Einzugsermächtigung BGH Urteil

BGH Urteil SEPA Migration Einzugsermächtigung Mandate www.hettwer-beratung.de

Ein SEPA Mandat erfordert sowohl eine Willenserklärung des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger, fällige Forderungen per Lastschrift im SEPA Lastschriftverfahren einziehen zu dürfen wie auch gleichzeitig eine Willenserklärung (Ermächtigung) des Zahlungspflichtigen gegenüber seiner Bank die vom Zahlungsempfänger eingereichten Lastschriften einlösen zu dürfen.

Durch das am 20.07.2010 gefällte Urteil des Bundesgerichtshofes zur Insolvenzfestigkeit des Einzugsermächtigungsverfahrens ist eine wirksame Überführung von erteilten Einzugsermächtigungen in SEPA Mandate möglich, jedoch an bestimmte rechtliche Bedingungen gekoppelt.


Durch eine Parteienvereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungspflichtigen kann die Einzugsermächtigung zu einer vorautorisierten Lastschrift werden, sofern die vereinbarten Bedingungen dieses so vorsehen.

Die Umsetzung dieses BGH Urteils erforderte von daher eine Änderung der bisherigen AGB der Banken sowie auch der Lastschriftbedingungen für Einzugsermächtigung, SEPA Basislastschriftbedingungen und Lastschriftinkassobedingungen.

Die neuen AGB der Banken sind am 09.07.2012 in Kraft getreten. Danach ist laut EU Verordnung die Einzugsermächtigung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nun dem SEPA Mandat gleichwertig.

Die Kunden der Banken hatten ab Erhalt der AGB Änderungsmitteilung zwei Monate Zeit, diesen Änderungen zu widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass ein Widerspruch zur Kündigung der bestehenden Kontoverbindung seitens der Bank führen würde. Für den Kunden macht ein Wechsel der Bank keinen Sinn, weil diese grundlegende Änderung dieser AGB Bestandteil bei allen Banken quasi identisch ist.

Im Lastschriftabkommen wurde die Lastschrift per Einzugsermächtigung an die Abwicklungsbedingungen der SEPA Basislastschrift angepasst. Die Kontobelastung wird vorab autorisiert und nicht wie bisher durch eine nachträgliche Genehmigung. Dem Kunden wird zudem ein verlängertes Widerspruchsrecht eingeräumt.

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Für Banken war dieses mit diversen prozessualen Umstellungserfordernissen verbunden:

» Rückgabefrist mit neuem Rückgabegrund im Interbankenverhältnis 8 Wochen

» Änderung Hinweistexte in Rechnungsabschlüssen wegen Anerkennung ("genehmigt“)

» Änderung der Ausführungsfrist für Lastschriftbelastungen 1 Bankgeschäftstag

Nutzung der Einzugsermächtigung als SEPA Lastschriftmandat aufgrund BGH Urteil vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07)

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Urteil zeigt den Weg zur Herstellung der Insolvenzfestigkeit der Lastschrift sowie zur Umgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift in ein vorautorisiertes Modell

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Zahlstellen erhalten die Möglichkeit, in den Lastschriftbedingungen mit Zahler zu vereinbaren, dass eine Einzugsermächtigung des Zahlers zugleich eine Autorisierung durch den Zahler gegenüber der Zahlstelle ist

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Von der AGB-Lösung sind auch vor der Bedingungsänderung erteilte Einzugsermächtigungen erfassbar.

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Bisheriger Schutz des Zahlers vor ungewollten Lastschrifteinzügen wird durch den neuen achtwöchigen Erstattungsanspruch des Zahlers (§ 675x BGB) gewährleistet, wenn dieser unbedingt ist.

Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift:

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Ermächtigung der kontoführenden Bank zur Belastung bei Vorlage von Lastschriften wird unterstellt (= vorautorisiertes Verfahren)

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Gleichstellung des Schuldner bei Einzugsermächtigung und SEPA-Mandat

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Basis für Änderung der Zahlungsverkehrsbedingungen per 09.07.2012

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