Fachwissen Einlagengeschäft - Vollmacht

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Vollmacht "über den Tod hinaus"

Der Kontobevollmächtigte ist aufgrund der Vollmacht ohne Zustimmung der Erben und ohne Vorlage einer Erblegitimation auch nach dem Tod des Kontoinhabers zu Verfügungen und Handlungen im Rahmen der Vollmacht berechtigt. Eine Vollmacht kann jederzeit durch einen Testamentsvollstrecker widerrufen werden.

Die Vollmacht eines Kontos kann unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen.

Erlöschen der Vollmacht

» Widerruf

» Tod des Bevollmächtigten

» Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten

» Anordnung von Nachlassverwaltung

» Eintritt der Nacherbschaft, soweit die Vollmacht von Vorerben erteilt worden ist

» Abtretung des Kontoguthabens

Schriftwechsel mit Erben

Sind mehrere Erben vorhanden und es werden den Nachlass betreffend Anschreiben oder Informationsschreiben erstellt, gilt hierbei der Grundsatz: Informationen die einem Erben zukommen gelassen werden, müssen auch allen anderen Erben zugänglich sein.

 

Hierbei bleibt aber festzuhalten, dass der anfordernde Erbe das Anschreiben als Original und die übrigen Erben das Anschreiben als Kopie erkenntlich erhalten.

Widerruf der Vollmacht durch Erben

Die Rechte des Kontobevollmächtigten erlöschen, wenn alle Erben die Vollmacht widerrufen.

 

Wird die Vollmacht nur durch einen von mehreren Erben widerrufen, so erlischt sie nur für den Widerrufenden. Weitere Verfügungen des Bevollmächtigten bedürfen dann der schriftlichen Zustimmung des Erben, der widerrufen hat.

 

Dieser Tatbestand hat nur Auswirkungen im Außenverhältnis zwischen den Erben. Dem betreffenden Erben wird in einem Schreiben der Empfang seines Widerrufs bestätigt. Außerdem wird er darauf hingewiesen, dass sein Widerruf keine Auswirkung bezüglich der Löschung der Vollmacht hat und diese nur von allen Erben beantragt werden kann.

Haftungserklärung von Erben

Beerdigungs-, Krankenhaus und Arztkosten können gegen Vorlage der Originalrechnungen, der Sterbeurkunde, der Personalausweise und der Haftungserklärung von Erben zu Lasten des Nachlasskontos beglichen werden.

Dies setzt allerdings voraus, dass im mutmaßlichen Interesse der Erben gehandelt wird. Im Falle einer Rechnungsvorlegung durch den oder die Erben mit der Bitte um Überweisung des Betrags an den Aussteller der Rechnung sollte eine Haftungserklärung angefordert werden.

 

Dabei ist zu beachten, dass Beerdigungskosten nur in Höhe „von normalen Kosten“ erstattet werden dürfen. Luxusbegräbnisse dürfen nicht erstattet werden

Schadloshaltungserklärung

Wenn keine Erblegitimation vorliegt und keine Vollmacht besteht und es sich bei dem Konto des Verstorbenen um ein Einzelkonto handelt kann die Bagatellregelung angewendet werden.

 

Hierzu kann dem mutmaßlichen inländischen Erben (hinterbliebene Ehegatten, Kinder etc.) gegen Vorlage der bestätigten Kopie der Sterbeurkunde und Abgabe einer Schadloshaltungserklärung eine einmalige Verfügung bis zu einer in einem Kreditinstitut festgelegte Höhe gestattet werden.

 

Voraussetzung hierfür ist, dass die Verfügung aus dem Guthaben erfolgt. Sollsalden dürfen durch die Verfügung nicht entstehen.

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