Instant Payment - Berichtspflichten

Die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zielt darauf ab, Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb der Europäischen Union zu fördern und zu standardisieren. Ein zentraler Bestandteil dieser Verordnung ist Artikel 15, der die Berichtspflichten für Zahlungsdienstleister regelt.

Zweck von Artikel 15 (neue Meldepflichten)

Artikel 15 der Verordnung legt spezifische Berichtspflichten für Zahlungsdienstleister fest. Diese Pflichten dienen dazu, Transparenz zu gewährleisten und die Einhaltung der Verordnung zu überwachen. Durch regelmäßige Berichterstattung sollen Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden, die Umsetzung der Verordnung effektiv zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.


Anforderungen gemäß Artikel 15

Die spezifischen Anforderungen von Artikel 15 umfassen:

  • Regelmäßige Berichterstattung
    Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, in festgelegten Intervallen Berichte über die Anzahl und den Wert der durchgeführten Echtzeitüberweisungen zu erstellen.

  • Detaillierte Angaben
    Die Berichte müssen detaillierte Informationen enthalten, einschließlich der durchschnittlichen Ausführungszeiten und der aufgetretenen Fehler oder Verzögerungen.

  • Sicherheitsvorfälle
    Es ist erforderlich, über Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen zu berichten, insbesondere wenn diese zu finanziellen Verlusten geführt haben.

  • Gebührenstruktur
    Zahlungsdienstleister müssen Informationen über die erhobenen Gebühren für Echtzeitüberweisungen bereitstellen, um die Einhaltung des in der Verordnung festgelegten Gleichbehandlungsprinzips zu überprüfen.

Umsetzung und Herausforderungen

Die Umsetzung dieser Berichtspflichten stellt Zahlungsdienstleister vor mehrere Herausforderungen:

  • Datenmanagement
    Die Erfassung und Verarbeitung der erforderlichen Daten erfordert robuste IT-Systeme und Prozesse.

  • Compliance
    Es ist sicherzustellen, dass die Berichte den regulatorischen Anforderungen entsprechen und fristgerecht eingereicht werden.

  • Ressourcenaufwand
    Die Einhaltung der Berichtspflichten kann zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand bedeuten.

Die Umsetzung der Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/886 erfordert von Zahlungsdienstleistern spezifische Maßnahmen zur Datenerfassung, Konsolidierung und Übermittlung.

Datenerfassung und -konsolidierung

Zahlungsdienstleister müssen detaillierte Informationen zu Echtzeitüberweisungen sammeln, darunter:

  • Anzahl und Wert der Transaktionen
    Erfassung aller durchgeführten Echtzeitüberweisungen mit entsprechenden Beträgen.

  • Ausführungszeiten
    Dokumentation der Zeitspanne von der Initiierung bis zur Gutschrift beim Empfänger.

  • Fehler und Verzögerungen
    Aufzeichnung von Transaktionen, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen wurden, einschließlich der Gründe.

  • Sicherheitsvorfälle
    Meldung von Vorfällen, die zu finanziellen Verlusten führten.

  • Gebührenstruktur
    Detaillierte Auflistung der erhobenen Gebühren für Echtzeitüberweisungen.

Diese Daten sollten in Echtzeit erfasst und in einer zentralen Datenbank konsolidiert werden, um eine effiziente Berichterstattung zu ermöglichen.

Übermittlungsformate

Die spezifischen Anforderungen an das Übermittlungsformat können je nach nationaler Aufsichtsbehörde variieren. In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angekündigt, das Meldewesen auf das XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) umzustellen. Dieses Format ermöglicht eine standardisierte und maschinenlesbare Übermittlung von Finanzdaten.

Meldepflichten für Zahlungsdienstleister (PSPs)

Die Verordnung (EU) 2024/886 verpflichtet Zahlungsdienstleister (Payment Service Providers, PSPs) zu regelmäßigen Berichterstattungen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden. Diese Berichtspflichten dienen der Förderung von Transparenz, der Überwachung der Einhaltung regulatorischer Vorgaben und der Sicherstellung eines effizienten und sicheren Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union.

Inhalt der Berichte

Gemäß Artikel 15 sind PSPs verpflichtet, jährlich Berichte einzureichen, die mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Entgeltentwicklung
    • Detaillierte Angaben zur Preisgestaltung für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) und Zahlungskonten.
    • Informationen über Änderungen der Entgelte im Berichtszeitraum.
  • Anteil der Ablehnungen
    • Statistische Daten über den Anteil der abgelehnten Zahlungen, sowohl im nationalen als auch im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr.
    • Spezifische Angaben zu Ablehnungen aufgrund gezielter finanzieller Restriktionsmaßnahmen, wie z.B. Sanktionen.

Zeitrahmen und Fristen

Die Berichte sind jährlich zu erstellen und den zuständigen Behörden fristgerecht zu übermitteln. Der genaue Berichtszeitraum und die Einreichungsfristen werden von den jeweiligen Aufsichtsbehörden festgelegt.

Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres. Die erste Meldung muss 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen.

Zweck der Meldepflichten

Die regelmäßige Berichterstattung verfolgt mehrere Ziele:

  • Transparenzförderung
    Ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, die Preisgestaltung und Servicequalität der PSPs zu überwachen.

  • Marktüberwachung
    Unterstützt die Behörden bei der Identifizierung von Markttrends und potenziellen Risiken im Zahlungsverkehr.

  • Einhaltung regulatorischer Vorgaben
    Stellt sicher, dass PSPs die festgelegten Standards und Vorschriften einhalten.

Herausforderungen für Zahlungsdienstleister

Die Umsetzung der Berichtspflichten kann für PSPs mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein:

  • Datenmanagement
    Erforderlich ist die Implementierung robuster Systeme zur Erfassung und Verarbeitung der benötigten Daten.

  • Compliance
    Sicherstellung, dass die Berichte den regulatorischen Anforderungen entsprechen und fristgerecht eingereicht werden.

Was ist XBRL (eXtensible Business Reporting Language)?

XBRL steht für "eXtensible Business Reporting Language" und ist ein XML-basiertes Datenformat, das speziell für die Erstellung, den Austausch und die Analyse von Finanz- und Geschäftsdaten entwickelt wurde. Es ermöglicht Unternehmen, standardisierte und maschinenlesbare Berichte zu erstellen, die leicht verarbeitet und verglichen werden können.

Aufsichtsbehörden wie die Europäische Zentralbank (EZB) und die European Banking Authority (EBA) verlangen XBRL für regulatorische Berichte, z. B. unter Basel III oder Solvency II.
Banken melden beispielsweise Eigenkapitalanforderungen, Risikoexpositionen und Liquiditätskennzahlen.

Wesentliche Merkmale von XBRL

  • Standardisierung
    XBRL ermöglicht die Verwendung von einheitlichen Taxonomien, die festlegen, welche Finanzbegriffe und -kennzahlen berichtet werden müssen.

  • Maschinenlesbarkeit
    Berichte im XBRL-Format können von Computern direkt verarbeitet und analysiert werden, was die Automatisierung von Prozessen fördert.

  • Flexibilität
    Es unterstützt die Anpassung an nationale oder industriespezifische Anforderungen durch Erweiterungen der Taxonomie.

  • Transparenz und Vergleichbarkeit
    Daten in XBRL-Formaten erleichtern den Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen oder Zeiträumen.

Das XBRL-Format basiert auf XML und folgt einer strikten Struktur, die durch sogenannte Taxonomien definiert wird. Eine Taxonomie legt fest, welche Daten (z. B. Finanzkennzahlen oder Berichtsattribute) gemeldet werden müssen und wie diese zu strukturieren sind.

 

Beispiel: XBRL-Instanzdatei
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<report xmlns="http://www.xbrl.org/2003/instance"
        xmlns:link="http://www.xbrl.org/2003/linkbase"
        xmlns:xbrli="http://www.xbrl.org/2003/instance"
        xmlns:iso4217="http://www.xbrl.org/2003/iso4217"
        xmlns:example="http://example.com/taxonomy">
    <!-- Kontextdefinition: Zeitrahmen und Berichtseinheit -->
    <xbrli:context id="2024Q1">
        <xbrli:entity>
            <xbrli:identifier scheme="http://www.example.com/entity">ENTITY12345</xbrli:identifier>
        </xbrli:entity>
        <xbrli:period>
            <xbrli:startDate>2024-01-01</xbrli:startDate>
            <xbrli:endDate>2024-03-31</xbrli:endDate>
        </xbrli:period>
    </xbrli:context>
    
    <!-- Berichtselemente -->
    <example:TotalTransactions contextRef="2024Q1" unitRef="EUR">120000</example:TotalTransactions>
    <example:AverageProcessingTime contextRef="2024Q1" unitRef="seconds">5.2</example:AverageProcessingTime>
    <example:FailedTransactions contextRef="2024Q1" unitRef="number">15</example:FailedTransactions>
    <example:TotalFees contextRef="2024Q1" unitRef="EUR">4500.50</example:TotalFees>
    
    <!-- Währungseinheit -->
    <xbrli:unit id="EUR">
        <xbrli:measure>iso4217:EUR</xbrli:measure>
    </xbrli:unit>

 

    <!-- Anzahl- und Zeit-Einheiten -->
    <xbrli:unit id="seconds">
        <xbrli:measure>http://www.xbrl.org/units/second</xbrli:measure>
    </xbrli:unit>
    <xbrli:unit id="number">
        <xbrli:measure>http://www.xbrl.org/units/number</xbrli:measure>
    </xbrli:unit>
</report>

Erklärungen

  • Namespaces (xmlns)
    Definieren die verwendeten Standards und Taxonomien. Jede Taxonomie hat eine eindeutige URL.

  • <xbrli:context>
    Beschreibt den Zeitraum und die Berichtseinheit. Hier wird definiert, für welche Entität (z. B. Bank) und welchen Zeitraum die Daten gelten.

  • Berichtsdaten (<example:...>)
    Enthalten die tatsächlichen Kennzahlen. Jedes Element verweist auf den Kontext (contextRef) und die Einheit (unitRef), um die Daten präzise zu beschreiben.

  • Einheiten (<xbrli:unit>)
    Definiert die Währung (z. B. Euro) oder andere Maßeinheiten (z. B. Sekunden, Anzahl).

  • Taxonomie-Elemente
    Die Struktur (example:TotalTransactions) ist durch eine Taxonomie vorgegeben, die genau spezifiziert, welche Elemente in der XBRL-Datei enthalten sein müssen.

XBRL ist ein international bewährtes Format für den Austausch von Finanz- und Geschäftsinformationen. Bereits jetzt sind Banken verpflichtet, verschiedene Meldungen im XBRL-Format an die BaFin zu übermitteln. Beispielsweise müssen Meldungen zu MREL (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities) und TLAC (Total Loss-Absorbing Capacity) im XBRL-Format über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der BaFin eingereicht werden. Für Zahlungsdienstleister wird die Nutzung von XBRL ein zentraler Aspekt sein, um die Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/886 effizient zu erfüllen.

Dennoch hat die BaFin bisher keine spezifischen Verlautbarungen zu den Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/886 veröffentlicht. Allerdings hat sie angekündigt, das nationale Meldewesen für Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge auf das XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) umzustellen.

Für Banken und Zahlungsdienstleister sind die genauen Anforderungen und Formate für die Übermittlung der gemäß Artikel 15 geforderten Berichte derzeit nicht eindeutig festgelegt.

AUSZUG

VERORDNUNG (EU) 2024/886 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 13. März 2024zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und derRichtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EZB und der EBA bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 9. Oktober 2028 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Folgenden:

a) der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro — bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung — seit dem 26. Oktober 2022, einschließlich der Auswirkungen von Artikel 5b Absatz 1 auf diese Entgelte; und

b) des Anwendungsbereichs von Artikel 5d und seiner Wirksamkeit hinsichtlich der Vermeidung einer unnötigen Behinderung von Echtzeitüberweisungen.

(3) Die Zahlungsdienstleister legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:

a) die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten;

b) den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen, getrennt für nationale und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge, aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen.

Die Zahlungsdienstleister legen diese Berichte alle zwölf Monate vor. Der erste Bericht wird am 9. April 2025 vorgelegt und enthält Informationen über die Höhe der Entgelte und über verweigerten Zahlungsausführungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(4) Bis zum 9. Oktober 2025 und danach jährlich übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission und der EBA die Informationen, die ihnen von den Zahlungsdienstleistern gemäß Absatz 3 übermittelt wurden, sowie die Informationen über Umfang und Wert der Echtzeitüberweisungen in Euro, die von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsdienstleistern im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres sowohl auf nationaler Ebene als auch grenzüberschreitend versandt wurden.

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen sowie Anweisungen und Methoden für die Verwendung dieser Meldebögen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Meldungen festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 9. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 9. April 2027 einen Bericht über die verbleibenden Hindernisse für die Verfügbarkeit und Nutzung von Echtzeitüberweisungen vor. In diesem Bericht wird der Grad der Standardisierung der für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen relevanten Technologien bewertet. Gegebenenfalls kann dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

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