Die Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zielt darauf ab, Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb der Europäischen Union zu fördern und zu standardisieren. Ein zentraler Bestandteil dieser Verordnung ist Artikel 15, der die Berichtspflichten für Zahlungsdienstleister regelt.
Artikel 15 der Verordnung legt spezifische Berichtspflichten für Zahlungsdienstleister fest. Diese Pflichten dienen dazu, Transparenz zu gewährleisten und die Einhaltung der Verordnung zu überwachen. Durch regelmäßige Berichterstattung sollen Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden, die Umsetzung der Verordnung effektiv zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Die spezifischen Anforderungen von Artikel 15 umfassen:
Die Umsetzung dieser Berichtspflichten stellt Zahlungsdienstleister vor mehrere Herausforderungen:
Die Umsetzung der Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/886 erfordert von Zahlungsdienstleistern spezifische Maßnahmen zur Datenerfassung, Konsolidierung und Übermittlung.
Zahlungsdienstleister müssen detaillierte Informationen zu Echtzeitüberweisungen sammeln, darunter:
Diese Daten sollten in Echtzeit erfasst und in einer zentralen Datenbank konsolidiert werden, um eine effiziente Berichterstattung zu ermöglichen.
Die spezifischen Anforderungen an das Übermittlungsformat können je nach nationaler Aufsichtsbehörde variieren. In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angekündigt, das Meldewesen auf das XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) umzustellen. Dieses Format ermöglicht eine standardisierte und maschinenlesbare Übermittlung von Finanzdaten.
Die Verordnung (EU) 2024/886 verpflichtet Zahlungsdienstleister (Payment Service Providers, PSPs) zu regelmäßigen Berichterstattungen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden. Diese Berichtspflichten dienen der Förderung von Transparenz, der Überwachung der Einhaltung regulatorischer Vorgaben und der Sicherstellung eines effizienten und sicheren Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union.
Gemäß Artikel 15 sind PSPs verpflichtet, jährlich Berichte einzureichen, die mindestens folgende Informationen enthalten:
Die Berichte sind jährlich zu erstellen und den zuständigen Behörden fristgerecht zu übermitteln. Der genaue Berichtszeitraum und die Einreichungsfristen werden von den jeweiligen Aufsichtsbehörden festgelegt.
Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres. Die erste Meldung muss 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen.
Die regelmäßige Berichterstattung verfolgt mehrere Ziele:
Die Umsetzung der Berichtspflichten kann für PSPs mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein:
XBRL steht für "eXtensible Business Reporting Language" und ist ein XML-basiertes Datenformat, das speziell für die Erstellung, den Austausch und die Analyse von Finanz- und Geschäftsdaten entwickelt wurde. Es ermöglicht Unternehmen, standardisierte und maschinenlesbare Berichte zu erstellen, die leicht verarbeitet und verglichen werden können.
Aufsichtsbehörden wie die Europäische Zentralbank (EZB) und die European Banking Authority (EBA) verlangen XBRL für regulatorische Berichte, z. B. unter Basel III oder Solvency II.
Banken melden beispielsweise Eigenkapitalanforderungen, Risikoexpositionen und Liquiditätskennzahlen.
Das XBRL-Format basiert auf XML und folgt einer strikten Struktur, die durch sogenannte Taxonomien definiert wird. Eine Taxonomie legt fest, welche Daten (z. B. Finanzkennzahlen oder Berichtsattribute) gemeldet werden müssen und wie diese zu strukturieren sind.
Beispiel: XBRL-Instanzdatei
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<report xmlns="http://www.xbrl.org/2003/instance"
xmlns:link="http://www.xbrl.org/2003/linkbase"
xmlns:xbrli="http://www.xbrl.org/2003/instance"
xmlns:iso4217="http://www.xbrl.org/2003/iso4217"
xmlns:example="http://example.com/taxonomy">
<!-- Kontextdefinition: Zeitrahmen und Berichtseinheit -->
<xbrli:context id="2024Q1">
<xbrli:entity>
<xbrli:identifier scheme="http://www.example.com/entity">ENTITY12345</xbrli:identifier>
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<xbrli:period>
<xbrli:startDate>2024-01-01</xbrli:startDate>
<xbrli:endDate>2024-03-31</xbrli:endDate>
</xbrli:period>
</xbrli:context>
<!-- Berichtselemente -->
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<example:FailedTransactions contextRef="2024Q1" unitRef="number">15</example:FailedTransactions>
<example:TotalFees contextRef="2024Q1" unitRef="EUR">4500.50</example:TotalFees>
<!-- Währungseinheit -->
<xbrli:unit id="EUR">
<xbrli:measure>iso4217:EUR</xbrli:measure>
</xbrli:unit>
<!-- Anzahl- und Zeit-Einheiten -->
<xbrli:unit id="seconds">
<xbrli:measure>http://www.xbrl.org/units/second</xbrli:measure>
</xbrli:unit>
<xbrli:unit id="number">
<xbrli:measure>http://www.xbrl.org/units/number</xbrli:measure>
</xbrli:unit>
</report>
Erklärungen
XBRL ist ein international bewährtes Format für den Austausch von Finanz- und Geschäftsinformationen. Bereits jetzt sind Banken verpflichtet, verschiedene Meldungen im XBRL-Format an die BaFin zu übermitteln. Beispielsweise müssen Meldungen zu MREL (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities) und TLAC (Total Loss-Absorbing Capacity) im XBRL-Format über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der BaFin eingereicht werden. Für Zahlungsdienstleister wird die Nutzung von XBRL ein zentraler Aspekt sein, um die Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/886 effizient zu erfüllen.
Dennoch hat die BaFin bisher keine spezifischen Verlautbarungen zu den Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/886 veröffentlicht. Allerdings hat sie angekündigt, das nationale Meldewesen für Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge auf das XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) umzustellen.
Für Banken und Zahlungsdienstleister sind die genauen Anforderungen und Formate für die Übermittlung der gemäß Artikel 15 geforderten Berichte derzeit nicht eindeutig festgelegt.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der EZB und der EBA bis zum 1. Februar 2017 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag bei.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 9. Oktober 2028 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Folgenden:
a) der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro — bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung — seit dem 26. Oktober 2022, einschließlich der Auswirkungen von Artikel 5b Absatz 1 auf diese Entgelte; und
b) des Anwendungsbereichs von Artikel 5d und seiner Wirksamkeit hinsichtlich der Vermeidung einer unnötigen Behinderung von Echtzeitüberweisungen.
(3) Die Zahlungsdienstleister legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:
a) die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten;
b) den Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen, getrennt für nationale und grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge, aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen.
Die Zahlungsdienstleister legen diese Berichte alle zwölf Monate vor. Der erste Bericht wird am 9. April 2025 vorgelegt und enthält Informationen über die Höhe der Entgelte und über verweigerten Zahlungsausführungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs.
(4) Bis zum 9. Oktober 2025 und danach jährlich übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission und der EBA die Informationen, die ihnen von den Zahlungsdienstleistern gemäß Absatz 3 übermittelt wurden, sowie die Informationen über Umfang und Wert der Echtzeitüberweisungen in Euro, die von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsdienstleistern im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres sowohl auf nationaler Ebene als auch grenzüberschreitend versandt wurden.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen sowie Anweisungen und Methoden für die Verwendung dieser Meldebögen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Meldungen festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 9. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 9. April 2027 einen Bericht über die verbleibenden Hindernisse für die Verfügbarkeit und Nutzung von Echtzeitüberweisungen vor. In diesem Bericht wird der Grad der Standardisierung der für die Nutzung von Echtzeitüberweisungen relevanten Technologien bewertet. Gegebenenfalls kann dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.