Fachwissen Derivate - EMIR Artikel 01 - 10


EMIR EU Verordnung Nr. 648/2012

Art. 1 EMIR - Gegenstand und Anwendungsbereich

Inhalt der EMIR EU Verordnung

» Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche Derivatekontrakte

» Meldepflichten für Derivatekontrakte

» Vorschriften für zentrale Gegenparteien (CCP = central counterparties)

» Vorschriften für Transaktionsregistern

 

Geltungsbereich der EMIR EU Verordnung

» CCP und deren Clearingmitglieder

» Finanzielle Gegenparteien

» Nichtfinanzielle Gegenparteien (sofern durch weitere EMIR Vorschriften systemrelevant)

» Transaktionsregister

Art. 2 EMIR - Begriffsbestimmungen

Art. 2 Nr. 1 EMIR - CCP

Juristische Person, die als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer zwischen den Gegenparteien von gehandelten Kontrakten auf einem/ mehreren Märkten auftritt

 

Art. 2 Nr. 2 EMIR - Transaktionsregister

Juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammelt und verwahrt

 

Art. 2 Nr. 3 EMIR - Clearing

Prozess der Erstellung von Positionen

(u.a. Berechnung von Nettoverbindlichkeiten, Gewährleistung einer durch Finanzinstrumente und/oder Bargeld erzielten Absicherung für die aus diesen Positionen erwachsenden Risiken)

 

Art. 2 Nr. 4 EMIR - Handelsplatz

Von einem Wertpapierunternehmen betriebenes System, welches die Interessen am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten gesetztes- und richtliniengetreu zusammenzuführt

 

Art. 2 Nr. 5 EMIR - Derivate

Im Anhang I Abschnitt C Nr. 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Finanzinstrumente

 

Art. 2 Nr. 6 EMIR - Derivatekategorie

Gruppe bzw. Klassen von Derivaten mit wesentlich gemeinsamen Eigenschaften (u.a. Verhältnis und Art zum zugrundeliegenden Vermögenswert, Währung des Nominalwerts).

 

Anmerkung: Derivate derselben Kategorie können unterschiedliche Fälligkeiten haben

 

Art. 2 Nr. 7 EMIR - OTC Derivate

Artikel 4 Absatz 1 Nr. 14 Richtlinie 2004/39/EG

Derivate, deren Ausführung nicht auf einem geregelten Markt erfolgt.

 

Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG

Geregelter Markt in einem Drittstaaten wird nicht als gleichwertig angesehen

 

Art. 2 Nr. 8 EMIR - Finanzielle Gegenparteien

Zugelassene Kreditinstitute

Richtlinie 2006/48

Zugelassene Wertpapierfirmen

Richtlinie 2004/39/EG

Zugelassene Versicherungsunternehmen

Richtlinie 73/239/EWG bzw. 2002/83/EG

Zugelassene Rückversicherungsunternehmen

Richtlinie 2005/68/EG

Zugelassene OGAW/ Verwaltungsgesellschaften

Richtlinie 2009/65/EG

Zugelassene betrieblichen Altersversorgungen

Richtlinie 2003/41/EG, Artikel 6

Zugelassene alternative Investmentfond

Richtlinie 2011/61/EU

 

Art. 2 Nr. 9 EMIR - Nichtfinanzielle Gegenparteien

Unternehmen mit Sitz in EU, die nicht unter den Art. 2 Abs. 8 EMIR fallen (= nichtfinanzielle Gegenpartei)

Art. 3 EMIR - Gruppeninterne Geschäfte

Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Art. 4 Abs. 2 EMIR) können sich Gegenparteien bei konzernintern abgeschlossenen Derivaten von der nach Art. 4 Abs. 1 EMIR bestehenden Pflicht zum Clearing aller OTC Derivatkontrakte befreien lassen.

Der Anspruch auf eine generelle Befreiung von der Clearingpflicht besteht bei gruppeninternen OTC Kontrakten im Sinne des Art. 3 und Art. 2 Nr. 16 EMIR.

Befreiung von Clearingpflicht bei Intragruppengeschäften ist möglich mit:

» Gegenparteien aus Deutschland

» Gegenparteien aus einem EU-Mitgliedstaat

» Gegenparteien aus einem Drittstaat

Für die Befreiung ist allerdings zwingend eine vorherige Anzeige auf entsprechenden BaFin Formularen erforderlich. Seitens der BaFin wird anschließend das Bestehen der Voraussetzungen geprüft.

Art. 4 EMIR - Clearingpflicht

Die als standardisiert eingestuften OTC Derivate müssen über zentrale Kontrahenten gecleart werden, sofern beide Vertragsparteien einer Clearingpflicht unterliegen.

Nicht finanzielle Gegenparteien sind von einer Clearingpflicht über den CCP erst dann betroffen, wenn das Gesamtvolumen der OTC Derivate in der jeweiligen Derivatekategorie den Schwellenwert (Bruttonennwerte) überschreitet.

Seitens ESMA wurde über technische Durchführungsstandards festgelegt, ab wann eine Asset Kasse verpflichtend über einen CCP abgewickelt werden muss.

Kriterien für die Einführung einer Clearingpflicht für Derivatekategorien

» Grad der Standardisierung von Vertragsbedingungen und operativen Prozessen

» Volumen und Liquidität der jeweiligen Kategorie

» Faire, zuverlässige und akzeptierte Preisbildungsinformationen sind verfügbar
   (
Wettbewerbssituation)

Die Erlaubnis zur Abwicklung einer Asset Klasse über CCP obliegt den nationalen Behörden. Bei einer Zulassungsentscheidung unterrichten diese die ESMA. Die ESMA führt in einem öffentlichen ESMA Register die abwicklungspflichtigen Derivateklassen und die entsprechende CCP.

Clearingpflicht über CCP mit direkten/indirekten Zugang

» Finanzielle Gegenparteien

» Nicht finanzielle Gegenparteien (sofern der Schwellenwert überschritten wird)

» Ausländische Unternehmen, die bei einem Sitz in EU clearingpflichtig wären

» Geschäfte zwischen zwei ausländischen Unternehmen, wenn unmittelbar wesentliche und

   vorhersehbare Auswirkungen in der EU möglich erscheinen

 

Anmerkung:

Clearingpflichtige Gegenparteien können an einen CCP in der Form einer direkten Mitgliedschaft (Clearing Member) oder sofern ein Clearing Broker ein Kundenclearing anbietet indirekt als Kunde (Client) eines Clearingmitglieds angebunden werden.

 

Wird der Schwellenwert von einer nichtfinanziellen Gegenparteien in einer Asset Klasse erreicht, so gilt die Clearingpflicht für alle weiteren Transaktionen mit OTC Kontrakten.

Geschäfte sind – sofern ein entsprechender Antrag gestellt und von der BaFin gebilligt wurde – von der Clearingpflicht über einen CCP befreit, wenn beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen werden und einem geeigneten zentralen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren unterliegen. Selbiges gilt auch, wenn beide Gegenparteien ein Teil desselben Sicherungssystems sind.

Bedingt durch EMIR muss jeder Vertragspartner von Derivaten Kontrakten klassifiziert werden, ob dieser als eine clearingpflichtige nicht finanzielle Gegenpartei einzustufen ist.

Art. 5 EMIR - Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht

Die Zulassung zum Clearing einer OTC Derivatekategorie wird einem CCP durch eine zuständige Behörde erteilt. Diese Behörde unterrichtet hiervon die ESMA, die wiederum durch die Festlegung von technischen Regulierungsstandards eine einheitliche Verfahrensanwendung (insb. Festlegung der Kategorien von OTC Derivaten und Gegenparteien, Zeitpunkte ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, relevante Mindestrestlaufzeit von OTC Kontrakten) zu gewährleisten hat.

Inhalt EMIR Transaktionsregister

» Kategorien von gemäß Art. 4 EMIR clearingpflichtigen OTC Derivaten

» CCP die für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassenen sind

» Zeitpunkt  ab dem die Clearingpflicht wirksam wird

» Mindestrestlaufzeit der Derivatekontrakte

» Datum jeder Meldung

Die Meldung einer meldepflichtigen beteiligten Vertragspartei kann an eine dritte Partei delegiert werden.

Art. 6 EMIR - Öffentliches Register

Ein zugelassenes Transaktionsregister muss von einer in EU ansässigen juristische Person geführt werden, die eine öffentlich registrierte und anerkannte Datenbank zur Speicherung und Verarbeitung von Meldungen über eindeutig erkennbare clearingpflichtige Kategorien von Kontrakten in OTC Derivaten betreibt und pflegt.

Inhalt EMIR Transaktionsregister

» Kategorien von OTC Derivaten, die gemäß Art. 4 EMIR clearingpflichtig sind

» CCP, die für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassenen sind

» Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird

» Mindestrestlaufzeit der Derivatekontrakte

» Datum jeder Meldung

Die Meldung einer meldepflichtigen beteiligten Vertragspartei kann an eine dritte Partei delegiert werden.

Art. 7 EMIR - Zugang zu einer CCP

Eine zum Clearing von OTC Derivatekontrakten zugelassene CCP muss das Clearing dieser Kontrakte übernehmen, sofern der Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen – auch in Bezug auf das Risikomanagement - entspricht.

Art. 8 EMIR - Zugang zu einem Handelsplatz

Der Zugang einer CCP zu einem Handelsplatz erfolgt auf der Grundlage eines förmlichen gestellten Antrages, sofern dieser nicht mit einer ausführlichen Begründung verweigert wurde.

Ein Handelsplatz stellt einer zum Clearing von an diesem Handelsplatz gehandelten OTC Derivatekontrakten zugelassen CPP auf Antrag die benötigten Handelsdaten zur Verfügung.

Art. 9 EMIR - Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht für alle Unternehmen, die die unter den Begriff der finanziellen Gegenpartei nach Art. 2 Nr. 8 EMIR fallen sowie für alle nicht finanzielle Gegenparteien (mit einer Niederlassung in der EU) im Sinne des Art. 2 Nr. 9 EMIR und wird durch technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards konkretisiert.

Meldepflichtige Personen nach Art.9 EMIR

» CCP

Es besteht die Möglichkeit die Meldung zu delegieren

» Gegenparteien

- Finanzielle (gem. Art. 2 Nr. 8 EMIR)

- Nichtfinanzielle (gem. Art. 2 Nr. 9 EMIR)

 

Meldepflichtige Finanzinstrumente nach Art.9 EMIR

» Derivate

- OTC Derivate

Arten sind in Anhang 1 zur MiFID genannt

- Börsliche Derivate

 

Meldepflichtige Geschäfte nach Art.9 EMIR

» Abschlüsse

 

von börslich und außerbörslich gehandelten Derivaten sind spätestens am darauffolgenden Geschäftstag ans Transaktionsregister zu melden

Meldepflichtige Derivate werden nach Art. 2 Nr. 5 EMIR in der Liste des Anhangs I, Abschnitt C, Nr. 4-10 der MiFID aufgeführt

» Änderungen

 

» Beendigungen

Die Meldepflicht für Geschäfte mit Derivaten wird durch technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) konkretisiert.

RTS - Technische Regulierungsstandards

» Vorgaben mit abstrakter Beschreibung, wie Beteiligte und Einzelheiten des Geschäfts

   in den jeweiligen Meldefeldern zu identifizieren sind

 

ITS  - Technische Durchführungsstandards

» Vorgaben von konkreter Feldbelegungen in den Meldefeldern mit Angabe von mit

   ISO-Codes, Feldlängen, etc

 

Erstellung einer Meldung gem. Technische Standards

» Identifizierung des Meldepflichtigen sowie aller am Derivate Kontrakt Beteiligten

   (Kontrahent, Kunde, CCP) erfolgt über die Identifikationsart Legal Entity Identifier (LEI).

 

   Anmerkung: Bis die Entwicklung an einem international anerkannten LEI abgeschlossen ist,

   besteht alternativ die Möglichkeit über WM Datenservice eine pre-LEI - sog. General Entity
   Identifier (GEI) - zu beantragen.

» Meldefelder für Counterparty Data

Befüllung aus Sicht jeweiligen meldepflichtigen Partei

» Meldefelder für Common Data

Falls Meldung im Namen beider Kontrahenten erfolgt, sind diese Meldefelder nur einmal zu übermitteln.

» Meldung enthält Angaben über Höhe von Sicherheiten (Collateral), die ein Meldepflichtiger
   für ein abgeschlossenes Derivate Geschäft hinterlegt

» Für jeden abgeschlossenen meldepflichtigen Derivate Kontrakt ist täglich der Marktwert

   (Mark-to-Market/ Mark-to-Mode) zu ermitteln und an das Transaktionsregister zu melden.

 

   Die Bewertung von börslichen Derivate  Geschäfte erfolgt nur vom CCP (Mark-to-Market)

 

Anmerkung: Für nichtfinanzielle Gegenparteien, die unterhalb der Clearing-Schwelle liegen, besteht weder eine Meldepflicht für Collateral noch für Mark-to-Market Kontrakte.

Meldefristen

Kredit- und Zinsderivate

» Frühestens 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters

» Spätestens am 01.07.2015 an ESMA

 

Für sonstige Derivate

» Frühestens 6 Monate später als die Meldefristen für Kredit- und Zinsderivate

» Spätestens am 01.01.2014

» Meldepflicht von diesbezüglichen Besicherungs- und Mark-to-Market Meldungen muss innerhalb

   der darauffolgenden 180 Kalendertagen umgesetzt sein (sog. Collateral-Reporting)

 

Nachmeldung der seit dem 16.08.2012 bestehenden Derivate

» Laufende Kontrakte: 90 Tage nach Reporting Start

» Nicht mehr laufende Kontrakte: 3 Jahre nach Reporting-Start

Art. 10 EMIR - Nichtfinanzielle Gegenparteien

Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von der Clearingpflicht über einen CCP nur erfasst, wenn deren Nettovolumen an OTC Derivaten in einer Asset Klasse einen in Art. 11 der EU Verordnung Nr. 149/2013 vorgegebenen Schwellenwert überschreitet und die derivativen Geschäfte nicht zur Absicherung von wirtschaftlichen Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit dienen.

Wird der Schwellenwert in einer Asset Klasse erstmalig erreicht und daraufhin die gleitende Durchschnitt der OTC Derivatepositionen für einen Zeitraum von 30 Tagen überschritten, so wird 4 Monate später die Clearingpflicht über einen zentralen Kontrahenten für alle weiteren relevanten Transaktionen in OTC Derivaten wirksam.

Das erstmalige Überschreiten der Clearingschwelle ist seit dem 15. März 2013 der ESMA und gemäß § 19 Absatz 2 WpHG zugleich auch der BaFin zu melden. Selbiges gilt auch wenn die Clearingschwelle wieder unterschritten wird.

Bei der Berechnung des Bruttovolumens an OTC Derivaten werden die Geschäfte innerhalb der gesamten Gruppe zusammengerechnet. In dieser Berechnung werden alle Geschäfte, die innerhalb derselben Gruppe abgeschlossen wurden und objektiv messbar zur Reduzierung der unmittelbaren Risiken der Geschäftstätigkeit oder beim Liquiditäts- und Finanzmanagement beitragen, nicht berücksichtigt.

Soweit der Schwellenwert von einer nichtfinanziellen Gegenpartei überschritten wurde, sind folglich zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

Schwellenwerte nichtfinanzielle Gegenparteien (Art. 11 EU Verordnung 149/2013)

Betrachtung Asset Klassen auf Bruttobasis (alle in einer Gruppe abgeschlossenen Kontrakte)

» 1 Mrd. EUR für Kontrakte mit Kredit- und Aktienderivaten

» 3 Mrd. EUR für Kontrakte mit Zins-, Währungs- und Warenderivaten, sonstige OTC Derivate

» Einbezug auch von OTC Derivaten, die nicht zu den clearingpflichtigen Derivateklassen zählen

» Keine Anrechnung von Hedging bei Spekulation-, Investitions- oder Handelsgeschäften

Ein Hedging mit OTC Derivaten, die unmittelbar zu Absicherungszwecken der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dienen ist mindernd anzurechnen, wenn eine Reduktion von Risiken aus Geschäftstätigkeit oder Finanzmanagement (z.B. zum Ausgleich von Schwankungen von Zinssätzen, Inflationsraten, Devisenkursen) objektiv messbar ist

Eine Clearingpflicht über eine für die EU zugelassene CCP entsteht für eine nicht finanzielle Gegenpartei, wenn in einer der Asset Klassen auf die Gruppe bezogener Schwellenwert von konsolidieren OTC Derivategeschäften für länger als 30 Tage oberhalb überschritten wird und gilt dann ebenso für alle übrigen Derivateklassen inkl. Absicherungsgeschäft. Selbiges gilt für die Besicherung bilateraler Verträge mit Derivaten

Nichtfinanzielle Gegenparteien haben somit im Risikomanagement die Pflicht zu überwachen, ob die in EMIR und den technischen Standards festgelegten Clearingschwellen bei bilateral gehandelten Kontrakten überschritten werden. Die Anforderungen an das Risikomanagement beziehen sich dann auch auf die Besicherung von OTC Derivaten, die nicht über einen CCP abgewickelt wurden.

Damit unterliegen auch Unternehmen in Deutschland - deren originäres Geschäft grundsätzlich keine Erlaubnis der BaFin voraussetzt -zumindest hinsichtlich von abgeschlossenen Geschäften in OTC Derivaten nunmehr der Aufsicht der BaFin.

Nichtfinanzielle Gegenparteien mit OTC Derivate Kontrakten - welche über dem Schwellenwert nach Art. 10 EMIR liegen - müssen (analog zu den finanzielle Gegenparteien) diese derivative Geschäfte angemessen besichern.

Zur Sicherstellung der Umsetzung dieser Anforderungen durch Unternehmen ergeben sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergänzende organisatorische Pflichten

Kapitalgesellschaften (AG, Kommanditgesellschaften auf Aktien; GmbH), welche im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder ein OTC Derivate Gesamtnominalvolumen von mehr als 100 Mio. Euro hatten oder mehr als 100 OTC Derivatekontrakte abgeschlossen haben, müssen im darauffolgenden Geschäftsjahr innerhalb von 9 Monaten sich durch einen geeigneten Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen, dass geeignete Systeme zur Einhaltung der EMIR Anforderungen vorhanden sind.

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