Fachwissen Wertpapiere - Wohlverhaltensrichtlinie

MiFID (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) wurde im April 2004 verabschiedet und trat im November 2007 in Kraft.

MiFID II trat am 3. Juli 2014 in Kraft und besteht aus einer Änderung der MiFID Richtlinie 2004/39/EG sowie einer in den EU Mitgliedstaaten zusätzlich anzuwendende Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR).


Die Anforderungen von MiFID II sind bis zum 3. Juli 2016 umzusetzen und analog zu MiFIR ab dem 03. Januar 2017 anzuwenden. Die technischen Standards hierzu werden durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority; ESMA) konkretisiert.

Neben den markt- und börsenbezogenen Themen verfolgt MiFID II das Ziel eines höheren Anlegerschutzes.

Kundenkategorisierung

Einordnung: Privatanleger, professioneller Anleger, geeignete Gegenpartei

Kunden sind über ihre Klassifizierung und die damit verbundenen Rechte zu unterrichten

Kunden haben die Möglichkeit bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ihre Klassifizierung ändern zu lassen, eine gewünschte höhere Klassifizierung erfordert eine Überprüfung durch Kreditinstitut

Anmerkung: Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien kommen die Wohlverhaltensregeln und die Regelungen zur Best Execution nicht zur Anwendung

Offenlegung von Entgelten Dritter

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen darf bestes Interesse des Kunden nicht behindern

Die Existenz von Entgelten (Art und Summe) ist vor Auftragsausführung offen zu legen

Allgemeine Kundeninformationen

Alle Informationen an den Kunden müssen im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eindeutig und nicht irreführend sein. Der Kunde kann ausdrücklich auch einen zur Verfügung gestellten Ausdruck auf der Internetseite des Unternehmens akzeptieren.

Basisinformationen über

» Vermögensanlagen in Wertpapieren

» Termingeschäfte

Wenn Marketing Mitteilungen eine Empfehlung enthalten, die nicht als Research zu qualifizieren ist, ist darauf hinzuweisen. Eine Werbung muss gegebenenfalls auch Risikohinweise enthalten

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden über
» sich selbst

» angebotenen Finanzinstrumente

» vorgeschlagene Anlagestrategien

» Warnhinweise zu den Risiken der Finanzinstrumente und Anlagestrategien

» Ausführungsplätze

» Kosten und Nebenkosten

informieren.

Kosten enthalten die voraussichtliche Angabe des Gesamtpreises (u.a. Steuern, Entgelte der Bank, sonstige Fremdkosten und ggf. Angabe der Kalkulationsgrundlage)

Anlageberatung [Art. 19 Abs. 4 MiFID]

Abgabe persönlicher Empfehlungen an Kunden für bestimmte Geschäfte mit Finanzinstrumenten

Unfangreiche Einholung von Kundeninformationen zwecks Beurteilung, ob das Geschäft

» den Zielen und finanziellen Verhältnissen des Kunden entspricht

» Risiken enthält, die der Kunden seiner bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse verstehen kann

Anmerkung: Werden dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Informationen mitgeteilt, darf dieses dem Kunden KEINE Portfolioverwaltung und KEIN Finanzinstrument empfehlen. Ausnahmeregelungen hiervon gelten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Aufträge generell  ohne Kundenberatung entgegennehmen und ausführen (z.B. Direktbanken)

Beratungsfreies Geschäft [Art. 19 Abs. 5 MiFID]

» Informationen sind wie bei einer Anlageberatung einzuholen

» Warnpflicht, wenn eine Anlage nicht den Interessen des Kunden entspricht

» Warnpflicht, wenn der Kunde sich weigert, Informationen zu geben

» Warnungen können in standardisierter Form gegeben werden

» Wertpapierunternehmen darf sich generell auf Kundenangaben verlassen!

Reines Ausführungsgeschäft [Art. 19 Abs. 6 MiFID]

» Dienstleistung darf sich nur auf Aktien, jedoch nicht auf komplexe Finanzprodukte beziehen

» Dienstleistung erfolgt nur auf Veranlassung des Kunden

» Warnung des Kunden, dass für das Produkt keine Prüfungspflicht besteht

Aufzeichnung und Vertrag [Art. 19 Abs. 7 MiFID]

» Dokumentation der zwischen den Parteien vereinbarten Rechte und Pflichten

» Ausführungsbestimmungen enthalten detaillierte Regelungen

» Vermögensverwaltung: Zulässige Kreditfinanzierung erfordert monatliche Berichterstattung

Informationen bei Portfolioverwaltung

Pflicht zur Festlegung einer Benchmark

Pflicht zur Angabe von Methode und Häufigkeit der Portfoliobewertung

Pflicht zur Angabe der Art der in das Kundenportfolio aufnehmbaren Finanzinstrumente

Pflicht zur Angabe von Managementzielen

Pflicht zur Angabe des bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtenden Risiko und hierbei ggf. bestehende Ermessens Einschränkungen

Umsetzung von MiFID Anforderungen – Überblick relevante Regelungen im WpHG

WpHG Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten

§ 31

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 31a

Kunden

§ 31b

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 31c

Bearbeitung von Kundenaufträgen

§ 31d

Zuwendungen

§ 31e

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 31f

Betrieb eines multilateralen Handelssystems

§ 31g

Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme

§ 31h

Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel

§ 32

Systematische Internalisierung

§ 32a

Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer

§ 32b

Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt

§ 32c

Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer

§ 32d

Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung

§ 33

Organisationspflichten

§ 33a

Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

§ 33b

Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte

§ 34

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 34a

Getrennte Vermögensverwahrung

§ 34b

Analyse von Finanzinstrumenten

§ 34c

Anzeigepflicht

§ 34d

Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance Beauftragte

§ 35

Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

§ 36

Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

§ 36a

Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 36b

Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 36c

Register über Honorar-Anlageberater

§ 36d

Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

§ 37

Ausnahmen

Anmerkung:

Weitere MiFID relevante Regelungen im WpHG sind unter dem Kapitel Compliance beschrieben.

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