und Abs. 6

Vertrragspartner

Übermittler

Portfoliodaten

Übertragungsweg

Portfoliodaten

Abgleich

durch Dritte

Bank

Kontrahent

Nutzung

TriOptima

Quickport

Nutzung

TriResolve

Kreditinstitut

Senden elektronisch
an TriOptima AB durch Bank

Beauftragung von TriOptima AB durch Kontrahent

Nutzung

TriResolve

Nutzung

TriOptima

Quickport

Kontrahent

Senden elektronisch an: TriOptima AB durch Kontrahent

Beauftragung von TriOptima AB durch Bank

Nutzung

TriResolve

Nutzung

TriResolve

Kreditinstitut

und Kontrahent

Senden elektronisch an TriOptima AB durch Bank

Beauftragung von TriOptima AB durch Bank u. Kontrahent

Wird Abgleichplattformen von Bank und Kontrahent nicht genutzt und Abgleich wird nicht auf Dritten delegiert, ist der Portfoliodatenübermittler zu vereinbaren

Kreditinstitut

Via E-Mail, Telefax oder Brief an Kontrahent

Kontahent

Via E-Mail, Telefax oder Brief an Bank

Kreditinstitut

und Kontrahent

Via E-Mail, Fax oder Brief an Bank und an Kontrahent

Der gewählte Übermittlungsweg ist konkret anzugeben
(E-Mail Adresse, Faxnummer, Postanschrift/ Ansprechpartner)

Vergleich: Nutzung von TriResolve als Vollmitglied vs. TriOptima Quickport Nutzer

Kriterium

Nutzer = Vollmitglied

Nutzer = Quickport-Nutzer

Abgleichprozess

 

 

 

Datenübermittler

Ja

Ja

 

Abgleichstelle

Ja

Nein (durch Vertragspartner)

Kommunikation

Ja (Online Messaging)

Nein

Reporting

 

Portfolio Level Report

 

Abgleichergebnisse

Ja

Nein

Differenzen

Ja

Nein

Streitigkeiten

JA

Nein

Kosten

JA

Keine

 

Mindestpreis

Ja (pro Quartal zahlbar)

 

Staffelpreis

JA (nach Anzahl der Geschäfte)

 

Nutzungsmöglichkeit

Portfolioabgleich mit anderen

Portfolioabgleich mit anderen

 

Vollmitgliedern

JA

JA

Quickport Nutzern

JA

NEIN

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