SEPA Vorabinformation - SEPA Pre-notification

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Die Benachrichtigung (sogenannte SEPA Pre-notification) des Zahlers ist ein unabdingbarer Bestandteil des SEPA Lastschriftverfahren.

Vor einem SEPA Lastschrifteinzug muss der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen fristgerecht über den beabsichtigten SEPA Lastschrifteinzug in Textform mit Angabe des fälligen Einzugsbetrages und dem Fälligkeitsdatum informieren.


Des Weiteren sollte hierbei auch die SEPA Gläubiger Identifikationsnummer (SEPA Gläubiger ID) und auch die SEPA Mandatsreferenz (SEPA Mandat ID) mitgeteilt werden.

Der für die Versendung dieser Informationen zu verwendende Medienkanal wird jedoch nicht vorgeschrieben. Die SEPA Pre-notification kann als separate Mitteilung versandt werden, aber auch ein Teil eines Dokumentes sein.

Prinzipiell kommt nahezu jeglicher Schriftverkehr (z.B. Brief, Vertrag, Rechnung, Zahlungsavis, Mahnschreiben, EMail, SMS, Fax, Information im Verwendungszweck des vorherigen Lastschrifteinzugs) als eine rechtswirksame SEPA Vorabinformation in Frage.

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SEPA Vorabinformation - Der Prozess einer SEPA Pre-Notification

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Die SEPA Vorabinformation muss vom Zahlungsempfänger spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag (D -14) an den Zahlungspflichtigen gesendet werden, wobei bilateral auch eine abweichende kürzere Frist [z.B. auf den Tag der Einreichung vor Fälligkeit; d.h. bei B2B = D-1, CORE = D-5 bzw. D-2] vereinbart werden kann.

Die Erzeugung der SEPA Pre-notifikation erfolgt in zeitlicher Differenz zur Erzeugung der SEPA Lastschriftdatei.

SEPA Vorabinformation - Adressat einer SEPA Pre-Notification

Der Adressat der SEPA Vorankündigung ist immer der im SEPA Mandat genannte Kontoinhaber. Bei einem vom Vertragspartner abweichenden Kontoinhaber muss der abweichende Kontoinhaber die SEPA Pre-Notification erhalten.

Die Erfassung von Adressdaten eines abweichenden Kontoinhabers war seitens des Lastschriftempfängers (Gläubiger) für das DTA Lastschriftverfahren bislang nicht erforderlich.

Sofern in der Bestandsführung diese Informationen bisher fehlen, genügt es nach Aussage der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ersatzweise auch den Vertragspartner zu informieren und diesen darum zu bitten, diese Information an den Kontoinhaber weiterzuleiten.

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Eine vertragliche Vereinbarung, die gänzlich auf die Vorabinformation verzichtet, ist nach den SEPA Rulebooks nicht zulässig. Allerdings ist die Bank des Zahlungspflichtigen nicht verpflichtet, die Versendung einer SEPA Pre- Notification zu prüfen, da diese Verpflichtung rein das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Zahlungspflichtigen betrifft.

Sofern SEPA Folgelastschriften vorgesehen sind, genügt vor dem ersten SEPA Lastschrifteinzug auch eine einmalige SEPA Vorabinformation an den Zahlungspflichtigen, sofern in dem Schreiben sämtliche vereinbarten Einzugsbeträge und SEPA Fälligkeitstermine aufgeführt werden.

Ein Avis der SEPA Lastschrift durch die Bank des Zahlungspflichtigen ersetzt die SEPA Vorabinformationspflicht des Gläubigers auch dann nicht, wenn es sich hierbei gleichzeitig auch um die Bank des Zahlungsempfängers handelt.

SEPA Vorabinformation - Versenden einer SEPA Pre-notification

Art der SEPA Basis-Lastschrift CORE

Zustimmung Frist Verkürzung

Erstellung SEPA Vorabinformation

Versendung SEPA Vorabinformation

Zahlungslauf vor Fälligkeitstag

SEPA Erstlastschrift/

SEPA Einmallastschrift

(D-5)

Ja

Ja, inkl.
- alle Beträge

- alle Fälligkeitstermine

Mind. 5 TARGET2 Tage + Postlaufzeit

6 TARGET2 Bankarbeitstage

Nein

14 Kalendertage

+ Postlaufzeit

SEPA Folgelastschrift

(D-2)

Ja/ Nein

Nein, sofern bereits vorangekündigte Beträge und SEPA Fälligkeitstermine gleichbleiben

Nein

3 TARGET2

Bankarbeitstage

Ja

Ja, sofern bereits vorangekündigte Beträge und SEPA Fälligkeitstermine nicht gleichbleiben

Mind. 2 TARGET2 Tage + Postlaufzeit

Nein

14 Kalendertage

+ Postlaufzeit

SEPA Vorabinformation - Mindestangaben SEPA Pre-Notification

Mindestangaben

Betrag

SEPA Fälligkeitsdatum

SEPA Gläubiger-Identifikationsnummer (SEPA Gläubiger ID)

SEPA Mandatsreferenz (SEPA Mandats ID)

SEPA Vorabinformation - Fristen einer SEPA Pre-Notification

Die vereinbarte SEPA Vorabinformationsfrist darf nicht kürzer sein, als die jeweiligen Vorlauffristen für die SEPA Dateieinreichung bei der Bank des Zahlungsempfängers:

SEPA Lastschrift CORE (SEPA Erstlastschrift, SEPA Einmallastschrift)

» Due Date minus 5 TARGET2 Geschäftstage (D-5)

 

SEPA Lastschrift CORE (Wiederkehrende SEPA Lastschrift, letzte SEPA Lastschrift)

» Due Date minus 2 TARGET2 Geschäftstage (D-2)

 

SEPA Lastschrift COR1

» Due Date minus 1 TARGET2 Geschäftstag (D-1)

Die Vorabinformation wird an den im Mandat genannten Kontoinhaber gesendet. Bei einem Gemeinschaftskonto (mehrere Kontoinhaber) ist diese nur an den im Mandat genannten Kontoinhaber/ Vertragspartner zu richten.
Da nicht jeder Debitor auch geleichzeitig der Kunde ist, ist kann diese Informationspflicht nicht nur als ein Potential zur Kundenbindung sondern auch für eine Kundenakquisition gesehen werden.
Eine Vorabinformation ermöglicht dem Zahlungspflichtigen rechtzeitig für die notwendige Deckung auf seinem Konto sorgen bzw. bei Unstimmigkeiten sich um eine Klärung mit dem Zahlungsempfänger zu bemühen.

Eine schriftliche Vorabinformation an den Zahlungspflichtigen muss zeitlich immer vor der Einreichung der SEPA Lastschriftdatei bei der Bank des Zahlungsempfängers versendet werden.

 

Diese Pflicht des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungspflichtigen und der 1. Inkassostelle ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Lastschrifteinzug. Der Sinn und Zweck dieser Information ist, dass der Zahlungspflichtige rechtzeitig für ausreichend Deckung aus seinem Zahlungskonto sorgen kann.

Überblick: Wichtigste rechtliche Vorgaben einer Prenotification

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Eine Vorankündigung muss spätestens 14 Kalendertage vor dem Due Date versandt werden. Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtige (muss nicht auch geleichzeitig Vertragspartner des Zahlungsempfängers sein) können bilateral eine kürzere Frist vereinbaren, allerdings nach dem SEPA-Regelwerk nicht deren Verzicht.

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ne Vorabankündigung muss neu erstellt und an den Zahlungspflichtigen erneut versendet werden, wenn sich (z.B. auf Grund von technischen Schwierigkeiten) der Fälligkeitszeitpunkt oder Betrag ändert.

»

Ändern sich im Laufe des Jahres die Höhe der einzelnen Beiträge, oder die Fälligkeitstermine, so ist jedes Mal eine erneute Vorabinformation mit Angaben der geänderten Daten erforderlich.

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Bei wiederkehrenden Lastschriften (Folgelastschriften) reicht eine einmalige Unterrichtung des Debitors vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der zukünftigen Fälligkeitstermine und der vereinbarten Einzugsbeträge aus.

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Der Zahlungsempfänger muss laut Deutsche Kreditwirtschaft sich nicht vergewissern, dass die von ihm gesendete Vorabinformation vom Zahlungspflichtigen empfangen wurde.

»

Die Zustellungsart ist nicht vorgeschrieben. Möglichkeiten: Rechnung, Avis- Brief, Telefax, E-Mail, SMS, Telefonat.

»

Fehlende Vorabankündigung einer SEPA Lastschrift eine Pflichtverletzung aus dem Inkassovertrag „Firmenkunde-Bank“. In Folge einer derartigen Pflichtverletzung ist eine Rücklastschrift zulässig.

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SEPA Vorabinformation - Inhalt einer SEPA Pre-Notification

Inhalt einer SEPA Vorabinformation

Sehr geehrter Kunde,

 

mittels SEPA Lastschrift ziehen wir zum SEPA Mandat 4711 mit der SEPA Gläubiger Identifikationsnummer DE12ZZZ12345678900 eine Forderung in Höhe von X.XXX,xx EUR zum Fälligkeitstag TT.MM.JJJJ zu Lasten ihrer Bankverbindung mit der IBAN Kontonummer DE12345678909876543210 bei der XYZ Bank (BIC: ABCDDEMMXXX) ein und bitten rechrtzeitig für eine entsprechende Kontodeckung zu sorgen.

Spätestens mit der Vorabinformation ist dem Zahlungspflichtigen auch die Mandats ID (Mandatsreferenz) bekannt zu geben. Zusammen mit der zusätzlicher Angabe einer Gläubiger ID kann die Vorabinformation einer SEPA Lastschrift eindeutig zugeordnet werden.

Eine Vorabinformation muss gemäß der Deutschen Kreditwirtschaft neu erstellt und versendet werden, wenn sich aufgrund von technischen Schwierigkeiten (z.B. Nicht Einhaltung von Cut off Zeit bei der Bank) der Fälligkeitszeitpunkt oder wenn sich z.B. auf Grund einer Teilrückgabe von Warensendung der Betrag der Folgelastschrift ändert.
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Hinweise

Sofern der Zahlungspflichtige nicht auch gleichzeitig der Vertragsnehmer ist, müssen die Adressdaten des abweichenden Kontoinhabers bekannt sein bzw. rechtzeitig ermittelt werden.

Sofern ein Unternehmen in den Standard Prozessen eine Verrechnung von Guthaben vorsieht, können diese Prozesse im DTA Verfahren unproblematisch abgewickelt werden. Diese gilt jedoch nicht für das SEPA Verfahren, weil ein Zahlungseingang (z.B. in Folge einer Selbstüberweisung) nach der Versendung einer Vorabmitteilung den fälligen Lastschriftbetrag reduzieren würde. Eine Versendung einer neuen Pre- Notification würde den Fälligkeitstermin des Lastschrifteinzuges verzögern.

 

Es ist auch der Fall denkbar, dass ein Vertragspartner einen bestehenden Vertrag kurzfristig ändert. Die Umstellung dieses Vertrages kann folglich nach einer bereits versendeten Vorabmitteilung zu einer höheren laufenden Lastschriftforderung führen. Die Beziehung und das Zusammenspiel zwischen den SEPA Lastschrifteinzugsbetrag und den auf der Vorabmitteilung mitgeteilten Betrag müssen prozessual aufeinander abgestimmt sein. Sonderfallkonstellationen müssen überdacht und einer geeigneten Lösung zugeführt werden.

Da im DTA Verfahren die Lastschriften bei Fälligkeit ohne eine Vorlauffrist eingezogen werden können, führt die Einführung von SEPA beim Zahlungsempfänger tendenziell zu einer zeitlich verzögerten Gutschrift. Dem Zahlungsempfänger wird in solchen Fällen die Liquidität später zur Verfügung gestellt. Dieses hat Einfluss auf seine Zinserträge bzw. seine Zinsbelastungen.

Jedes Unternehmen muss sich rechtzeitig positionieren, ob bzw. wie Kunden in die Versendung von Vorabinformationen einbezogen werden, die in den Systemen mit der Kennung „unbekannt verzogen“ hinterlegt sind.

Bei der Entscheidungsfindung der Einschätzung von auslegbaren gesetzlichen Vorgaben sollte die Rechtsabteilung des jeweiligen Unternehmens (mit-) einbezogen werden. Letztendlich sollte hier neben der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme grundsätzlich auch ein Handeln im Kundeninteresse berücksichtigt werden.

Risikoeinschätzung - Nichteinhaltung SEPA Vorankündigungsfrist

Fachlicher Hintergrund

Das SEPA Regelwerk sieht vor, dass vor einem SEPA Lastschrifteinzug – der durch den Zahlungsempfänger initiiert wird – der Zahler vom Zahlungsempfänger rechtzeitig über die einzuziehende SEPA Lastschrift informiert wird.

Die Mindestinhahalte einer SEPA Pre-notification sind:

» Einzugsbetrag

» SEPA Fälligkeitsdatum

» SEPA Mandatsreferenz (SEPA Mandat ID)

» SEPA Gläubiger Identifikationsnummer (SEPA Gläubiger ID)

Anmerkung: Zusätzlich müssen auch die SEPA Vorlagefristen der Lastschriftdatei D-1/ D-2/ D-5/ D-14 bei der Zahlstelle berücksichtigt werden.

Im Rahmen des Verbraucherschutzes empfiehlt der BGH unabhängig von SEPA Regularien die Vorankündigung einer SEPA Lastschriftbelastung mit einer Frist von 5 Tagen (z.B. durch Rechnung), damit dem Zahlungspflichtigen eine Möglichkeit zur Prüfung der Inhalte und zur Disposition seines Girokontos eingeräumt wird.

Ein Fehlen einer SEPA Vorankündigung hat jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit eines SEPA Lastschriftmandates. Die SEPA Vorankündigung dient der Liquiditätsplanung des Verbrauchers um die entsprechende Deckung auf dem Konto vorzuhalten. Unterbleibt die SEPA Vorankündigung trägt der Zahlungsempfänger jedoch den daraus resultierenden Schaden.

Annahmen zur rechtlichen Auslegung

Eine Nichteinhaltung der nach den SEPA Regularien vorgeschriebenen Fristen für die Versendung einer SEPA Vorabinformation berechtigt nicht zu SEPA Lastschriftrückgaben.

Ein Risiko besteht eventuell in Regressforderungen aus Schäden durch Unterschreitung der vom BGH empfohlenen SEPA Vorankündigungsfrist von 5 Tagen. Dieses Risiko besteht bereits unabhängig von den SEPA Regularien und stellt somit keine Risikoerhöhung dar.

Das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann man voraussichtlich insgesamt als gering eingestuften, dennoch könnte es diesbezüglich zu Aktivitäten von z.B. Verbraucherschutzverbänden kommen.

 

Grundsätzliche Voraussetzung für Regressansprüche: Einvernehmliche Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen hält einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht Stand>

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