§ 2 Abs. 2b WpHG definiert Finanzinstrumente im Wesentlichen als |
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» Wertpapiere (Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, Zertifikate, Investmentfondsanteile) |
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» Geldmarktinstrumente (Forderungen, die nicht unter den Wertpapierbegriff fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden) |
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» Derivate |
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als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete und zeitlich verzögert zu erfüllende Fest- oder Optionsgeschäfte („Termingeschäfte“) mit Bezug auf Basiswerte in Form von: Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen, Indizes, Derivate, |
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als Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen sofern, sie durch Barausgleich zu erfüllen sind oder auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden und sofern sie keine Kassageschäfte sind |
» Finanzielle Differenzgeschäfte |
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» Kreditderivate |
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» Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren |