Abnahmekonzept

Ein Abnahmekonzept beschreibt, welche Maßnahmen für den zu erbringenden Leistungsumfang notwendig und welche Ergebnisse bei der Abnahme zu überprüfen sind.

Dieses betrifft grundsätzlich Dokumentationen und Funktionalitäten, aber auch den Quellcode.

Die Abnahme ist somit immer der wichtigste Meilenstein im Projekt, da der Auftraggeber über das Erreichen des Projektziels entscheidet.

Die Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Abnahmebereitschaft werden in DIN 69905 definiert.


In einer sog. Abnahmevereinbarung können die Vertragspartner zu Beginn des Projektes festlegen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit das Projektergebnis abgenommen werden kann.

Unter juristischen Gesichtspunkten ist Abnahme eine Billigung der Werkleistung des Unternehmers hinsichtlich der Hauptsache aus dem Vertragsrecht (§433, §640 BGB). Bei vertragsgemäßer Erstellung eines Projektgegenstands hat der Auftragnehmer ein Recht auf die Abnahme und die damit verbundenen rechtlichen Folgen (z.B. Erstellung Abschlussrechnung).

Durch eine schriftliche Abnahme wird dokumentiert, dass das bereitgestellte Zwischen- oder Endergebnis aus Sicht des Nutzers den Anforderungen entspricht, die der Nutzer erwartet hat. Meist ist das Datum des Abnahmedokumentes auch der Startpunkt für etwaige Gewährleistungsfristen (z.B. lt. BGB). Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur schriftlichen Abnahme, diese empfiehlt sich aber, um gegenseitige Ansprüche nachweisbar zu regeln.

 

Sofern erforderlich kann eine Abnahme auch mit Mängeln erfolgen, wobei im Abnahmeprotokoll beschrieben werden muss, welche Mängel vorhanden sind und wie, durch wen und bis wann welche Nachbesserungsumfänge behoben werden sollen.

Beispiel: Klassifizierung von feststellbaren Mängeln

  1. Keine Mängel
    Der geprüfte Bereich weist keine Mängel auf.

  2. Geringfügige Mängel
    Der geprüfte Bereich weist geringfügige Mängel auf. Hieraus ergeben sich keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit von Kernprozessen.

  3. Tolerierbare Mängel
    Der geprüfte Bereich weist tolerierbare Mängel auf. Hieraus ergeben sich nur unbedeutende Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit von Kernprozessen.

  4. Wesentliche Mängel
    Der geprüfte Bereich weist wesentliche Mängel auf. Hieraus ergeben sich nicht unbedeutende Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit von Kernprozessen.

  5. Schwerwiegende Mängel
    Der geprüfte Bereich weist schwerwiegende Mängel auf. Hieraus ergeben sich verstärkt bedeutende Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit von Kernprozessen.

  6. Besonders schwerwiegende Mängel
    Der geprüfte Bereich weist besonders schwerwiegende Mängel auf, die das Betreiben von Kernprozessen gefährden oder deren Fortführung wesentlich beeinträchtigen können oder schwerwiegende Verstöße rechtlicher Natur erkennen lassen.

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