Geldwäscheprävention - Glossar "Buchstabe A - D"

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Geldwäscheprävention ist ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen Finanzkriminalität und illegale Geldströme.

Ein Glossar zu diesem Thema bietet einen Überblick über die verschiedenen Begriffe und Konzepte, die in diesem Bereich verwendet werden.

Es dient dazu, ein besseres Verständnis für die Methoden und Techniken der Geldwäsche sowie für die Instrumente und Maßnahmen zur Prävention zu entwickeln.

Ein solches Glossar fördert ein gemeinsames Verständnis sowie ist für Fachleute im Bereich Compliance sowie für Mitarbeiter in der Finanzbranche gleichermaßen hilfreich.


3-Tages-Frist

Nach einer Verdachtsmeldung bezüglich Geldwäsche wird der betreffende Auftrag pausiert, bis eine Freigabe durch die FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt oder bis drei Werktage nach Meldung verstrichen sind. Feiertage verlängern diese Frist entsprechend. Der Geldwäschebeauftragte informiert über das weitere Vorgehen. Ausnahmen gelten, wenn ein Aufschub der Transaktion nicht machbar ist oder die Ermittlungen gefährden würde

Abgabenordnung (AO)

Die Identifikationspflicht für natürliche und juristische Personen bei der Eröffnung von Konten, Depots und der Vergabe von Schließfächern wird durch § 154 AO sowie dem dazugehörigen Anwendungserlass geregelt. Datenschutzrelevante Aspekte für Kreditinstitute in der AO umfassen das Steuergeheimnis (§ 30), Auskunfts- und Mitteilungspflichten (§ 93, § 93a), sowie Vorschriften zur Buchführung, Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Unterlagen (§ 145, § 146, § 147). § 154 betont die Wichtigkeit der Kontenwahrheit.

AFCA (Anti Financial Crime Alliance)

Die AFCA ist eine deutsche Partnerschaft zwischen öffentlichen und privaten Sektoren, die sich der langfristigen, strategischen Zusammenarbeit im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung widmet. Zu den Mitgliedern gehören verschiedene Behörden (wie BaFin, FIU, BKA, BZSt) und Akteure aus dem Finanz- und Nichtfinanzbereich.

Agent

Ein Agent gemäß ZAG ist jemand, der unabhängig und gewerblich im Auftrag eines Zahlungs- oder E-Geld-Instituts Zahlungsdienste erbringt, sei es als natürliche oder juristische Person. Die Tätigkeiten des Agenten gelten rechtlich als Handlungen des beauftragenden Instituts.

Anhaltspunkte für handelsbasierte Geldwäsche

Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, FIU-Deutschland, weist auf besondere Anhaltspunkte hin, die auf handelsbasierte Geldwäsche schließen lassen. Zu diesen Anhaltspunkten zählen:

 

  • Erhebliche Unstimmigkeiten zwischen dem auf der Rechnung verzeichneten Warenwert und ihrem angemessenen Marktwert.

  • Die gewählte Zahlungsweise des Kunden erscheint angesichts der Risikomerkmale der Transaktion unpassend, beispielsweise eine Vorauszahlung von einem neuen Käufer aus einem Hochrisikoland.

  • Der Umfang der Lieferung entspricht nicht dem üblichen Geschäftsumfang des Exporteurs/Importeurs.

  • Verwendung mehrerer Konten für eingehende und ausgehende Zahlungen in Handelsgeschäften derselben Firma.

  • Transaktionen, die Bargeld oder Zahlungen von Dritten beinhalten, welche offensichtlich nicht zur Transaktion gehören, möglicherweise unter Einsatz von Tarn- oder Mantelfirmen oder telegrafischen Überweisungen/Zahlungen von nicht aufgeführten Parteien.

  • Nutzung von Akkreditiven zum Geldtransfer zwischen Ländern in einer Art und Weise, die nicht den normalen Handelsumständen oder der Geschäftstätigkeit des Kunden entspricht, um der Transaktion eine Scheinlegitimität zu verleihen.

  • Lieferung von Waren, die als "hohes Risiko" für Geldwäscheaktivitäten angesehen werden.

  • Die Art der gelieferten Waren passt nicht zu den gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten des Exporteurs/Importeurs.

  • Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Lieferung ist nicht gegeben.

  • Transaktionen, die die Nutzung von mehrfach geänderten oder verlängerten Akkreditiven umfassen.

Anti Money Laundering Task Force (AMLTF)

Die Anti-Money Laundering Task Force (AMLTF) wurde 2006 durch die drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden CEBS (Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden), CESR (Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden) und CEIOPS (Ausschuss der europäischen Versicherungs- und Pensionsfondsaufsichtsbehörden) ins Leben gerufen. Ihr Hauptziel ist die Unterstützung im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere durch die Implementierung und Beachtung der EU-Geldwäscherichtlinien.

 

Ein zentraler Fokus der AMLTF liegt auf der Entwicklung und Förderung risikoorientierter Ansätze in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kundinnen und Kunden und die Einhaltung des Know Your Customer (KYC)-Prinzips. Diese Ansätze sollen nicht nur effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermöglichen, sondern auch deren Einfluss auf die interne Organisation und Prozesse von Finanzinstitutionen berücksichtigen.

 

Darüber hinaus dient die AMLTF als Plattform für Aufsichtsbehörden, um Erfahrungen auszutauschen, Herausforderungen in der praktischen Umsetzung zu diskutieren und gemeinsam Lösungsansätze zu entwickeln. Durch diesen Austausch soll die Effektivität der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf europäischer Ebene gestärkt werden.

Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) § 154 präzisiert, wer als verfügungsberechtigt in Bezug auf Konten und Depots gilt. Zu den Verfügungsberechtigten zählen neben dem Gläubiger der Forderung und seinen gesetzlichen Vertretern auch Personen mit einer Kontovollmacht. Diese Regelung erstreckt sich gleichermaßen auf die Verwahrung von Wertsachen und die Überlassung von Schließfächern. Personen, die kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft verfügungsberechtigt sind, ohne dass diese Berechtigung einer Bank oder einem ähnlichen Institut mitgeteilt wurde, gelten nicht als Verfügungsberechtigte im Sinne dieser Regelung.

 

Des Weiteren legt der Anwendungserlass fest, unter welchen Umständen auf die Legitimationsprüfung sowie auf die Sicherstellung der Auskunftsbereitschaft verzichtet werden kann, basierend auf dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Solche Ausnahmen beziehen sich auf:

 

Die Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Eigenbetrieben,

Die Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen,

Personen, die als Vertreter in öffentlichen Registern (wie dem Handelsregister oder Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen repräsentieren,

Die Vertretung von Unternehmen, bei denen bereits mindestens fünf in öffentliche Register eingetragene Personen Verfügungsbefugnis besitzen oder bei denen eine Legitimationsprüfung durchgeführt wurde.

AsylG § 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Der § 63a des Asylgesetzes (AsylG) regelt die Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, bekannt als Ankunftsnachweis. Diese Vorschrift betrifft Ausländer, die um Asyl nachgesucht haben, erkennungs

dienstlich behandelt wurden, aber noch keinen Asylantrag gestellt haben. Die wichtigsten Bestimmungen und Inhalte dieses Paragraphen umfassen:

  • Inhalt des Ankunftsnachweises
    Der Ankunftsnachweis enthält umfangreiche Angaben über den Asylsuchenden, wie Namen, Geburtsdaten, Lichtbild, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, zuständige Aufnahmeeinrichtung, Seriennummer der Bescheinigung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Verlängerungsvermerk, Geschäftszeichen der Registerbehörde, Angaben über begleitende minderjährige Kinder, sowie spezifische Vermerke über die Basis der Angaben, die Pass- und Ausweispflicht, eine maschinenlesbare Zone und einen Barcode.
  • Gültigkeitsdauer und Verlängerung
    Die Bescheinigung ist maximal sechs Monate gültig und kann unter bestimmten Umständen um bis zu drei Monate verlängert werden, etwa wenn kein Termin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) innerhalb der Gültigkeitsdauer zugewiesen wurde oder der zugewiesene Termin außerhalb dieser Frist liegt.
  • Zuständigkeit
    Die Ausstellung, Anschriftsänderung und Verlängerung des Ankunftsnachweises obliegt der Aufnahmeeinrichtung, zu der der Asylsuchende verteilt wurde, oder der Ausländerbehörde, falls der Asylsuchende nicht mehr in der Aufnahmeeinrichtung wohnen muss.
  • Ende der Gültigkeit
    Die Gültigkeit des Ankunftsnachweises endet mit dem Ablauf der festgelegten Frist, der Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung oder dem Erlöschen dieser Gestattung. Die Bescheinigung wird bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung eingezogen.
  • Pflichten des Inhabers
    Der Inhaber muss den Ankunftsnachweis bei Unrichtigkeit vorlegen, auf Verlangen abgeben, den Verlust melden und den Nachweis im Falle des Wiederauffindens oder bei Identitätszweifeln vorlegen

Auftretende Person

Für den Vertragspartner auftretende Personen sind jene, die im Namen des Vertragspartners handeln oder Entscheidungen treffen. Dazu gehören:

 

Rechtsgeschäftliche Vertreter: Personen, die bevollmächtigt sind, im Namen des Vertragspartners bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu handeln. Dies schließt bevollmächtigte Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein, die eine explizite Erlaubnis haben, im Namen und im Interesse des Vertragspartners Geschäfte zu tätigen.

 

Gesetzliche Vertreter: Personen, die gesetzlich berechtigt sind, im Namen und zum Wohl des Vertretenen bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu agieren. Dies betrifft vor allem Vertreter minderjähriger oder unter Betreuung stehender Personen.

 

Boten und rechtsgeschäftliche Vertreter, die außerhalb von Geschäftsbeziehungen handeln: Diese Kategorie umfasst Personen, die entweder als Bote ohne Entscheidungsbefugnis oder als rechtsgeschäftlicher Vertreter mit der Fähigkeit, Vertragspartner zu binden, jedoch außerhalb der etablierten Geschäftsbeziehungen, agieren.

Auslegungs- und Anwendungshinweise

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat umfassende Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) bereitgestellt, um die Umsetzung der geldwäscherechtlichen Vorschriften durch die Verpflichteten zu unterstützen. Diese Hinweise zielen darauf ab, Klarheit über die Erwartungen der Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung des GwG zu geben und praktische Leitlinien für die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen zu bieten.

 

  • Am 11. Dezember 2018 veröffentlichte die BaFin allgemeine Auslegungs- und Anwendungshinweise, die für alle Verpflichteten des GwG gelten, welche unter der Aufsicht der BaFin stehen. Diese AuAs sollen den Verpflichteten helfen, die Anforderungen des GwG besser zu verstehen und umzusetzen. Sie ersetzen die früheren DK-Hinweise und sind aufgrund der Erweiterung des Kreises der Adressaten allgemein gehalten. Damit sollen sie eine breite Anwendung finden, auch wenn dadurch spezifische Regelungen für einzelne Branchen, wie die Kreditwirtschaft, nicht mehr direkt enthalten sind.

  • Am 8. Juni 2021 ergänzte die BaFin diese allgemeinen Hinweise um den Besonderen Teil für Kreditinstitute (BT AuA), der spezielle Regelungen für Kreditinstitute beinhaltet. Dieser besondere Teil dient dazu, auf die spezifischen Risiken und Bedürfnisse der Kreditwirtschaft einzugehen und branchenspezifische Anleitungen zu geben, um die Effektivität der Geldwäschebekämpfung in diesem Sektor weiter zu erhöhen.

Ausweisdokumente

Für die Identitätsüberprüfung im Rahmen des Geldwäschegesetzes und anderer rechtlicher Anforderungen müssen vorgelegte Ausweisdokumente bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Anforderungen beziehen sich auf inländische sowie ausländische Dokumente und beinhalten:

Allgemeine Anforderungen an das Ausweisdokument

  • Seriennummer
  • Lichtbild und Unterschrift des Ausweisinhabenden
  • Familienname(n) und gegebenenfalls Geburtsname
  • Vorname(n)
  • Gegebenenfalls Doktorgrad und Künstler-/Ordensname
  • Tag und Ort der Geburt
  • Größe und gegebenenfalls Farbe der Augen
  • Gegenwärtige Anschrift (bei Personalausweisen) bzw. Wohnort (bei Reisepässen)
  • Staatsangehörigkeit

Inländische Ausweisdokumente

  • Personalausweis (einschließlich vorläufiger Personalausweis)
  • Reisepass (einschließlich vorläufiger Reisepass)
  • Kinderpass
  • Dienst-, Ministerial- und Diplomatenausweis

Inländische Ausweisdokumente für Ausländer:innen

  • Vom Bundesministerium des Innern anerkannte Pässe oder Passersatzpapiere
  • Allgemein zugelassene Pässe oder Passersatzpapiere
  • Deutsche Passersatzpapiere für ausländische Personen
  • Bescheinigungen über einen Aufenthaltstitel oder über die Aussetzung der Abschiebung als Ausweisersatz
  • Aufenthaltsgestattungen nach § 63 Asylverfahrensgesetz

Speziell für Ausländer:innen ausgestellte Ausweise durch deutsche Behörden

  • Reiseausweise für Ausländer:innen, Flüchtlinge und Staatenlose
  • Notreiseausweise

Besonderheiten und Sorgfalt bei der Überprüfung

  • Passersatzpapiere können ausschließlich auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.
  • Erhöhte Sorgfalt beim Lichtbildabgleich ist erforderlich, wenn die Angaben nur auf den Aussagen des Inhabers beruhen.

Anerkennung ausländischer Ausweisdokumente

  • Ausländische Personalausweise/Reisepässe, die den Anforderungen des deutschen Rechts entsprechen.
  • Militärische Identifikationspapiere, sofern sie die erforderlichen Kriterien erfüllen.

Ausweisdokumente für EU-Bürger:innen und Bürger:innen des EWR sowie der Schweiz

  • Anerkannte Pässe oder Passersatzpapiere, insbesondere der Personalausweis für EU-Bürger:innen.

Nicht anerkannte Ausweispapiere

  • Führerschein
  • British Visitor Passport
  • Registrierschein für Aussiedler:innen
  • Dienstausweise

Spezialfälle für den Abschluss eines Basiskontovertrages

  • Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für Ausländer:innen
  • Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes für Asylsuchende

Für Personen unter 16 Jahren genügt die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters. Bei Betreuten ist die Bestellungsurkunde des Betreuenden erforderlich.

BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)

Die BaFin spielt eine zentrale Rolle in der Aufsicht und Regulierung des deutschen Finanzsektors. Ihre Gründung im Jahr 2002 durch die Zusammenführung der drei vormaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel zielte darauf ab, eine integrierte Aufsichtsbehörde zu schaffen, die in der Lage ist, das gesamte Spektrum der Finanzdienstleistungen effektiv zu überwachen. Dieser integrative Ansatz soll eine konsistente und umfassende Aufsicht über die unterschiedlichen Segmente des Finanzmarktes gewährleisten.

Die Hauptaufgabe der BaFin besteht darin, die Stabilität und Integrität des Finanzsystems in Deutschland zu gewährleisten. Dazu gehört nicht nur die Überwachung von Banken, Versicherungen und dem Wertpapierhandel, sondern auch die Prävention von Finanzkriminalität, insbesondere die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die BaFin setzt dafür regulatorische Vorgaben um und überprüft kontinuierlich, ob die beaufsichtigten Institute diesen nachkommen.

In ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde verfügt die BaFin über weitreichende Befugnisse. Dazu zählen unter anderem die Erteilung und Entziehung von Lizenzen für Finanzdienstleistungsunternehmen, die Durchführung von Prüfungen bei den beaufsichtigten Institutionen und die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen.

Auf europäischer Ebene trägt die BaFin maßgeblich zur Entwicklung eines einheitlichen Finanzmarktes bei. Sie ist in verschiedenen europäischen Gremien vertreten, um gemeinsam mit anderen nationalen Aufsichtsbehörden an der Harmonisierung der Aufsichtsstandards und -praktiken zu arbeiten. Dies ist besonders relevant vor dem Hintergrund des europäischen Binnenmarktes und der damit verbundenen Notwendigkeit, grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen effektiv zu regulieren und zu überwachen.

International beteiligt sich die BaFin an der Gestaltung globaler Aufsichtsstandards. Sie arbeitet mit internationalen Organisationen und Aufsichtsbehörden zusammen, um sicherzustellen, dass das deutsche Finanzsystem mit internationalen Best Practices und Standards im Einklang steht. Diese internationale Kooperation ist entscheidend, um die globalen Finanzmärkte stabil und transparent zu halten und Finanzkrisen präventiv entgegenzuwirken.

Bank-Mantelgesellschaft

Eine Bank-Mantelgesellschaft bezieht sich auf ein Finanzinstitut, das in einem Jurisdiktionsgebiet registriert oder inkorporiert wurde, in dem es keine physische Präsenz in Form von Büros oder Angestellten vorweist. Diese Art von Unternehmen führt seine Geschäfte nicht aktiv in dem Land durch, in dem es registriert ist, und gehört keiner regulierten Finanzgruppe an, die einer Finanzaufsichtsbehörde untersteht.

Bank-Mantelgesellschaften können aus verschiedenen Gründen gegründet werden, darunter steuerliche Vorteile, geringere regulatorische Anforderungen oder die Nutzung bestimmter gesetzlicher Rahmenbedingungen, die in anderen Ländern nicht verfügbar sind. Sie stehen jedoch häufig im Mittelpunkt von Diskussionen über Geldwäsche und Steuerflucht, da ihre Struktur es ermöglichen kann, die wahren Eigentümer und die Herkunft von Geldern zu verschleiern.

Basiskonto

Das Recht auf ein Basiskonto, auch bekannt als "Jedermann-Konto", wurde in Deutschland am 18. Juni 2016 eingeführt. Dieses Gesetz gewährleistet, dass alle Verbraucherinnen und Verbraucher, unabhängig von ihrer finanziellen Situation oder Bonität, Zugang zum grundlegenden Bankgeschäft haben. Die Einführung des Basiskontos ist Teil einer EU-weiten Initiative, die darauf abzielt, finanzielle Inklusion zu fördern und sicherzustellen, dass jeder Zugang zu den wesentlichen Bankdienstleistungen hat.

 Die wesentlichen Merkmale und Dienstleistungen eines Basiskontos umfassen:

  • Ein- und Auszahlungen
    Ermöglicht den Kontoinhabern, Bargeld auf ihr Konto einzuzahlen oder von ihrem Konto abzuheben.

  • Lastschriften
    Erlaubt regelmäßige Zahlungen für Rechnungen wie Miete, Strom oder Telefon.

  • Daueraufträge
    Für wiederkehrende Zahlungen mit festgelegtem Betrag und Termin, wie Miete oder Versicherungsbeiträge.

  • Überweisungen
    Ermöglichen die elektronische Übermittlung von Geld von einem Konto zu einem anderen, sowohl national als auch international.

  • Zahlungskarten
    Bietet eine Debitkarte oder ein ähnliches Zahlungsinstrument zur Durchführung von bargeldlosen Zahlungstransaktionen und Bargeldabhebungen.

Das Basiskonto wird auf Guthabenbasis geführt, was bedeutet, dass Überziehungen in der Regel nicht möglich sind. Dies schützt Kontoinhaber vor Schuldenfallen durch Kontoüberziehung. Die Möglichkeit, ein Basiskonto ohne Schufa-Abfrage und unabhängig von der Kreditwürdigkeit zu eröffnen, stellt sicher, dass Personen, die zuvor keinen Zugang zu Bankdienstleistungen hatten, nun am wirtschaftlichen Leben teilnehmen können.

Banken und Sparkassen sind verpflichtet, Verbrauchern ein Basiskonto anzubieten, sofern keine schwerwiegenden Gründe wie Betrugsverdacht oder missbräuchliche Nutzung vorliegen. Obwohl für die Führung eines Basiskontos Gebühren erhoben werden können, sind diese im Vergleich zu regulären Kontomodellen oft moderater gestaltet und sollen die grundlegende finanzielle Teilhabe nicht behindern.

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht ist eine internationale Arbeitsgruppe, die unter dem Dach der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) operiert. Der Fokus dieser Arbeitsgruppe liegt auf der Überwachung und Verbesserung der Sicherheit und Stabilität des globalen Bankensystems, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Bankgeschäfts. Eine seiner Kernaufgaben ist die Entwicklung von Standards und Empfehlungen, um das Management von Bankrisiken weltweit zu stärken und eine effektive Bankenaufsicht zu fördern.

Im Jahr 2001 veröffentlichte der Basler Ausschuss das Konsultationspapier „Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität“. Dieses Dokument setzt Mindeststandards für den Prozess der Kontoeröffnung und die Identifizierung von Kunden fest. Diese Standards basieren auf den 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), der internationalen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Empfehlungen zielen darauf ab, die Transparenz im Finanzsektor zu erhöhen und den Missbrauch des Bankensystems für illegale Zwecke, wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu verhindern.

Beherrschender Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 HGB)

Der Begriff "beherrschender Einfluss" gemäß § 290 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) beschreibt eine Situation, in der ein Unternehmen (der mittelbar Beteiligte) eine dominierende Stellung über ein anderes Unternehmen (der unmittelbar Beteiligte) innehat. Es gibt vier wesentliche Szenarien, unter denen ein beherrschender Einfluss angenommen wird:

Beherrschender Einfluss ist anzunehmen, wenn

 

dem mittelbar Beteiligten die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter des unmittelbar Beteiligten zustehen oder

dem mittelbar Beteiligten bei dem unmittelbar Beteiligten das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der mittelbar Beteiligte gleichzeitig Gesellschafter ist, oder

dem mittelbar Beteiligten das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit dem unmittelbar Beteiligten geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des unmittelbar Beteiligten zu bestimmen, oder

der mittelbar Beteiligte bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen des unmittelbar Beteiligten trägt, der zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).

Buchgeldtransaktion

Obwohl Bargeldtransaktionen aufgrund ihrer Anonymität als besonders anfällig für Geldwäscheaktivitäten gelten, bedeutet dies nicht, dass Buchgeldtransaktionen von der Identifizierungspflicht ausgenommen sind. Im Gegenteil, das Geldwäschegesetz und die entsprechenden EU-Richtlinien fordern von den Finanzinstituten, die Identität ihrer Kunden bei der Eröffnung eines Kontos zu verifizieren. Diese Identifizierungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Überwachung der über diese Konten abgewickelten Transaktionen.

KYC und fortlaufende Überwachung

Die KYC-Prozesse beinhalten die Sammlung und Überprüfung von Dokumenten, die die Identität des Kunden bestätigen, sowie die Erfassung von Informationen über die Art der Geschäftsbeziehung und das Transaktionsverhalten des Kunden. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Finanzinstitute ihre Kunden und die Risiken, die sie möglicherweise darstellen, angemessen kennen.

Darüber hinaus sind Finanzinstitute verpflichtet, eine fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen. Dies beinhaltet die Überprüfung von Transaktionen auf ihre Übereinstimmung mit dem bekannten Profil des Kunden sowie auf Anzeichen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Unübliche oder verdächtige Transaktionsmuster, auch bei Buchgeldtransaktionen, müssen untersucht und gegebenenfalls den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Clan-Kriminalität

Clan-Kriminalität stellt eine besondere Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden dar, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Die Charakteristiken von Clan-Kriminalität, wie vom Bundeskriminalamt definiert, umfassen die Betätigung in verschiedenen Arten von Straftaten durch Gruppen, die durch verwandtschaftliche Beziehungen oder gemeinsame ethnische Herkunft verbunden sind. Diese Gruppen agieren oft innerhalb ethnisch abgeschotteter Subkulturen, die sich von der übrigen Gesellschaft distanzieren und teilweise eigene Wertesysteme pflegen, welche die gesetzliche Ordnung des Gastlandes ablehnen oder unterlaufen.

Die Delikte umfassen häufig Drogenschmuggel und -vertrieb, Vergehen gegen das Eigentum, Betrugsfälle und Wirtschaftsdelikte, Verbrechen, die das Nachtleben betreffen, Gewaltakte, Erpressungen durch Schutzgeldforderungen, Menschenhandel sowie Verstöße gegen Steuer- und Zollgesetze.

Crowdfunding

Crowdfunding, ein Begriff, der sich aus den englischen Wörtern "crowd" für „Menge“ und "funding" für „Finanzierung“ zusammensetzt, beschreibt eine Methode der Kapitalbeschaffung, bei der eine große Anzahl von Menschen, häufig über Online-Plattformen wie Websites und soziale Netzwerke, zur finanziellen Unterstützung aufgerufen wird, sei es durch Spenden oder Investitionen.

Crowdfunding-Plattformen bieten zwar innovative Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung, können jedoch unbeabsichtigt auch Angriffspunkte für Geldwäscheaktivitäten bieten.

Risiken und Herausforderungen

  • Anonymität der Geldgeber
    Crowdfunding ermöglicht es, dass eine große Anzahl von Personen mit relativ geringem Aufwand finanzielle Mittel bereitstellt. Die Anonymität und die breite Streuung der Geldgeber erschweren die Identifikation und Überprüfung der Herkunft der Gelder.

  • Internationale Transaktionen
    Viele Crowdfunding-Kampagnen ziehen internationale Unterstützung an. Die grenzüberschreitenden Zahlungsströme können die Rückverfolgbarkeit der Mittel und die Einhaltung internationaler Geldwäschebestimmungen erschweren.

  • Mangel an Regulierung
    Obwohl sich die regulatorische Landschaft rund um Crowdfunding verbessert, besteht in einigen Bereichen nach wie vor ein Mangel an spezifischen Richtlinien für Geldwäscheprävention. Dies kann Plattformen anfällig für Missbrauch machen.

Geldwäschepräventionsmaßnahmen für Crowdfunding-Plattformen

  • Kundendue-Diligence (KDD)
    Plattformen sollten effektive Verfahren zur Identifizierung und Verifizierung ihrer Nutzer implementieren, einschließlich der Projektinitiatoren und der Geldgeber. Dazu gehören Maßnahmen wie die Erfassung von persönlichen Informationen und die Überprüfung anhand offizieller Dokumente.

  • Transaktionsüberwachung
    Regelmäßige Überwachung der Transaktionen auf ungewöhnliche Muster oder Aktivitäten, die auf Geldwäsche hindeuten könnten. Dies umfasst die Überwachung der Herkunft der Mittel und der Verwendungszwecke der gesammelten Gelder.

  • Meldung verdächtiger Aktivitäten
    Crowdfunding-Plattformen sollten Mechanismen einrichten, um verdächtige Transaktionen zu melden, sei es intern oder an die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden.

  • Schulung und Bewusstseinsbildung
    Schulungen für Mitarbeiter zur Erkennung und Behandlung von Geldwäscherisiken sowie Aufklärung der Nutzer über die Risiken und Anforderungen im Zusammenhang mit Geldwäsche.

Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

Im August 2011 wurde die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), ursprünglich bekannt als Zentraler Kreditausschuss (ZKA), etabliert. Die DK ist die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände:

  • Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken,
  • Bundesverband deutscher Banken,
  • Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands,
  • Deutscher Sparkassen- und Giroverband und
  • Verband deutscher Pfandbriefbanken.

Drittländer mit hohem Risiko (EU-Länderliste)

Abschnitt I

Häufig sind es Delikte wie der Schmuggel und Handel mit Betäubungsmitteln, Vergehen gegen das Eigentum, Wirtschaftsdelikte, kriminelle Aktivitäten in Verbindung mit dem Nachtleben, Gewaltverbrechen, Erpressungen durch Schutzgeldforderungen, Verbrechen im Bereich der illegalen Einwanderung sowie Steuer- und Zollvergehen, die im Fokus stehen.

(Stand März 2024)

  • Afghanistan
  • Barbados
  • Burkina Faso
  • Demokratische Republik Kongo
  • Gibraltar
  • Haiti
  • Jamaika
  • Jemen
  • Kamerun
  • Mali
  • Mosambik
  • Myanmar/Birma
  • Nigeria
  • Panama
  • Philippinen
  • Senegal
  • Südafrika
  • Südsudan
  • Syrien
  • Tansania
  • Trinidad und Tobago
  • Uganda
  • Vanuatu
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vietnam

Abschnit II

Ein Hochrisikoland, welches auf höchster politischer Ebene zugesagt hat, identifizierte Defizite zu adressieren und beschlossen hat, technische Unterstützung anzufordern, um den mit der Financial Action Task Force (FATF) vereinbarten Aktionsplan umzusetzen.

(Stand Januar 2024)

  • Iran

Abschnit III

Ein Hochrisikodrittland, das kontinuierlich erhebliche Risiken im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweist und wiederholt versäumt hat, identifizierte Defizite zu beheben.

(Stand Januar 2024)

  • Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Durchlaufkonto

Ein Durchlaufkonto stellt ein spezielles Bankkonto dar, das von einem Finanzinstitut im Namen und auf Rechnung eines anderen Instituts geführt wird. Diese Konten ermöglichen es Kunden, Transaktionen direkt über dieses Konto auszuführen, als wäre es ihr eigenes. Ein wesentliches Merkmal von Durchlaufkonten ist, dass sie nicht dem Institut, das das Konto führt, sondern dem benannten Drittinstitut gehören.

Diese Art von Konten kommt häufig in Situationen zum Einsatz, in denen ein Finanzinstitut für seine Kunden Konten bei anderen Banken unterhält, um spezifische Dienstleistungen zu ermöglichen, die es selbst nicht direkt anbieten kann. Beispielsweise könnten internationale Banken Durchlaufkonten bei lokalen Banken führen, um ihren Kunden Zugang zu lokalen Zahlungssystemen zu ermöglichen.

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