Geldwäscheprävention - Verdachtsanzeigen

Die Erkennung von Geldwäschevorgänge erfordert eine besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf Umstände, die undurchsichtig erscheinen oder keinen erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund zu haben scheinen.

Wahrgenommene Auffälligkeiten sollten zunächst unter Einbezug des aus der Geschäftsbeziehung bekannten gesamten Wissens gewichtet werden.


Bei einem Verdachtsfall besteht unabhängig von eventuell bestehender Schwellenwerte zumindest eine Pflicht zur Identifizierung. Selbst wenn bei einem Geldwäscheverdacht der beabsichtigte Geschäftsvorgang erfolgreich abgewendet wurde, muss die verdächtige Person nach Möglichkeit identifiziert werden.

Über einen bestehenden meldepflichtigen Verdachtsfall darf der Vertragspartner eines Kreditinstitutes keinesfalls unterrichtet werden.

Letztendlich beurteilt (nur) der Geldwäschebeauftragte eines Kreditinstitutes, ob die ihm mitgeteilten Tatsachen eine Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche bei der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (Bundeskriminalamt) oder bei der örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde (Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Betroffenen) erforderlich machen.

Der Geldwäschebeauftragte kann, um eventuell vorhandene Zweifel auszuräumen, zunächst auch eine längerfristige Überwachung der auffälligen Geschäftsverbindung (sog. Monitoring) beauftragen.

Bei konkretem Geldwäscheverdacht besteht für Kreditinstitute eine generelle rechtliche Verpflichtung zur Anzeigeerstattung (Verdachtsmeldung).

Eine Verdachtsmeldung ist nicht nur im Falle eines Geldwäschevergehens sondern auch bei Verdacht der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung abzugeben.

Durch die Erfüllung von Sorgfaltspflichten, Identifizierungspflichten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie interne Sicherungsmaßnahmen sollen mögliche Geldwäschetransaktionen nachweisbar erkannt und nachverfolgbar dokumentiert werden.

Durch die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen (§ 11 GwG) erhalten die deutschen Behörden entsprechende Hinweise auf mögliche Geldwäschestraftaten.

Mögliche und zu analysierende geldwäscherelevante Auffälligkeiten bei unbaren Transaktionen sind beispielsweise häufige Überweisungen hoher Beträge ohne schlüssige Angabe eines Verwendungszweckes oder erkennbar im Interesse Dritter. Selbiges gilt z.B. auch für Überweisungen auf Nummernkonten oder für Konten, die oft für den Auslandszahlungsverkehr ohne vorhandener Akkreditive genutzt werden.

Bei Geschäftskonten könnte es sich um einen Verdachtsmoment handeln, wenn in den Umsätzen keine typische Zahlungen (z.B. Löhne/ Gehälter, Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge) vorhanden sind.

Ein atypisches Verhalten könnte auch darin gesehen werden, wenn ein Kunde Vermögensanlagen mit kurzen Laufzeiten abschließen möchte und sich beim Kundenberater schon vorab nach dem Vorfälligkeitsentgelt im Falle einer sofortigen Rückzahlung (d.h. vorzeitige Vertragsbeendigung) erkundigt.

Fraglich könnte auch die Stellung von Bürgschaften sein, wenn der Bürge bei einem Kredit nicht erkennbar in einer wirtschaftlich vernünftigen Beziehung zu dem Kreditnehmer stehen sollte.

Werden den zuständigen Staatsanwalt geldwäscherelevante gemeldet, sind die meldenden Personen nach § 13 GwG – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - nicht wegen einer Verletzung gegen das Bankgeheimnis zu belangen, es sei denn dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde. Der Kunde darf nach § 12 GwG zwecks Vermeidung einer Warnung nicht über die Verdachtsmeldung informiert werden.

Eine Transaktion, die zu einer Verdachtsmeldung geführt hat, darf frühestens 2 Bankarbeitstage nach der Verdachtsmeldung ausgeführt werden, sofern der Staatsanwalt dieses nicht untersagt hat. Anderenfalls kann eine verdächtigte Transaktion sofort ausgeführt werden, sofern dem Kreditinstitut vom Staatsanwalt eine entsprechende Mitteilung vorliegt, dass er gegen diese Transaktion nicht einschreiten wird.

Im Falle einer Terminüberweisung darf ausnahmsweise eine eilige Transaktion unverzüglich vor einer Verdachtsmeldung ausgeführt werden, damit der Vertragspartner nicht misstrauisch wird. Dieses gilt jedoch nicht, wenn sich der Verdacht geradezu aufdrängt. Für Schäden, die durch eine geldwäscheprüfungsbedingte Verzögerung bei der Auftragsausführung entstehen, haftet im Übrigen ein Kreditinstitut nicht.

Für den Fall, dass ein Kreditinstitut bei begründeten Geldwäschevorfällen eine Geschäftsbeziehung kündigen möchte, obliegt die finale Entscheidung hierüber einem Geldwäschebeauftragten.

Stichwort

Erläuterungen

Pflicht zur Verdachtsanzeige

Nach § 11 GwG ist die Verdachtsanzeige eine Hauptpflicht der Kreditinstitute. Es ist ausreichend, dass objektiv erkennbare  Anhaltspunkte für eine Geldwäschetransaktion sprechen.

Jeder Mitarbeiter, dem eine Finanztransaktion angetragen wird, der Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten anhaften, die auf eine Transaktion im Sinne des § 261 StGB hinweisen, ist verpflichtet, diesen Vorgang in allen Einzelheiten dem GWB bzw. dessen Stellvertreter mitzuteilen. Unabhängig davon kann der Mitarbeiter auch selbst Anzeige erstatten. Dazu steht im Organisationshandbuch jedem Mitarbeiter das Formular zur Verdachtsanzeige zur Verfügung.

Der Kunde darf nicht über die Anzeige informiert werden. Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten. Die Anzeige kann mündlich, fernmündlich, per Fax oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgen. Auch nach erfolgter Verdachtsmitteilung sind weitere Verdachtsmomente dem Geldwäschebeauftragten unverzüglich anzuzeigen.

Ablehnung von verdächtigen Transaktionen

Angetragene Transaktionen sind abzulehnen, wenn sich der Verdacht der Geldwäsche besonders massiv aufdrängt.

Einzuhaltende Fristen

Ausführung einer verdächtigen Finanztransaktion erst nach Zustimmung des Staatsanwaltes oder sofern keine Untersagung der Ausführung der Transaktion erfolgte, mit dem Verstreichen von zwei Arbeitstagen nach dem Abgangstag der externen Verdachtsanzeige

Eilfall

Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich (z.B. ausdrücklicher Kundenwunsch, Termingeschäft, Bar-Ein- oder Auszahlung), so darf diese ausgeführt werden. Die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen

Geldbuße

Mitarbeiter eines Kreditinstitutes machen sich mit Geldwäsche strafbar, wenn sie Gelder annehmen, die wissentlich Gelder aus einer kriminellen Handlung stammen oder leichtfertig (= grobe Fahrlässigkeit) nicht die Herkunft der Gelder erkennen. Beim Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Geldwäschegesetzes können je Fall Ordnungswidrigkeitsstrafen mit einem Bußgeld bis 100.000,00 EUR ausgesprochen werden.

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