Erbt ein Steuerpflichtiger festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen.
Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insofern gelten für die Einkommensteuer und Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen.
Grund für diese einkommenssteuerliche Entscheidung ist, dass die gesamten Zinsen beim Erwerber dem Zuflussprinzip folgen. Das heißt, die Kapitalerträge sind erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen.
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtstellung des Erblassers ein. Somit hat er sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen.
Anders sieht dies bei Einzelrechtsnachfolge aus, also bei einer Abtretung oder Veräußerung. Diese Erträge werden entsprechend der Besitzzeit oder im Einklang von eventuell abweichenden vertraglicher Vereinbarungen aufgeteilt.