Fachwissen Derivate - EU Verordnung Nr. 148/2013

Die EU Verordnung Nr. 148/2013 vom 19. Dezember 2012 ergänzt die EMIR EU Verordnung Nr. 648/2012 und konkretisiert die technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die erforderlichen Mindestangaben für die Meldungen von Derivaten an das Transaktionsregister.

Die Meldung eines Kontrakts kann an eine Gegenpartei oder einem Dritten übertragen werden. Der Dritte kann zugleich auch ein zentraler Kontrahent sein, der dem Transaktionsregister im Namen beider Gegenparteien nur eine Meldung mit allen erforderlichen Einzelheiten übermitteln kann.


Doppelmeldungen sollten in solchen Fällen vermieden werden.

Sofern beide Gegenparteien den Abschluss eines derivativen Kontraktes melden, sollten dieses sich untereinander soweit abgestimmt haben, dass die gemeldeten Daten zueinander konsistent sind und (nach Möglichkeit) für das Geschäft dieselbe Identifikationsnummer ausweisen.

Marktpreis- oder Modellpreisbewertung eines Kontrakts geben Informationen über den Umfang der mit dem Kontrakt verbundenen Risiken an und ergänzt die im Kontrakt gemachten Angaben zum ursprünglichen Wert.

Gegenparteien - die ihre Kontrakte besichern - sollen Einzelheiten dieser Sicherheiten auf Transaktionsbasis melden.

Werden Sicherheiten auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet und daher auf Portfoliobasis mitgeteilt, meldet die Gegenparteien das Portfolio unter Nutzung eines festgelegten eindeutigen Code-/ Nummerierungssystems.

Sollten Gegenparteien mehr als ein Portfolio halten, so ist genau zu bezeichnen, über welches spezifische Portfolio die Sicherheiten ausgetauscht sowie mit dem Derivate Kontrakt verknüpft werden.

Artikel 1 - Meldungen an ein Transaktionsregister

Angaben

Zu Gegenparteien eines Kontrakts

Anhang EU Verordnung Nr. 148/2013, Tabelle 1

Zum zwischen den beiden Gegenparteien

geschlossenen Derivate Kontrakt

Anhang EU Verordnung Nr. 148/2013, Tabelle 2

Erfolgt eine Meldung im Namen beider Gegenparteien, so enthält diese in Feld 9 der Tabelle 1 die geforderten Angaben zu jeder Gegenpartei. Die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Angaben werden nur einmal übermittelt.

Meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Kontrakts im Namen der anderen Gegenpartei an ein Transaktionsregister, so sind sämtliche Einzelheiten anzugeben, die bei einer getrennten Meldung des Kontrakts an das Transaktionsregister durch die Gegenparteien mitgeteilt worden wären. Selbiges gilt dafür, wenn ein Dritter einen Kontrakt im Namen einer oder beider Gegenparteien an ein Transaktionsregister meldet.

Artikel 2 - Geclearte Geschäfte

Wird ein an einem Handelsplatz geschlossener Kontrakt über eine CCP gecleart, so gibt die meldende Gegenpartei die CCP als ihre Gegenpartei an

Wird ein bestehender Kontrakt erst anschließend von einer CCP gecleart, sollte ist dieses Clearing als ein Änderung des bestehenden Kontrakts zu melden.

Artikel 3 - Meldung von Risiken

Besichert eine Gegenpartei nicht auf Transaktionsbasis, so melden die Gegenparteien dem Transaktionsregister die hinterlegten Sicherheiten auf Portfoliobasis mit Angabe eines Identifikationscode für das Portfolio der Sicherheiten, der für den gemeldeten Kontrakt bei der anderen Gegenpartei hinterlegt wurde.

Werden Kontrakte von einer CCP gecleart, so sind Bewertungen zu Marktpreisen nur von der CCP zu liefern.

Artikel 4 - Meldelogbuch

Im Meldelogbuch werden Änderungen in Transaktionsregistern aufgezeichnet.

Angaben

» Beantragende Person(en)

» Gründe für Änderung

» Zeitstempel

» Eindeutigen Beschreibung der Änderungen

» Alte und neue Inhalte (gemäß den Feldern 58 und 59)

Tabelle 1 - Angaben zur Gegenparteien (Anhang zur EU Verordnung Nr. 148/2013

Abschnitt 1: Kontraktparteien

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

1

Meldezeitstempel

Datum und Uhrzeit der Meldung

2

ID Gegenpartei

Eindeutige (Kunden-) Kennziffer der meldenden Gegenpartei

3

ID andere Gegenpartei

Eindeutige (Kunden-) Kennziffer der anderen Gegenpartei (aus Sicht der meldenden Gegenpartei)

4

Name Gegenpartei

Firmenname der meldenden Gegenpartei (optional, sofern Kennziffer der Gegenpartei diese Informationen bereits enthält)

5

Sitz Gegenpartei

Eingetragener Geschäftssitz mit Anschrift, Stadt und Land der meldenden Gegenpartei (optional, sofern Kennziffer der Gegenpartei diese Informationen bereits enthält)

6

Unternehmenssparte Gegenpartei

Art der Unternehmenstätigkeiten der meldenden Gegenpartei. (optional, sofern Kennziffer der Gegenpartei diese Informationen bereits enthält)

7

Finanzielle/ Nichtfinanzielle Gegenpartei

Angabe, ob meldende Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine finanzielle oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist

8

ID Makler

Eindeutige (Kunden-) Kennziffer zur Identifizierung der Identität eines Maklers, sofern dieser als Intermediär der meldenden Gegenpartei handelt (d.h. ohne selbst Gegenpartei zu werden)

9

ID meldende Stelle

Hat die meldende Gegenpartei die Meldung an einen Dritten oder die andere Gegenpartei delegiert, so wird die betreffende Einrichtung in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben.

 

Andernfalls bleibt dieses Feld frei.

 

Für Einzelpersonen wird eine Kundenkennziffer verwendet, den die von der Gegenpartei genutzte Rechtsform für die Zwecke des Geschäfts zugeteilt hat.

10

ID Clearingmitglied

Ist die meldende Gegenpartei kein Clearingmitglied, wird ihr Clearingmitglied in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben.

 

Für Einzelpersonen wird die von der CCP zugeteilte Kundenkennziffer verwendet.

11

ID Trägers von Rechten/Pflichten

Angabe der Partei, die die aus dem Kontrakt erwachsenden Rechte und Pflichten trägt. Wird die Transaktion über eine Struktur (z. B. Trust oder Fonds) ausgeführt, die mehrere Träger vertritt, sollte diese Struktur als Träger angegeben werden.

 

Ist der Träger nicht Gegenpartei des Kontrakts, muss die meldende Gegenpartei diesen Träger mittels einer einheitlichen Kennziffer oder im Falle von Einzelpersonen mittels der Kundenkennziffer, den die von der Einzelperson genutzte Rechtsform zugeteilt hat, angeben.

12

Eigenschaft der vollzogenen Transaktion

Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Kontrakt auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.

13

Seite Gegenpartei

Angabe, ob es sich bei dem Kontrakt um einen Kauf oder einen Verkauf handelt.

 

Im Falle eines Zinsderivatkontrakts repräsentiert die Käuferseite den Zahler von Leg 1 und die Verkäuferseite den Zahler von Leg 2.

14

Kontrakt mit Nicht EWR Gegenpartei

Angabe, ob die andere Gegenpartei ihren Sitz außerhalb des EWR hat

15

Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit

oder Liquiditäts-/ Finanzmanagement

Angabe, ob der Kontrakt objektiv im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 direkt messbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der meldenden Gegenpartei verbunden ist.

 

Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Ziffer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei.

16

Clearingschwelle

Angabe, ob die meldende Gegenpartei über der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingschwelle liegt.

 

Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Ziffer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei.

17

Aktueller Marktwert Kontrakt

Bewertung des Kontrakts zu Markt- bzw. Modellpreisen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

18

Währung des angebenden Marktwertes

Währung, in der die Markt- bzw. Modellpreisbewertung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgenommen wurde

19

Datum Bewertung

Datum der letzten Bewertung zu Markt- bzw. Modellpreisen.

20

Uhrzeit Bewertung

Uhrzeit der letzten Bewertung zu Markt- bzw. Modellpreisen

21

Art der Bewertung

Angabe, ob die Bewertung zu Markt- oder Modellpreisen vorgenommen wurde

22

Besicherung

Angabe: Ja oder Nein

23

Besicherung auf Portfolioebene

Angabe, ob die Sicherheiten auf Portfoliobasis hinterlegt wurden.

 

Auf Portfoliobasis bedeutet, dass die Sicherheiten nicht für einzelne Geschäfte, sondern auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktspakets berechnet werden.

24

Kennziffer des besicherten Portfolios

Werden Sicherheiten auf Portfoliobasis gemeldet, ist das Portfolio mittels einer einheitlichen, von der meldenden Gegenpartei festgelegten Kennziffer anzugeben.

25

Wert der Sicherheiten

Wert der von der meldenden Gegenpartei bei der anderen Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten.

 

Werden Sicherheiten auf Portfoliobasis hinterlegt, ist in diesem Feld der Wert aller für das Portfolio hinterlegten Sicherheiten anzugeben

26

Währung, in der der Wert der Sicherheiten angegeben ist

Währung in der in Feld 25 der Wert der Sicherheiten ausgewiesen ist

Tabelle 2 - Angaben zum geschlossenen Derivate Kontrakt (Anhang zur EU Verordnung Nr. 148/2013

Abschnitt 2a: Kontrakttyp (für alle Kontrakte)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

1

Verwendete Taxonomie

Produktkennziffer für den Kontrakt

2

Produkt ID 1

3

Produkt ID 2

4

Basiswert

Angabe einer einheitlichen Kennziffer für den Basiswert.

 

Bei Körben oder Indizes ist in Fällen, in denen keine einheitliche Kennziffer existiert, der betreffende Korb oder Index anzugeben

5

Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Bei Zinsderivatkontrakten = Nennwährung Leg 1

6

Nennwährung 2

Währung des Nennwerts

Bei Zinsderivatkontrakten = Nennwährung Leg 2

7

Zu liefernde Währung

Zu liefernde Währung

Abschnitt 2b: Kontraktdetails (für alle Kontrakte)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

8

ID Geschäftsabschluss

Einheitliche auf EU Ebene vereinbarte Geschäftabschlusskennziffer, die von der meldenden Gegenpartei geliefert wird.

 

Gibt es keine einheitliche Geschäftsabschluss- Kennziffer, ist in Abstimmung mit der anderen Gegenpartei eine einheitliche Kennziffer zu generieren

9

Transaktionsreferenznummer

Einheitliche Transaktionskennziffer, die von der meldenden Stelle oder dem in deren Namen meldenden Dritten geliefert wird

10

Ausführungsplatz

 

11

Zahlenmäßige Reduktion der ausstehenden Kontrakte (Compression)

Angabe des Ausführungsplatzes mittels einer einheitlichen Kennziffer.

 

Bei außerbörslich gehandelten OTC Kontrakten ist anzugeben, ob das betreffende Instrument zum Handel zugelassen ist, aber außerbörslich gehandelt wird, oder ob es nicht zum Handel zugelassen ist und außerbörslich gehandelt wird.

12

Preis/ Satz

Preis pro Derivat (ggf. abzüglich Kommissionen und aufgelaufener Zinsen)

13

Preisnotierung

Preisnotierung

14

Nennbetrag

Ursprünglicher Kontraktwert

15

Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten sind (z. B. Anzahl der Derivate in einem Kontrakt)

16

Menge

Anzahl der gemeldeten Kontrakte, wenn mehr als ein Derivatekontrakt gemeldet wird.

17

Zahlung bei Abschluss

Höhe jeglicher Zahlungen, die die meldende Gegenpartei bei Abschluss geleistet oder erhalten hat

18

Art der Lieferung

Angabe, ob der Kontrakt in physischer Form oder bar ausgeglichen wird.

19

Ausführungszeitstempel

Nach Definition von Artikel 1 Absatz 2.

20

Geltungsbeginn

Datum, zu dem aus dem Kontrakt erwachsende Pflichten in Kraft treten.

21

Fälligkeitsdatum

Ursprüngliches Datum für das Vertragsende des gemeldeten Kontrakts. Eine frühzeitige Beendigung wird in diesem Feld nicht gemeldet.

22

Kontraktende

Datum, zu dem der gemeldete Kontrakt endet. Falls dies das gleiche Datum wie das Fälligkeitsdatum ist, bleibt dieses Feld frei.

23

Abrechnungstermin

Datum für Abrechnung der Basiswerte. Bei mehr als einem Abrechnungstermin können mehrere Felder verwendet werden (z. B. 23A, 23B, …)

24

Art des Rahmenvertrags

Verweis auf den bei dem gemeldeten Kontrakt Rahmenvertrag

25

Fassung des Rahmenvertrags

Angabe des Jahres der für das gemeldete Geschäft verwendeten Fassung des Rahmenvertrags (sofern anwendbar)

Abschnitt 2c: Risikominderung/-meldung (für alle Kontrakte)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

26

Bestätigungszeitstempel

Datum und Uhrzeit der Bestätigung gemäß der EU Verordnung Nr. 149/2013  mit Angabe der Zeitzone der Bestätigung

27

Art der Bestätigung

Angabe, ob der Kontrakt elektronisch, auf anderem Wege oder gar nicht bestätigt wurde

Abschnitt 2d: Clearing (für alle Kontrakte)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

28

Clearingpflicht

Angabe, ob für den gemeldeten Kontrakt eine Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 besteht

29

Gecleart

Angabe, ob ein Clearing stattgefunden hat

30

Clearing Zeitstempel

Uhrzeit und Datum des Clearing

31

CCP

Angabe der einheitlichen Kennziffer der CCP, die den Kontrakt gecleart hat

32

Gruppeninterne Geschäfte

Angabe, ob der Kontrakt als gruppeninternes Geschäft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen wurde

Abschnitt 2e: Zinssätze (sofern anwendbar nur für Zinsderivate)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

33

Festsatz, Leg 1

Angabe des für Leg 1 geltenden Festsatzes

34

Festsatz, Leg 2

Angabe des für Leg 2 geltenden Festsatzes

35

Festsatz Berechnungsmethode

Tatsächliche Anzahl der Tage des betreffenden Festsatz Berechnungszeitraums

36

Zahlungsfrequenz Festsatzseite

Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite

37

Zahlungsfrequenz variable Seite

Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite

38

Frequenz der Neufestsetzung

bei variabler Seite

Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes

auf der variablen Seite

39

Variabler Satz, Leg 1

Verwendete Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden

40

Variabler Satz, Leg 2

Abschnitt 2f: Devisen (nur für Währungsderivate)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

41

Währung 2

Fremdwährung, sofern nicht identisch mit Lieferwährung

42

Wechselkurs 1

Vertraglich festgelegter Wechselkurs zwischen den Währungen

43

Devisenterminkurs

Devisenterminkurs zum Valutierungstermin

44

Umrechnungsbasis

Basis für Wechselkurs

Abschnitt g: Rohstoffe Allgemeines (nur für Rohstoffderivate)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

45

Rohstoff Basiswert

Rohstoffart, die dem Kontrakt zugrunde liegt

46

Einzelheiten der Rohstoffe

Einzelheiten zu dem betreffenden Rohstoff

Abschnitt g: Rohstoffe Energie (sofern anwendbar nur für Rohstoffderivate)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

47

Lieferpunkt oder -zone

Lieferpunkte der Marktgebiete.

48

Kuppelstelle/ Kopplungspunkt

Angabe Grenzübergang eines Transportkontrakts

49

Art der Last

Identifizierung des Lieferprofils entsprechend den Lieferperioden pro Tag

50

Datum und Uhrzeit Lieferbeginn

Datum und Uhrzeit Lieferbeginn

51

Datum und Uhrzeit Lieferende

Datum und Uhrzeit Lieferende

52

Kontrahierte Kapazität

Menge pro Lieferintervall

53

Mengeneinheit

Täglich oder stündlich gelieferte Menge in

MWh oder kWh/d je nach Rohstoff Basiswert.

54

Preis/ Zeitintervallmengen

Preis pro Zeitintervallmengen

Abschnitt h: Optionen (nur für Kontrakte mit Optionen)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

55

Art der Option

Angabe, ob Kontrakt eine Call- oder Put- Option

56

Art der Option

(mögliche Ausübung)

Ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option)

 

Zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option)

 

Jederzeit vor ihrem Verfallsdatum

American Style Option)

57

Ausübungspreis (Ober-/Untergrenze)

Ausübungspreis der Option

Abschnitt i: Änderung der Meldung (für alle Kontrakte)

Feld Nr.

Feld Bezeichnung

Meldedaten

58

Art der Maßnahme

Angabe = new, wenn Derivate Kontrakt oder Nachhandelsaktivitäten erstmalig gemeldet werden

 

Angabe = modify, wenn es sich um eine Änderung von Einzelheiten eines bereits gemeldeten Derivate Kontrakt handelt

 

Angabe = error, wenn es sich um eine Annullierung einer irrtümlicher

weise gemachten Meldung handelt

 

Angabe cancel, wenn es sich um eine Beendigung eines bestehenden Kontrakts handelt

 

Angabe = compression, wenn es sich um eine Komprimierung eines gemeldeten Kontrakts handelt

 

Angabe = valuation update, wenn es sich um eine Aktualisierung einer Kontraktbewertung handelt

 

Angabe = other, wenn es sich um eine anderweitige Änderung der Meldung handelt

59

Nähere Angaben zur Art

der Maßnahme

Info über Einzelheiten, wenn Feld 58 = other

Eine Beratung, so wie sie sein soll – Hettwer UnternehmensBeratung GmbH – Eine Beratung, so wie sie sein soll – Hettwer UnternehmensBeratung GmbH – Eine Beratung, so wie sie sein soll – Hettwer UnternehmensBeratung GmbH – Eine Beratung, so wie sie sein soll – Hettwer UnternehmensBeratung GmbH – Eine Beratung, so wie sie sein soll – Hettwer UnternehmensBeratung GmbH

Hettwer UnternehmensBeratung

Hettwer UnternehmensBeratung GmbH - Spezialisierte Beratung - Umsetzungsdienstleistungen im Finanzdienstleistungssektor – Experte im Projekt- und Interimsauftragsgeschäft - www.hettwer-beratung.de

H-UB ERFOLGSGESCHICHTE

Auszeichnung:

Gold-Partner-Zertifikat

Hettwer UnternehmensBeratung GmbH wurde aufgrund der erbrachten Beraterleistungen in den exklusiven Kreis der etengo Gold-Partner aufgenommen.

H-UB EXPERTENWISSEN

Hettwer UnternehmensBeratung GmbH – Expertenprofil Klaus Georg Hettwer (Geschäftsführer): Beratungskompetenz, Fachliche Kompetenz, Methodische Kompetenz, Soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz; Sonderthemen: SEPA, EMIR, TARGET2, MiFID, T2S

- Eine Beratung mit PROFIL -

H-UB Leistungskatalog

H-UB Leistungskatalog.pdf
Adobe Acrobat Dokument 89.4 KB

H-UB SOCIAL MEDIA PRÄSENZ

© 2010-2024 Hettwer UnternehmensBeratung GmbH