Die Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, sind dazu verpflichtet, eine umfassende und regelmäßige Überprüfung der Zahlungsdienstnutzer durchzuführen, um festzustellen, ob es sich bei ihnen um Personen oder Einrichtungen handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 AEUV unterliegen. Diese Maßnahmen können das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen umfassen.
Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass die Überprüfung von Kundenstammdaten mindestens einmal pro Kalendertag erfolgt, unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen. Bei einer Änderung der relevanten Sanktionslisten oder der Stammdaten ist eine sofortige Überprüfung erforderlich.
Die Prüfungen erfolgen maschinell und umfassen:
Für grenzüberschreitende Echtzeitüberweisungen sind verschiedene Prüfungen erforderlich, darunter:
Innerhalb der EU entfällt zukünftig die transaktionsbezogene Namensembargoprüfung bei Echtzeitüberweisungen. Dies gilt sowohl für den Zahler als auch den Zahlungsempfänger sowie für zusätzliche Felder wie Adressen und Verwendungszweck. Weiterhin bestehen bleiben jedoch:
Ablehnungen von Echtzeitüberweisungen aufgrund vermeintlicher Treffer auf Embargolisten dürfen nicht mehr erfolgen. Die Prozesse zur Betrugsprävention sollen verbessert werden, um ungerechtfertigte Ablehnungen zu vermeiden.
Die neue Verordnung schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister ihren gesamten Kundenstamm mindestens einmal täglich gegen die relevanten Sanktionslisten überprüfen müssen. Dies soll sicherstellen, dass Personen oder Organisationen, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden, keine Echtzeitüberweisungen senden oder empfangen können. Diese Verpflichtung gilt insbesondere in Fällen, bei denen die EU restriktive Maßnahmen erlassen hat, die das Einfrieren von Vermögenswerten oder die Verweigerung wirtschaftlicher Ressourcen für bestimmte Personen oder Organisationen zur Folge haben.
Die Überwachung basiert auf der regelmäßigen Aktualisierung einer zentralen EU-Liste mit Namen von Personen und Organisationen, die Ziel finanzieller Restriktionen sind.
Anders als bei Standardüberweisungen erfordert die Echtzeitüberweisung eine sofortige Zahlungsabwicklung, was den Zeitrahmen für eine umfassende Prüfung drastisch verkürzt. Bisher wurde bei vielen Zahlungsdienstleistern jede einzelne Transaktion – insbesondere bei grenzüberschreitenden Überweisungen – einer transaktionsbezogenen Namensembargoprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass keine sanktionierten Personen oder Organisationen an der Transaktion beteiligt sind.
Diese Praxis führt jedoch dazu, dass eine hohe Anzahl von Transaktionen herausgefiltert wird, die letztendlich nicht mit sanktionierten Personen oder Organisationen in Verbindung stehen. Aufgrund der kurzen Verarbeitungszeiten, die für Echtzeitüberweisungen erforderlich sind, ist es in der Praxis oft nicht möglich, alle herausgefilterten Transaktionen rechtzeitig zu überprüfen, sodass diese als Echtzeitüberweisung abgelehnt werden.
Die neuen Regelungen bringen mehrere Vorteile für die Zahlungsdienstleister und ihre Kunden:
Mit den neuen Vorschriften zum 9. Januar 2025 wird eine regelmäßige (mindestens kalendertägliche) Überprüfung des gesamten Kundenstamms vorgeschrieben. Diese Vorgehensweise entspricht dem Prinzip, das bereits in Deutschland angewendet wird, wo alle Kreditinstitute verpflichtet sind, ihren Kundenstamm kontinuierlich gegen die Sanktionslisten zu prüfen, ohne dass jede einzelne Transaktion gesondert überprüft werden muss.
Zwar lässt die deutsche Übersetzung der Verordnung im Gegensatz zur englischen Version einen gewissen Interpretationsspielraum für die Fortsetzung der transaktionsbezogenen Prüfung, jedoch entspricht die tägliche Kundenstammbasisprüfung eher der Intention des Gesetzgebers und der Rückmeldung der EU-Kommission. Eine transaktionsbezogene Überprüfung wird daher künftig für die meisten Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehr notwendig sein.
Für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Eurozone entfällt die bisher übliche transaktionsbezogene Namensembargoprüfung. Eine schriftliche Rückmeldung der EU-Kommission hat bestätigt, dass eine
solche Prüfung während der Ausführung von Echtzeitüberweisungen nicht nur unnötig, sondern ausdrücklich verboten ist.
Die bestehenden Systeme zur Sanktionsüberwachung sind auf die Anforderungen der Echtzeitüberweisungen nur bedingt anwendbar und erfordern daher eine Anpassung. Da die neuen Regelungen zum 9. Januar 2025 in Kraft treten, ist eine Neuentwicklung oder Erweiterung der bestehenden Überwachungssysteme notwendig, um die tägliche Kundenstammprüfung effizient und rechtskonform umzusetzen. Eine ergänzende juristische Bewertung durch externe Gutachten wurde als nicht erforderlich eingestuft, da die rechtlichen Anforderungen und der technische Rahmen eindeutig definiert sind.
Abkehr vom transaktionsbasierten Ansatz: Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Empfängers nicht mehr prüfen, ob die involvierten Parteien auf den Sanktionslisten stehen.
Gemäß Abschnitt 5d, Absatz 2 der Verordnung ist diese Überprüfungspflicht während der Übertragung selbst aufgehoben, solange die Überprüfung gemäß Absatz 1 (z. B. tägliche Kontrollen) eingehalten wird.
Artikel 5d
(1) Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, überprüfen, ob einer ihrer Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegt.
Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme durch, sowie mindestens einmal pro Kalendertag.
(2) Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung müssen der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers und der beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überprüfungen überprüfen, ob es sich bei dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger, deren Zahlungskonten für die Ausführung dieser Echtzeitüberweisung verwendet werden, um Personen oder Einrichtungen handelt, die gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die Zahlungsdienstleister ergreifen, um nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, bei denen es sich nicht um gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen handelt, restriktiven Maßnahmen, die nicht im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder dem Unionsrecht im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen.
(3) Die Zahlungsdienstleister kommen diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025nach.