Die Verordnung (EU) 2024/886, die am 19. März 2024 veröffentlicht wurde und am 8. April 2024 in Kraft trat, ist ein wegweisender Schritt zur Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs. Ihr Ziel ist es, Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) als neuen Standard zu etablieren, um schnellere, sichere und kostengünstige Transaktionen zu gewährleisten.
Neben der Modernisierung technischer Infrastrukturen und der Förderung des Wettbewerbs stehen Verbraucher- und Geschäftskunden im Mittelpunkt der neuen Regeln. Die Umsetzung dieser umfassenden Vorschriften stellt Zahlungsdienstleister (PSPs) vor erhebliche Herausforderungen, bietet jedoch auch erhebliche Chancen für Innovation und Wettbewerbsvorteile.
Die Verordnung fördert den digitalen Binnenmarkt durch die Standardisierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs. Sie zielt darauf ab, Barrieren im Zahlungsverkehr abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Zahlungsdienstleister zu stärken.
Echtzeitüberweisungen ermöglichen die sofortige Abwicklung von Transaktionen an jedem Tag des Jahres und rund um die Uhr. Dies verbessert die Liquiditätssteuerung von Unternehmen und erhöht die Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs.
Neue Mechanismen wie die Empfängerüberprüfung und Maßnahmen gegen finanzielle Betrugsrisiken sollen das Vertrauen der Verbraucher stärken und die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöhen.
Die Verordnung führt Änderungen an bestehenden Rahmenwerken wie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein. Sie adressiert zentrale Herausforderungen im Zahlungsverkehr und definiert klare Fristen für die Umsetzung:
Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, Echtzeitüberweisungen zu senden und zu empfangen. Darüber hinaus führt sie Maßnahmen zur Betrugsprävention und zur Einhaltung von Sanktionsvorschriften ein. Die Umsetzung dieser Vorgaben muss bis zum 9. Januar 2025 abgeschlossen sein, um die Konformität mit der Verordnung sicherzustellen.
Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, jederzeit für eingehende Echtzeitüberweisungen erreichbar zu sein. Dies stellt sicher, dass Zahlungen ohne Verzögerungen empfangen werden können. Die Verordnung schreibt vor, dass alle Kundenkanäle, die bereits für SEPA-Transaktionen verwendet werden, auch Echtzeitüberweisungen unterstützen müssen. Dies umfasst papierhafte Beauftragungen, Selbstbedienungsterminals (SB-Medien), Online-Banking und Mobile Banking.
Ein zentrales Element der Verordnung ist das Preisgleichstellungsgebot. Dieses schreibt vor, dass Entgelte für Echtzeitüberweisungen nicht höher sein dürfen als die für
Standard-SEPA-Überweisungen.
Zahlungsdienstleister müssen:
Durch diese Regelung wird verhindert, dass höhere Kosten die Nutzung von Echtzeitüberweisungen hemmen, was die Wettbewerbsfähigkeit dieses Zahlungssystems stärkt.
Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung (EU) 2024/886 sind die neuen Entgeltregelungen für Echtzeitüberweisungen. Der Artikel 5b der Verordnung legt fest:
Die Verordnung beinhaltet die Pflicht zur Einführung eines IBAN-Namensvergleichs, um Fehlüberweisungen zu vermeiden. Dieser Service ermöglicht es Zahlern, den Empfängernamen mit der Empfänger-IBAN abzugleichen. Anforderungen umfassen:
Zur Implementierung des VoP-Services müssen neue Datenbanken und Schnittstellen entwickelt werden, die einen europaweiten Abgleich ermöglichen. Diese Infrastruktur ist entscheidend, um den Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen und eine sichere Überprüfung von Kontoinformationen zu gewährleisten.
Für Echtzeitüberweisungen schreibt die Verordnung eine tägliche Sanktionsüberwachung vor, im Gegensatz zur transaktionsbasierten Prüfung bei Standardüberweisungen. Dies dient der schnellen Erkennung potenzieller Verstöße gegen Sanktionen ohne Verzögerung der Zahlungsausführung.
Das Änderungsangebot muss den Kunden mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen zugehen. Elektronische Bereitstellungen sollten aus Sicherheitsgründen mindestens 14 Tage vor Beginn der Zwei-Monatsfrist erfolgen.
Zahlungsdienstleister müssen jährlich Berichte an die zuständigen Behörden übermitteln, die Angaben zu Entgelten, Nutzung und Anzahl abgelehnter Überweisungen enthalten. Diese Berichterstattung beginnt mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und ist ab dem 8. April 2024 erforderlich.
Die Verfügbarmachung für eingehende Echtzeitüberweisungen muss innerhalb von 10 Sek. sichergestellt werden. Umsetzung weitgehend abgeschlossen, erforderliche Anpassungen ggf. bis Oktober 2025.
Artikel 5a Absatz 8, 1. Unterabsatz
Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten der EU, deren Währung der Euro ist, müssen ihren Kunden die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen bis zum 9. Januar 2025 anbieten.
Die Entgelte für die Ausführung von Echtzeitüberweisungen dürfen die für herkömmliche Zahlungen nicht übersteigen.
Alle Zahlungsdienstleister in Euro-Ländern müssen spätestens ab dem 9. Januar 2025 mit der Abwicklung von Echtzeitüberweisungen beginnen und die neuen Preisobergrenzen einhalten.
Der Kundenstamm muss kalendertäglich gegen Sanktionslisten geprüft werden. Transaktionsbezogene Namensembargoprüfung für Echtzeitüberweisungen innerhalb der EU entfällt.
Bei SEPA-Überweisungen (Echtzeit- und Standard-) muss bereits vor der Autorisierung der Name des Zahlungsempfängers verifiziert werden.
Die Beauftragung von Echtzeitüberweisungen muss über alle bestehenden Kundenkanäle möglich sein. Ausführung und Information zum Status der Zahlung innerhalb von 10 Sekunden. Individuelle Obergrenzen müssen festlegbar und änderbar sein.
Artikel 5a Absatz 8, 1. Unterabsatz
Die Versendung von Echtzeitüberweisungen muss bis zum 9. Oktober 2025 ermöglicht werden.
Zahlungsdienstleister müssen Berichte zu Entgelten und Anteil der verweigerten Zahlungsausführungen aufgrund von Sanktionsprüfungen einreichen.
9. Januar 2025
9. April 2025
9. Oktober 2025
Zahlungsdienstleister müssen umfassende Anpassungen an ihren IT-Infrastrukturen vornehmen und interne Prozesse optimieren, um die Anforderungen zu erfüllen. Dies beinhaltet:
Technische Anpassungen
Prozessoptimierung
Schulungen
Kundeninformation
10-Sekunden-Regel
Sofortige Rückerstattung
Keine Reservierung
Abschaffung der 100.000 Euro Grenze
Kundenspezifische Limite
Keine vorgegebenen Obergrenzen
Gleichstellung mit SEPA-Überweisungen
Der Name-IBAN-Abgleich dient dazu, Fehlüberweisungen zu vermeiden:
Echtzeitabgleich
Warnhinweise
Limitvorgaben
Eine tägliche Sanktionsprüfung ersetzt die transaktionsbasierte Überwachung. PSPs müssen sicherstellen, dass Konten automatisch gegen aktualisierte EU-Sanktionslisten abgeglichen werden.
Zentralisierte Überwachung
Preisgleichheit
Meldepflicht
Die Prüfung von Papieraufträgen erfolgt nur zum Zeitpunkt des Eingangs, wenn der Zahler anwesend ist. Ist der Zahler nicht vor Ort, entfällt die Prüfung.
Der ZDL haftet nicht, wenn er die Anforderungen erfüllt hat, auch wenn eine Überweisung an einen unabsichtlichen Zahlungsempfänger geht.
Der ZDL des ZA haftet bei Versäumnis der Unterrichtung und muss das Konto des Zahlers in den ursprünglichen Zustand vor der Ausführung der Transaktion bringen. Eventuelle finanzielle Schäden, die durch das Versäumnis entstehen, müssen im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstattet werden.
Wenn der ZDL des ZEs die Unterrichtung versäumt, muss er dem ZDL des ZA den dadurch entstandenen finanziellen Schaden ersetzen.
Technische Anpassungen
Prozessoptimierung
Überprüfung von Gebühren
Schulungen
Kundeninformation
Erhöhte Compliance-Anforderungen
PSPs müssen erhebliche Investitionen tätigen, um ihre Systeme auf die Anforderungen der Verordnung anzupassen. Dazu zählen die Einführung von Echtzeitverarbeitung, die Erweiterung der Netzwerkbandbreite und die Implementierung von Sicherheitsmechanismen.
Die Erfüllung der Meldepflichten erfordert die Entwicklung robuster Datenmanagementsysteme. PSPs müssen sicherstellen, dass ihre Daten vollständig, korrekt und fristgerecht an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
Durch die Begrenzung der Gebührenstruktur könnte der Margendruck auf PSPs steigen, insbesondere für kleinere und spezialisierte Anbieter. Dies erfordert innovative Ansätze zur Kostensenkung und Serviceoptimierung.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Nummern werden eingefügt:
„1a. ‚Echtzeitüberweisung ‘ eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird;
1b. ‚Zahlungsauslösekanal‘ jede Methode, jedes Gerät oder jedes Verfahren, mit dem bzw. der die Zahler bei ihren Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag geben können, was Online-Banking,
eine Mobile-Banking- App, einen Geldautomaten oder eine sonstige Möglichkeit in den Räumlichkeiten des Zahlungsdienstleisters einschließt;
1c. ‚Zahlungsauslösedienstleister‘ einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);
1d. ‚Name des Zahlungsempfängers‘ in Bezug auf eine natürliche Person den Vor- und Nachnamen und in Bezug auf eine juristische Person die Firma oder den Namen;
1e. ‚gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen‘ das gegen eine Person, Organisation oder Einrichtung verhängte Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, einer Person, Organisation oder
Einrichtung direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen, gemäß einer im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven
Maßnahme;
1f. ‚Rechtsträgerkennung‘ oder ‚LEI‘ einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. ‚Zahlungskonto‘ ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;“
c) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
„22. ‚Massenzahlungssystem‘ ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die vorwiegend geringe Beträge betreffen, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt;“
2. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Artikel 5a
(1) Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung und den Empfang von Überweisungen anbieten, bieten allen ihren Zahlungsdienstnutzern auch die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen an.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass alle für Überweisungen erreichbaren Zahlungskonten auch an jedem Kalendertag rund um die Uhr für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind,
(2) Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis seiner zuständigen Behörden auf der Grundlage der von diesen Behörden vorgenommenen Bewertung seines Zugangs zu Liquidität in Euro nicht verpflichtet, seinen Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro über eine Obergrenze pro Transaktion hinaus von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen dieser Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versendet noch entgegennimmt. Diese Obergrenze wird von den zuständigen Behörden festgesetzt und darf 25 000EUR nicht unterschreiten. Auf Antrag des Zahlungsdienstleisters können die zuständigen Behörden eine vorherige Erlaubnis für einen Zeitraum von einem Jahr erteilen. Die zuständigen Behörden können nach einer Neubewertung des Zugangs des Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro die vorherige Erlaubnis auf Antrag des Zahlungsdienstleisters um weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die gemäß diesem Absatz erteilten vorherigen Erlaubnisse und gewährten Verlängerungen.
Die EZB und jede nationale Zentralbank können, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, ihr Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen auf die Zeiten beschränken, zu denen sie einen Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen anbieten.
(3) Ungeachtet des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem er beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem welchem Kalendertag.
Vereinbaren der Zahler und sein Zahlungsdienstleister, dass der Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Tag oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt werden soll, so gilt ungeachtet des Artikels 78 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem Kalendertag.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung
a)
bei einem nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Angaben zum Zahlungsauftrag in sein internes System
eingegeben hat, was so bald wie möglich erfolgen muss, nachdem der Zahler seinem Zahlungsdienstleister den nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung erteilt hat;
b)
bei einem einzelnen zu einem Bündel gemäß Absatz 7 dieses Artikels gehörenden Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der daraus hervorgehende Zahlungsvorgang vom
Zahlungsdienstleister herausgelöst wurde, sofern die Umwandlung dieses Bündels in einzelne Zahlungsaufträge vom Zahlungsdienstleister des Zahlers vorgenommen wird; der Zahlungsdienstleister des
Zahlers beginnt mit der Umwandlung des Bündels unverzüglich nach der Auftragserteilung des Zahlers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und schließt die Umwandlung so bald wie möglich ab;
c)
bei einem Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung von nicht auf Euro lautenden Zahlungskonten der Zeitpunkt, zu dem der Betrag des Zahlungsvorgangs in Euro umgewandelt wurde; diese
Währungsumrechnung muss unmittelbar nach der Erteilung des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung durch den Zahler an seinen Zahlungsdienstleister erfolgen.
(4) Bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen halten die Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen auch die folgenden Anforderungen ein:
a)
Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahler einen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung über sämtliche Zahlungsauslösekanäle erteilen können, über die diese Zahler einen
Zahlungsauftrag für andere Überweisungen erteilen können;
b)
ungeachtet des Artikels 83 der Richtlinie (EU) 2015/2366 prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine
Echtzeitüberweisung, ob alle für die Verarbeitung der Zahlung notwendigen Bedingungen erfüllt und die notwendigen Gelder vorhanden sind, blockiert den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Konto
des Zahlers oder belastet dessen Konto und versendet den Zahlungsvorgang sofort an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers;
c)
ungeachtet des Artikels 83 und des Artikels 87 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 macht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des
Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in der Währung verfügbar, auf
die das Konto des Zahlungsempfängers lautet, und bestätigt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung des Zahlungsvorgangs;
d)
ungeachtet des Artikels 87 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass die Wertstellung des Betrags des Zahlungsvorgangs auf dem
Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zum selben Datum erfolgt wie die zugehörige Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers durch seinen Zahlungsdienstleister; und
e)
unmittelbar nach Erhalt der unter Buchstabe c genannten Ausführungsbestätigung oder, falls beim Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags für
eine Echtzeitüberweisung keine solche Ausführungsbestätigung vorliegt, teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler sowie gegebenenfalls dem Zahlungsauslösedienstleister unentgeltlich
mit, ob der Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht wurde.
(5) Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Bestätigung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erhalten, dass die Gelder auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags verfügbar gemacht wurden, so bringt der Zahlungsdienstleister des Zahlers ungeachtet des Artikels 89 der Richtlinie (EU) 2015/2366 das Zahlungskonto des Zahlers unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den Zahlungsvorgang befunden hätte.
(6) Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bietet ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit an, einen per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrag festzulegen. Dieser Höchstbetrag kann nach dem alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstnutzers entweder pro Tag oder pro Zahlungsvorgang festgelegt werden. Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Zahlungsdienstnutzer diesen Höchstbetrag jederzeit vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung ändern können. Übersteigt der von einem Zahlungsdienstnutzer erteilte Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung den Höchstbetrag oder führt zu einer Überschreitung des Höchstbetrags, so führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsauftrag für die Echtzeitüberweisung nicht aus, teilt dies dem Zahlungsdienstnutzer mit und unterrichtet den Zahlungsdienstnutzer darüber, wie der Höchstbetrag geändert werden kann.
(7) Bieten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen an, so müssen sie ihren Zahlungsdienstnutzern die Möglichkeit anbieten, mehrere Zahlungsaufträge zu bündeln, wenn sie diese Möglichkeit auch für andere Überweisungen anbieten.
Für die Anzahl der Zahlungsaufträge, die in einem Bündel von Echtzeitüberweisungen eingereicht werden können, dürfen Zahlungsdienstleister keine Obergrenzen vorschreiben, die unter den Obergrenzen liegen, die sie für Bündel von anderen Überweisungen vorschreiben.
(8) Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2025entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Oktober 2025entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.
Sind die in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, bieten sie ihren Zahlungsdienstnutzern bis zum 9. Januar 2027entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes sind Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 dieses Artikels, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, bis 9. Juni 2028nicht verpflichtet, ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen diese Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versenden noch entgegennehmen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027entsprechend diesem Artikel die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro an.
Ungeachtet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes bieten Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 handelt und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung nicht der Euro ist, ihren Zahlungsdienstnutzern ab dem 9. April 2027entsprechend diesem Artikel die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und ab dem 9. Juli 2027entsprechend diesem Artikel die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro an.
Artikel 5b
(1) Die Entgelte, die ein Zahlungsdienstleister von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen erhebt, dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die dieser Zahlungsdienstleister für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen der entsprechenden Art erhebt.
(2) Die in Artikel 5c genannten Dienstleistungen werden für alle Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich erbracht.
(3) Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025nach.
Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung nicht der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2027nach.
Artikel 5c
Artikel 5d
3. In Artikel 11 werden die folgenden Absätze eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Mitgliedstaaten bis zum 9. April 2025Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 5a bis 5d geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 9. April 2025mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.
(1b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bei Verstößen gegen Artikel 5d zu verhängenden Sanktionen Folgendes umfassen:
a)
im Fall einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr;
b)
im Fall einer natürlichen Person Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 8.
April 2024.
Für die Zwecke des Buchstabens a dieses Absatzes ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.
(1c) Die in Absatz 1a dieses Artikels genannten Sanktionen werden nicht bei Verstößen gegen das Erfordernis der Erreichbarkeit nach Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt, wenn die von Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten aufgrund geplanter Wartungsmaßnahmen, die mit einer vorhersehbaren kurzzeitigen Nichtverfügbarkeit einhergehen, oder aufgrund einer geplanten Nichtverfügbarkeit sämtlicher Echtzeitüberweisungen im Rahmen des einschlägigen Zahlungssystems nicht für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind, vorausgesetzt die Zahlungsdienstnutzer wurden im Voraus über die geplanten Wartungsmaßnahmen oder die geplante Nichtverfügbarkeit informiert.
(1d) Abweichend von Absatz 1b kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den Justizbehörden verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist und die gleiche Wirkung hat wie die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung Verwaltungssanktionen vorsieht, verhängten Sanktionen. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung keine Verwaltungssanktionen vorsieht, teilen der Kommission ihre Sanktionen bis zum 9. April 2025mit und melden ihr unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Sanktionen.
4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
5. In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
(9) Wird in einem Mitgliedstaat der Euro vor dem 9. April 2027als Währung eingeführt, so kommen die Zahlungsdienstleister in diesem Mitgliedstaat den Artikeln 5a, 5b und 5c innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einführung des Euro als Währung dieses Mitgliedstaats nach, sowie spätestens zu den entsprechenden Terminen, die gemäß diesen Artikeln für Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten. Diese Zahlungsdienstleister sind jedoch nicht verpflichtet, den Artikeln 5a, 5b und 5c früher als zu den entsprechenden, für Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegten Terminen nachzukommen.“