Instant Payment - Sanktionsüberwachung

Änderungen bei der Überprüfung von Personen oder Institutionen, die speziellen finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen (Artikel 5d)

Die Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, sind dazu verpflichtet, eine umfassende und regelmäßige Überprüfung der Zahlungsdienstnutzer durchzuführen, um festzustellen, ob es sich bei ihnen um Personen oder Einrichtungen handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 AEUV unterliegen. Diese Maßnahmen können das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen umfassen.

Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass die Überprüfung von Kundenstammdaten mindestens einmal pro Kalendertag erfolgt, unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen. Bei einer Änderung der relevanten Sanktionslisten oder der Stammdaten ist eine sofortige Überprüfung erforderlich.


Verpflichtende Prüfungen und ihre Durchführung

Die Prüfungen erfolgen maschinell und umfassen:

  • Kundenstamm-Screening
    Tägliche Prüfung des gesamten Kundenbestands auf aktualisierte Sanktionslisten. Bei Verdacht wird ein Embargovorfall erstellt und zur weiteren Bearbeitung an den Geldwäschebeauftragten (GWB) weitergeleitet. Eine Sperrung des Kunden erfolgt nur nach Entscheidung des GWB.

  • Neukunden-Prüfung
    Sofortige Überprüfung neuer Kunden gegen die aktuellen Sanktionslisten, auch am Wochenende. Bei Verdacht wird der Kunde gesperrt.

  • Personenänderungen
    Echtzeitprüfung bei Änderungen an Personendaten. Ein Embargovorfall wird erstellt, wenn ein Verdacht besteht. Der Kunde wird nur nach Bestätigung des GWBs gesperrt.

Transaktionsbezogene Prüfungen

Für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen sind verschiedene Prüfungen erforderlich, darunter:

  • Namensembargoprüfungen bei eingehenden und ausgehenden Zahlungen,

  • Prüfung weiterer Felder wie Verwendungszweck und abweichender Auftraggeber oder Begünstigter,

  • Zusätzliche Prüfungen zur Betrugsprävention und zur Einhaltung der Geldtransferverordnung (GTVO).

Innerhalb der EU entfällt zukünftig die transaktionsbezogene Namensembargoprüfung bei Echtzeitüberweisungen. Dies gilt sowohl für den Zahler als auch den Zahlungsempfänger sowie für zusätzliche Felder wie Adressen und Verwendungszweck. Weiterhin bestehen bleiben jedoch:

  • Prüfungen zur Betrugsprävention und Geldtransferverordnung,

  • Nachgelagerte Geldwäscheprüfungen.

Anpassungsbedarf und operative Umsetzung

  • Tägliche Überprüfungen
    Das Sanction Screening für den Kundenstamm ist von einer bankarbeitstäglichen auf eine kalendertägliche Prüfung auszuweiten.

  • Automatisierte Prozesse
    Die Übertragung und Verarbeitung der Listen erfolgen maschinell.

  • Verzicht auf transaktionsbezogene Prüfungen innerhalb der EU
    Die Namensembargoprüfungen für Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU entfallen, um eine reibungslose und schnelle Zahlungsabwicklung zu gewährleisten.

Zusammenfassung Anforderungen: Das Wichtigste auf einen Blick

Screening Kundenstamm

  • Tägliche Überprüfung des Kundenstamms nach Änderungen der EU-Sanktionsliste.

  • Verwendung der EU-Sanktionsliste ist obligatorisch; weitere Listenprüfungen können optional durch Sparkassen angewendet werden.

  • Unmittelbare Prüfung gegen die EU-Sanktionsliste bei Personenneuanlagen und -änderungen bleibt bestehen.

Transaktionsbezogene Embargoprüfung

  • Die transaktionsbezogene Namensembargoprüfung wird bei allen Instituten sowohl für den Zahler/Zahlungsempfänger als auch für weitere Felder für alle IP-Adressen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, deaktiviert.

  • IP-Prüfungen innerhalb Deutschlands bleiben unverändert.

  • Für Länder, die nicht der Verordnung unterliegen, bleiben alle Prüfungen ab Januar 2025 bis auf Weiteres unverändert.

  • Die GTVO-Prüfung für alle IP-Adressen außerhalb Deutschlands wird weiterhin durchgeführt.

Ablehnung wegen Embargolisten

Ablehnungen von Echtzeitüberweisungen aufgrund vermeintlicher Treffer auf Embargolisten dürfen nicht mehr erfolgen. Die Prozesse zur Betrugsprävention sollen verbessert werden, um ungerechtfertigte Ablehnungen zu vermeiden.

Verpflichtung zur täglichen Überprüfung des Kundenstamms

Die neue Verordnung schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister ihren gesamten Kundenstamm mindestens einmal täglich gegen die relevanten Sanktionslisten überprüfen müssen. Dies soll sicherstellen, dass Personen oder Organisationen, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden, keine Echtzeitüberweisungen senden oder empfangen können. Diese Verpflichtung gilt insbesondere in Fällen, bei denen die EU restriktive Maßnahmen erlassen hat, die das Einfrieren von Vermögenswerten oder die Verweigerung wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte Personen oder Organisationen zur Folge haben.

  • Automatische Aktualisierung und Prüfung
    Sobald die EU-Sanktionsliste aktualisiert wird, erfolgt eine maschinelle Übertragung der neuen Liste. Anschließend wird eine tägliche Überprüfung des gesamten Kundenstamms durchgeführt, auch an Wochenenden. Damit ist gewährleistet, dass die Liste stets aktuell ist und mögliche Sanktionsverstöße vermieden werden.

  • Überprüfung bei Neuanlage eines Kunden
    Neue Kunden werden sofort gegen die zum Zeitpunkt der Registrierung gültige Sanktionsliste geprüft. Bei Verdachtsfällen wird der Kunde vorübergehend für weitere Geschäfte gesperrt, bis der Verdacht geklärt ist. Diese Prüfung erfolgt ebenfalls an allen Tagen der Woche.

  • Echtzeitprüfung bei Änderungen
    Sollte es zu Änderungen bei den Personendaten eines bestehenden Kunden kommen, wird unverzüglich eine Echtzeit-Sanktionsprüfung durchgeführt. Bei Verdacht auf einen Sanktionsverstoß wird ein Embargovorfall erstellt und zur Entscheidung an die zuständigen Stellen (z. B. den Geldwäschebeauftragten) weitergeleitet. Der betroffene Kunde wird nur dann gesperrt, wenn dies von den zuständigen Stellen als notwendig erachtet wird.

Die Überwachung basiert auf der regelmäßigen Aktualisierung einer zentralen EU-Liste mit Namen von Personen und Organisationen, die Ziel finanzieller Restriktionen sind.

Herausforderungen bei der Sanktionsüberwachung für Echtzeitüberweisungen

Anders als bei Standardüberweisungen erfordert die Echtzeitüberweisung eine sofortige Zahlungsabwicklung, was den Zeitrahmen für eine umfassende Prüfung drastisch verkürzt. Bisher wurde bei vielen Zahlungsdienstleistern jede einzelne Transaktion – insbesondere bei grenzüberschreitenden Überweisungen – einer transaktionsbezogenen Namensembargoprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass keine sanktionierten Personen oder Organisationen an der Transaktion beteiligt sind.

Diese Praxis führt jedoch dazu, dass eine hohe Anzahl von Transaktionen herausgefiltert wird, die letztendlich nicht mit sanktionierten Personen oder Organisationen in Verbindung stehen. Aufgrund der kurzen Verarbeitungszeiten, die für Echtzeitüberweisungen erforderlich sind, ist es in der Praxis oft nicht möglich, alle herausgefilterten Transaktionen rechtzeitig zu überprüfen, sodass diese als Echtzeitüberweisung abgelehnt werden.

Vorteile der neuen Sanktionsprüfungsvorgaben

Die neuen Regelungen bringen mehrere Vorteile für die Zahlungsdienstleister und ihre Kunden:

 

  • Effizienzsteigerung
    Durch die tägliche Kundenstammprüfung und den Verzicht auf die transaktionsbezogene Überprüfung wird der Prozess für Echtzeitüberweisungen erheblich vereinfacht. So können Echtzeitüberweisungen schneller und ohne Verzögerungen ausgeführt werden.

  • Sicherheit und Compliance
    Die tägliche Überprüfung des Kundenstamms stellt sicher, dass alle relevanten EU-Sanktionsvorgaben eingehalten werden, ohne dass bei jeder Überweisung eine erneute Prüfung erforderlich ist. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand und minimiert gleichzeitig das Risiko von Sanktionsverstößen.

 

  • Klarheit und Einheitlichkeit
    Die EU-Kommission hat mit diesen Änderungen einen einheitlichen Rahmen geschaffen, der die Anforderungen an die Sanktionsprüfung für Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU harmonisiert. Damit wird die Rechtskonformität bei der Abwicklung von Zahlungen gewährleistet.

Vereinfachte tägliche Überprüfung statt transaktionsbezogener Prüfung

Mit den neuen Vorschriften zum 9. Januar 2025 wird eine regelmäßige (mindestens kalendertägliche) Überprüfung des gesamten Kundenstamms vorgeschrieben. Diese Vorgehensweise entspricht dem Prinzip, das bereits in Deutschland angewendet wird, wo alle Kreditinstitute verpflichtet sind, ihren Kundenstamm kontinuierlich gegen die Sanktionslisten zu prüfen, ohne dass jede einzelne Transaktion gesondert überprüft werden muss.

Zwar lässt die deutsche Übersetzung der Verordnung im Gegensatz zur englischen Version einen gewissen Interpretationsspielraum für die Fortsetzung der transaktionsbezogenen Prüfung, jedoch entspricht die tägliche Kundenstammbasisprüfung eher der Intention des Gesetzgebers und der Rückmeldung der EU-Kommission. Eine transaktionsbezogene Überprüfung wird daher künftig für die meisten Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig sein.

Abschaffung der transaktionsbezogenen Prüfung für Echtzeitüberweisungen

Für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Eurozone entfällt die bisher übliche transaktionsbezogene Namensembargoprüfung. Eine schriftliche Rückmeldung der EU-Kommission hat bestätigt, dass eine solche Prüfung während der Ausführung von Echtzeitüberweisungen nicht nur unnötig, sondern ausdrücklich verboten ist.

  • Kein zusätzlicher Abgleich bei Echtzeitüberweisungen
    Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen die beteiligten Zahlungsdienstleister – sowohl des Zahlers als auch des Empfängers – keine zusätzliche Prüfung vornehmen, um festzustellen, ob der Zahler oder Empfänger auf einer Sanktionsliste steht. Dies gilt für alle Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

  • Vereinfachung der Echtzeitüberweisung
    Durch den Verzicht auf die transaktionsbezogene Prüfung wird die Ausführungsgeschwindigkeit von Echtzeitüberweisungen erheblich verbessert, ohne das Risiko eines Sanktionsverstoßes zu erhöhen. Da der gesamte Kundenstamm täglich gegen die Sanktionslisten überprüft wird, entfällt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Prüfung bei jeder einzelnen Transaktion.

Technische und rechtliche Anpassungen

Die bestehenden Systeme zur Sanktionsüberwachung sind auf die Anforderungen der Echtzeitüberweisungen nur bedingt anwendbar und erfordern daher eine Anpassung. Da die neuen Regelungen zum 9. Januar 2025 in Kraft treten, ist eine Neuentwicklung oder Erweiterung der bestehenden Überwachungssysteme notwendig, um die tägliche Kundenstammprüfung effizient und rechtskonform umzusetzen. Eine ergänzende juristische Bewertung durch externe Gutachten wurde als nicht erforderlich eingestuft, da die rechtlichen Anforderungen und der technische Rahmen eindeutig definiert sind.

Abschaltung der transaktionsbezogenen Namensembargoprüfung

Abkehr vom transaktionsbasierten Ansatz: Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Empfängers nicht mehr prüfen, ob die involvierten Parteien auf den Sanktionslisten stehen.

  • Abschaltung innerhalb der EU
    Die transaktionsbezogene Namensprüfung wird für ein- und ausgehende Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei allen Instituten der SFG abgeschaltet. Dies betrifft sowohl die Absender und Empfänger als auch Zusatzfelder wie Verwendungszweck und Adressen.

  • Fortbestehende Prüfungen
    Prüfungen zur Betrugsprävention, zur Geldwäscheverhinderung (nachgelagert), zu Glücksspielen und Sperren bleiben unverändert bestehen.

Kalendertägliche Prüfung der Sanktionsliste

Gemäß Abschnitt 5d, Absatz 2 der Verordnung ist diese Überprüfungspflicht während der Übertragung selbst aufgehoben, solange die Überprüfung gemäß Absatz 1 (z. B. tägliche Kontrollen) eingehalten wird.

  • Verpflichtung zur Prüfung
    Gemäß der Verordnung bleibt die Überprüfung von Zahlungsdienstnutzern durch Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, weiterhin Pflicht. Dies gilt, wenn es sich bei den Nutzern um Personen oder Einrichtungen handelt, die finanziellen Restriktionen unterliegen.

  • Häufigkeit der Prüfung
    Die Überprüfung muss mindestens einmal pro Kalendertag erfolgen und wird zusätzlich bei Änderungen der Sanktionsliste, gegebenenfalls mehrmals täglich, durchgeführt.

AUSZUG

VERORDNUNG (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro

Artikel 5d

Überprüfung von Zahlungsdienstnutzern durch Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, um festzustellen, ob es sich bei einem Zahlungsdienstnutzer um eine Person oder Einrichtung handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt

(1) Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, überprüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt.

Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme durch, sowie mindestens einmal pro Kalendertag.

(2) Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers und der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überprüfungen überprüfen, ob es sich bei dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger, deren Zahlungskonten für die Ausführung dieser Echtzeitüberweisung verwendet werden, um Personen oder Einrichtungen handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die Zahlungsdienstleister ergreifen, um nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, bei denen es sich nicht um gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen handelt, restriktiven Maßnahmen, die nicht im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder dem Unionsrecht im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen.

(3) Die Zahlungsdienstleister kommen diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025nach.

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