Fachwissen EMIR - Risikominderungstechniken

"Die IOSCO veröffentlichte am 28.01.2015 die finanalen Standards zur Risikominimierung nicht CCP geclearter Derivatekontrakte"

Die Art. 12 bis 17 der EU Verordnung Nr. 149/2013 enthalten Vorgaben zu Risikominderungstechniken für nicht geclearte OTC Derivate.

Die Gesamtanzahl aller je Kontrahent nicht geclearten OTC Derivate ist zum jeweiligen Betrachtungsstichtag auf der Grundlage von Einzelabschlüssen zu ermitteln.

Die Zählweise für die nicht geclearten OTC Derivate orientiert sich am Deutschen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (DRV), bei dem die Anzahl der Geschäftsnummern die Anzahl der Kontrakte mit OTC Derivaten bestimmt.


Wird beispielsweise ein komplexer OTC Kontrakt in einem Bestandsystem technisch mehrfach abgebildet, ist die Geschäftsanzahl der nicht geclearten OTC Kontrakte entsprechend zu bereinigen.

Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC Derivatekontrakte

Besicherung

Portfolioabgleich

Die durch Art. 11 Abs. 1 EMIR begründet Pflicht zum periodischen Portfolioabgleich wird im Art. 13 EU Verordnung Nr. 149/2013 konkretisiert. Die Modalitäten des Portfolioabgleichs sind zwischen den Kontrahenten bereits vor Abschluss eines OTC Derivatekontraktes schriftlich zu vereinbaren. Entsprechende Vereinbarungen müssen für das gesamte Bestandsgeschäft vorliegen.

In Bezug auf den Portfolioabgleich wird unter dem Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 die möglichen abzugleichende Felder konkretisiert, dass alle wesentlichen Bedingungen einschließlich der Bewertung jeder einzelnen Transaktion auch die möglichen abzugleichenden Felder.

Portfolioabgleich

lt. Artikel 13 Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

 

 

(1)

Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eines OTC- Derivatekontrakts vereinbaren mit jeder ihrer Gegenparteien schriftlich oder auf gleichwertigem elektronischem Wege die Modalitäten, nach denen Portfolios abgeglichen werden. Diese Vereinbarung wird getroffen, bevor der OTC-Derivatekontrakt geschlossen wird.

 

(2)

Der Portfolioabgleich wird von den Gegenparteien des OTC-Derivatekontrakts gegenseitig oder durch einen qualifizierten Dritten durchgeführt, der hierzu von einer Gegenpartei entsprechend ermächtigt wurde. Der Portfolioabgleich erstreckt sich auf die zentralen Bedingungen, die für den einzelnen OTC-Derivatekontrakt kennzeichnend sind, und umfasst mindestens die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ermittelte Bewertung jedes einzelnen Kontrakts.

 

(3)

Um etwaige Diskrepanzen bei wesentlichen Bedingungen des OTC-Derivatekontrakts, einschließlich seiner Bewertung, frühzeitig zu erkennen, erfolgt der Portfolioabgleich

 

a)

im Falle einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

 

i)

an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatkontrakte ausstehen;

 

 

ii)

einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatkontrakte ausstehen;

 

 

iii)

einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatkontrakte ausstehen;

 

 

b)

im Falle einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die keine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist

 

 

i)

einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeitpunkt während des Quartals mehr als 100 OTC-Derivatkontrakte ausstehen;

 

 

ii)

einmal pro Jahr, wenn zwischen den Gegenparteien 100 oder weniger OTC-Derivatkontrakte ausstehen.

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

lt. Verordnung (EU) Nr. 149/2013

(28)

Zur weiteren Risikominderung ermöglicht der Portfolioabgleich jeder Gegenpartei, eine umfassende Prüfung des Transaktionsportfolios aus Sicht ihrer Gegenpartei durchzuführen, damit etwaige Missverständnisse über zentrale Geschäftsbedingungen umgehend erkannt werden.

 

Diese Bedingungen sollten auch die Bewertung jeder einzelnen Transaktion und können auch weitere relevante Einzelheiten beinhalten, wie das Datum des Wirksamwerdens, das geplante Fälligkeitsdatum, Zahlungs- oder Abwicklungstermine, den Nennwert des Kontrakts und die Währung der Transaktion, den Basiswert, die Position der Gegenparteien, die Geschäftstagekonvention und etwaige relevante feste oder variable Zinssätze des OTC-Derivatekontrakts.

Portfoliokomprimierung

Portfoliokomprimierung

lt. Artikel 14 Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

 

 

Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien mit 500 oder mehr gegenüber einer Gegenpartei ausstehenden OTC-Derivatekontrakten, die nicht zentral gecleart werden, verfügen über Verfahren, um regelmäßig und mindestens zweimal pro Jahr zu prüfen, ob zur Verringerung ihres Gegenparteiausfallrisikos eine Portfoliokomprimierung durchgeführt werden kann, und um eine solche Portfoliokomprimierung durchzuführen.

 

 

 

Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien stellen sicher, dass sie der zuständigen Behörde eine hinreichende

und stichhaltige Begründung liefern können, wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass eine Portfoliokomprimierung nicht angemessen ist.

Rechtzeitige Bestätigung

Rechtzeitige Bestätigung

lt. Artikel 12 Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

 

(1)

Ein OTC Derivatekontrakt, der zwischen finanziellen Gegenparteien oder nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen und nicht durch eine CCP gecleart wird, wird, soweit verfügbar auf elektronischem Wege, so früh wie möglich bestätigt, spätestens jedoch

 

a)

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die bis einschließlich 28. Februar 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des OTC- Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

 

b)

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 28. Februar 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des auf das Datum der Ausführung des OTC Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages

 

c)

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des dritten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages,

 

d)

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung

 

e)

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages.

 

 

(2)

Ein OTC Derivatekontrakt mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die keine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist, wird — soweit verfügbar auf elektronischem Wege — so früh wie möglich bestätigt, spätestens jedoch

 

a)

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des fünften auf das Datum der Ausführung des OTC- Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

 

b)

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des dritten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

 

c)

im Falle von Credit Default Swaps und Zinsswaps, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung des OTC-Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

 

d)

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die bis einschließlich 31. August 2013 geschlossen werden, bis zum Ende des siebten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages,

 

e)

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2013 bis einschließlich 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des vierten auf das Datum der Ausführung des Derivatekontrakts folgenden Geschäftstages;

 

f)

im Falle von Aktienswaps, Devisenswaps, Rohstoffswaps und allen anderen, unter Buchstabe a nicht vorgesehenen Derivatekontrakten, die nach dem 31. August 2014 geschlossen werden, bis zum Ende des zweiten auf das Datum der Ausführung folgenden Geschäftstages.

 

(3)

Wird eine Transaktion im Sinne der Absätze 1 oder 2 nach 16.00 Uhr Ortszeit oder mit einer Gegenpartei in einer anderen Zeitzone geschlossen, so dass die Bestätigung innerhalb der festgelegten Fristen nicht möglich ist, erfolgt die Bestätigung so früh wie möglich, spätestens jedoch einen Geschäftstag nach dem in den Absätzen 1 bzw. 2 festgelegten Termin.

 

(4)

Finanzielle Gegenparteien verfügen über die nötigen Verfahren, um der gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) benannten zuständigen Behörde monatlich die Zahl der unbestätigten Transaktionen mit OTC-Derivaten im Sinne der Absätze 1 und 2 zu melden, die seit über fünf Geschäftstagen ausstehen.

Streitbeilegung

Streitbeilegung

lt. Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

 

(1).

Wenn finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Derivatkontrakte miteinander schließen, vereinbaren sie zuvor detaillierte Verfahren und Prozesse in Bezug auf

 

a)

die Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Kontrakts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien. Bei diesen Verfahren werden mindestens der Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Gegenpartei und der strittige Betrag aufgezeichnet;

 

b)

die zügige Beilegung von Streitigkeiten mit einem speziellen Prozess für Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.

 

(2)

Finanzielle Gegenparteien melden der gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörde alle einen OTC-Derivatekontrakt, dessen Bewertung oder den Austausch von Sicherheiten betreffende Streitigkeiten in Höhe beziehungsweise im Wert von über 15 Mio. EUR, die seit mindestens 15 Geschäftstagen bestehen.

Tägliche Bewertung

Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern

lt. Artikel 16 Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

 

(1)

Marktbedingungen, die die Bewertung eines OTC-Derivatekontrakts zu Marktpreisen verhindern, gelten als gegeben, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

 

a)

der Markt ist inaktiv;

 

b)

die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen ist signifikant und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen können nicht hinreichend bewertet werden.

 

 

(2)

Ein Markt für einen OTC-Derivatekontrakt wird als inaktiv angesehen, wenn die notierten Preise nicht ohne weiteres und regelmäßig verfügbar sind und die verfügbaren Preise keine tatsächlich und regelmäßig unter marktüblichen Bedingungen stattfindenden Markttransaktionen repräsentieren.

Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen

lt. Artikel 17 Verordnung (EU) Nr. 149/2013

Artikel 11 Absatz 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

 

 

Für die Bewertung nach Modellpreisen verfügen finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien über ein Modell, das

 

a)

alle Faktoren einbezieht, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschließlich einer größtmöglichen Nutzung von Marktbewertungsinformationen;

 

b)

mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Bepreisung von Finanzinstrumenten übereinstimmt;

 

c)

anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft wurde oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützt;

 

d)

von einer anderen Einheit validiert und unabhängig überwacht wird als der Einheit, die das Risiko übernimmt;

 

e)

ordnungsgemäß dokumentiert und vom Leitungsorgan genehmigt wird, und zwar so häufig wie nötig, im Anschluss an wesentliche Änderungen und mindestens einmal pro Jahr. Diese Genehmigung kann an einen Ausschuss delegiert werden.

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